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   OLG Hamm, 11.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 197/19   

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https://dejure.org/2019,15816
OLG Hamm, 11.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 197/19 (https://dejure.org/2019,15816)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 197/19 (https://dejure.org/2019,15816)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. April 2019 - 1 Vollz (Ws) 197/19 (https://dejure.org/2019,15816)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßregelvollzug; Fixierung; Richtervorbehalt; Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer; Erledigung; Rechtsbeschwerde; Zulässigkeit; Fortsetzungsfeststellungantrag

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für 5- oder 7-Punkt-Fixierungen im Maßregelvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vollzugsbehörde kann keine nachträgliche gerichtliche Klärung von kurzzeitiger Fixierung herbeiführen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Saarbrücken, 02.11.2018 - Vollz (Ws) 16/18

    Fixierung eines Gefangenen im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 197/19
    Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung (vgl. Senat, Beschluss vom 20.11.2018, III-1 Vollz(Ws) 391/18), dass in Fällen zukünftig beabsichtigter 5- oder 7-Punkt-Fixierungen im Maßregelvollzug bis zu der angesichts der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung gebotenen Neufassung des § 17 Abs. 3 MRVG NRW in Form der erforderlichen konkreten Ausgestaltung eines Richtervorbehaltes vorläufig in unmittelbarer Anwendung des Art. 104 Abs. 2 S. 4 GG die vorherige Einholung einer richterlichen Entscheidung erforderlich ist und dafür mangels derzeit anderweitiger gesetzlicher Regelung entsprechend der Zuständigkeit im Fall der nachträglichen Anfechtung einer solchen Maßnahme durch den Betroffenen eine Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten besteht (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.11.2018 - Vollz (Ws) 16/18 -, juris, a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 Ws 847/18 StVollz -, juris).

    Soweit das OLG Frankfurt sich mit dem in der Zwischenzeit veröffentlichten und von der Strafvollstreckungskammer zitierten Beschluss vom 13.11.2018 (3 Ws 847/18 StVollz) gehindert gesehen hat, die durch das Fehlen einer den Richtervorbehalt ausgestaltenden landesgesetzlichen Regelung durch entsprechende Anwendung der Vorschriften des StVollzG zu schließen, teilt der Senat diese Bedenken nicht und hält an seiner bisherigen Auffassung fest (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.11.2018 - Vollz (Ws) 16/18 -, juris).

    Vielmehr kann nur der bzw. die Betroffene nach den §§ 109 ff. StVollzG eine nachträgliche gerichtliche Klärung herbeiführen (i.E: ebenso OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.11.2018, - Vollz (Ws) 16/18 -, juris).

  • OLG Hamm, 20.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 391/18

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für 5- oder 7-Punkt-Fixierungen im

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 197/19
    Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung (vgl. Senat, Beschluss vom 20.11.2018, III-1 Vollz(Ws) 391/18), dass in Fällen zukünftig beabsichtigter 5- oder 7-Punkt-Fixierungen im Maßregelvollzug bis zu der angesichts der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung gebotenen Neufassung des § 17 Abs. 3 MRVG NRW in Form der erforderlichen konkreten Ausgestaltung eines Richtervorbehaltes vorläufig in unmittelbarer Anwendung des Art. 104 Abs. 2 S. 4 GG die vorherige Einholung einer richterlichen Entscheidung erforderlich ist und dafür mangels derzeit anderweitiger gesetzlicher Regelung entsprechend der Zuständigkeit im Fall der nachträglichen Anfechtung einer solchen Maßnahme durch den Betroffenen eine Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten besteht (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.11.2018 - Vollz (Ws) 16/18 -, juris, a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 Ws 847/18 StVollz -, juris).

