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OLG Hamm, 11.07.2007 - 3 W 35/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückerstattung der Operationskosten einer Brustvergrößerung; Dienstvertraglicher Charakter des Arztvertrags; Annahme eines einer Nichterfüllung gleichkommenden vertragswidrigen Verhaltens
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 628 Abs. 1 Satz 2
PKH: Vergütungsanspruch auch bei fehlerhafter ärztlicher Leistung - hier: Brustvergrösserung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 24.04.2007 - 4 O 72/07
- OLG Hamm, 11.07.2007 - 3 W 35/07
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Hamburg, 22.12.2000 - 1 U 41/00
Vergütungsanspruch des Arztes bei einem Behandlungsfehler bei einer …
Auszug aus OLG Hamm, 11.07.2007 - 3 W 35/07
Dies ist erst anzunehmen, wenn die Dienstleistung aufgrund des Behandlungsfehlers für den Patienten völlig unbrauchbar und damit wertlos, die Erfüllung des Vertrages ohne jedes Interesse ist (…vgl. Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl. 2002, § 82 Rn. 15;… Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl. 2007, S. 682; OLG Hamburg MDR 2001, 799). - OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94
Honoraranspruch eines Arztes
Auszug aus OLG Hamm, 11.07.2007 - 3 W 35/07
Ob darüber hinaus, wie teilweise verlangt wird, der Vergütungsanspruch des Arztes nur entfällt, wenn eine besonders grobe, in der Regel vorsätzliche und strafbare Pflichtverletzung vorliegt (so OLG Nürnberg VersR 1996, 233; BGH NJW 1981, 1211, 1212), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da nach dem Vortrag der Klägerin schon nicht anzunehmen ist, dass die Behandlung für sie dergestalt unbrauchbar und wertlos ist, dass sie einer Nichterfüllung gleichkommt. - BGH, 15.01.1981 - III ZR 19/80
Dienstvertrag - Parteiverrat - Anwaltsvertrag - Pflichten des Anwalts
Auszug aus OLG Hamm, 11.07.2007 - 3 W 35/07
Ob darüber hinaus, wie teilweise verlangt wird, der Vergütungsanspruch des Arztes nur entfällt, wenn eine besonders grobe, in der Regel vorsätzliche und strafbare Pflichtverletzung vorliegt (so OLG Nürnberg VersR 1996, 233; BGH NJW 1981, 1211, 1212), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da nach dem Vortrag der Klägerin schon nicht anzunehmen ist, dass die Behandlung für sie dergestalt unbrauchbar und wertlos ist, dass sie einer Nichterfüllung gleichkommt.
- OLG Düsseldorf, 28.02.2023 - 24 U 335/20 Ob ein Schadensersatzanspruch aus §§ 281 Abs. 1 und 2, 280 Abs. 1 und 3 BGB iVm § 611ff. BGB herzuleiten ist (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. November 2005 - I-15 U 117/04; OLG Hamm, Urteil vom 11. Juli 2007 - 3 W 35/07; siehe auch Senat…, Beschluss vom 31. Mai 2011, Rn. 5), der Mandant einen Freistellungsanspruch in Höhe der Honorarforderung hat (vgl. hierzu Senat…, Urteil vom 25. Januar 2005 - I-24 U 43/04, Rn. 27) oder der Dienstberechtigte in derartigen Fällen die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend machen kann (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26. Februar 2007 - 12 U 1433/04), bedarf keiner Entscheidung.
- LG Essen, 03.04.2020 - 16 O 113/18
Zahnarzt, Honorar
Denn grundsätzlich entfällt der Honoraranspruch des (Zahn-)Arztes nur dann, wenn die Dienstleistung des Arztes aufgrund eines Behandlungsfehlers oder eines Aufklärungsfehlers für den Patienten völlig unbrauchbar und damit wertlos ist (OLG Hamm, Urteil vom 11.07.2007 - 3 W 35/07). - OLG Hamm, 14.04.2008 - 3 U 150/07
Schadensersatz wegen fehlerhafter Behandlung im Zusammenhang mit einer …
Das ist anzunehmen, wenn die Leistung aufgrund eines Behandlungsfehlers für den Patienten völlig unbrauchbar und damit wertlos ist (vgl. zuletzt Beschluss des Senates vom 11.07.2007, 3 W 35/07).