    Zwar drängt sich ihre Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 116 Abs. 1 StVollzG auf, nachdem die Strafvollstreckungskammer der mit Beschluss vom 20.11.2018 in der Sache III-1 Vollz (Ws) 391/18 zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Senats nicht gefolgt ist, nach der für die Anordnung von Fixierungen, die absehbar länger als eine halbe Stunde andauern und deshalb als erneute bzw. von der Unterbringungsanordnung nicht gedeckte Freiheitsentziehungen den Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG erneut auslösen, die kleinen Strafvollstreckungskammern zuständig sind.

    Der Senat würde es jedoch im Hinblick auf die im Interesse der Betroffenen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotene möglichst vorhergehende effektive richterliche Kontrolle beabsichtigter Fixierungsmaßnahmen für erstrebenswert erachten, wenn sich die Landgerichte in Nordrhein-Westfalen der in der Senatsentscheidung vom 20.11.2018 in der Sache III-1 Vollz (Ws) 391/18 zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Annahme einer Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammern zukünftig nicht verschließen würden.

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 197/19
    In einem solchen Fall würde der Betroffene durch die Einhaltung des Verfahrens nach Art. 104 Abs. 2 GG nicht besser, sondern schlechter gestellt, weil eine sachlich nicht mehr gerechtfertigte Freiheitsentziehung durch die Notwendigkeit einer nachträglichen richterlichen Entscheidung verlängert würde (vgl. BVerfGE 105, 239 ).

    Der erforderlichen Prognoseentscheidung ist eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Gerichtsorganisation (siehe oben Rn. 96, 100) zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 105, 239 ; Degenhart, in: Sachs, GG Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 36).

  • OLG Frankfurt, 13.11.2018 - 3 Ws 847/18

    Kein Antragsrecht der Maßregelvollzugseinrichtung nach § 109 StVollzG, eine

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 197/19
    Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung (vgl. Senat, Beschluss vom 20.11.2018, III-1 Vollz(Ws) 391/18), dass in Fällen zukünftig beabsichtigter 5- oder 7-Punkt-Fixierungen im Maßregelvollzug bis zu der angesichts der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung gebotenen Neufassung des § 17 Abs. 3 MRVG NRW in Form der erforderlichen konkreten Ausgestaltung eines Richtervorbehaltes vorläufig in unmittelbarer Anwendung des Art. 104 Abs. 2 S. 4 GG die vorherige Einholung einer richterlichen Entscheidung erforderlich ist und dafür mangels derzeit anderweitiger gesetzlicher Regelung entsprechend der Zuständigkeit im Fall der nachträglichen Anfechtung einer solchen Maßnahme durch den Betroffenen eine Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten besteht (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.11.2018 - Vollz (Ws) 16/18 -, juris, a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 Ws 847/18 StVollz -, juris).

    Soweit das OLG Frankfurt sich mit dem in der Zwischenzeit veröffentlichten und von der Strafvollstreckungskammer zitierten Beschluss vom 13.11.2018 (3 Ws 847/18 StVollz) gehindert gesehen hat, die durch das Fehlen einer den Richtervorbehalt ausgestaltenden landesgesetzlichen Regelung durch entsprechende Anwendung der Vorschriften des StVollzG zu schließen, teilt der Senat diese Bedenken nicht und hält an seiner bisherigen Auffassung fest (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.11.2018 - Vollz (Ws) 16/18 -, juris).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 197/19
    Angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) seien die §§ 109 ff. StVollzG für die richterliche Anordnung von Fixierungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden.

    Bei der vorliegenden Rechtsbeschwerde der Maßregelvollzugsbehörde ist dies - gerade auch unter Berücksichtigung der Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) - indes nicht geboten.

  • EGMR, 12.06.2008 - 16074/07

    SHCHEBET v. RUSSIA

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 197/19
    So sieht etwa Art. 5 Abs. 4 EMRK die Gewährleistung einer richterlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung lediglich auf Antrag vor (vgl. EGMR, Shchebet v. Russia, Urteil vom 12. Juni 2008, Nr. 16074/07, § 77; Valerius, in: Graf, Beck'scher Online Kommentar StPO, 29. Edition, Art. 5 EMRK Rn. 15 ).
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