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   OLG Hamm, 11.07.2017 - 3 Ws 270/17   

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https://dejure.org/2017,47128
OLG Hamm, 11.07.2017 - 3 Ws 270/17 (https://dejure.org/2017,47128)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.07.2017 - 3 Ws 270/17 (https://dejure.org/2017,47128)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - 3 Ws 270/17 (https://dejure.org/2017,47128)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Unterbringungsfortdauer Psychiatrisches Krankenhaus Körperverletzungsdelikte Klinikpersonal Überschreitung Überprüfungsfrist Vollstreckungshindernis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über 6 Jahre hinaus bei drohenden Körperverletzungen gemäß § 223 StGB

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63; StGB § 67d Abs. 6. S. 2; StGB § 223
    Unterbringungsfortdauer; Psychiatrisches; Krankenhaus; Körperverletzungsdelikte; Klinikpersonal; Überschreitung; Überprüfungsfrist; Vollstreckungshindernis

  • rechtsportal.de

    StGB § 63 ; StGB § 67d Abs. 6. S. 2; StGB § 223
    Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über 6 Jahre hinaus bei drohenden Körperverletzungen gemäß § 223 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fortdauer der Unterbringung auch bei Körperverletzung gegen eingesetztes Personal in Maßregelvollzugsklinik möglich

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Hamm, 25.10.2016 - 4 Ws 313/16

    Überprüfungsfrist; Sicherungsverwahrung; Fortdauer; Nichteinhaltung der

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.2017 - 3 Ws 270/17
    Die Frist beginnt mit dem Erlass der vorangegangenen erstinstanzlichen Entscheidung und nicht erst mit deren Rechtskraft (OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - III-4 Ws 313/16, juris, Rdnr. 4; KG Berlin, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 2 Ws 105/15, juris, Rdnr. 18).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 - 1 BvR 1334/10 und Beschluss vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14, jeweils zitiert über juris; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - III-4 Ws 313/16, juris, Rdnr. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. März 2012 - 2 Ws 37/12, juris).

    Das mit dem Maßregelvollzug verfolgte Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen tritt noch nicht zurück, wenn das grundrechtlich gebotene Verfahren erst um einige Monate verzögert wurde (BVerfG, Beschluss vom 16. November 2004 - NStZ-RR 2005, 92, 94; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - III-4 Ws 313/16, juris, Rdnr. 6).

    Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Verurteilten, dem nach über sechsjähriger Maßregelunterbringung noch eine ungünstige Legalprognose und damit eine Fortdauerprognose gestellt werden kann, um einen besonders gefährlichen Straftäter handelt und nicht lediglich um einen solchen, dem keine günstige Aussetzungsprognose i.S.d. § 67d Abs. 2 StGB gestellt werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - III-4 Ws 313/16, juris, Rdnr. 6).

  • BVerfG, 30.03.2016 - 2 BvR 746/14

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Nichteinhaltung der

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.2017 - 3 Ws 270/17
    a) Verfahren wie das vorliegende sind so zu gestalten und zu planen, dass die (erstinstanzliche) schriftliche Entscheidung spätestens bis zum Ablauf der Frist des § 67e Abs. 2 StGB vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 - 1 BvR 1334/10 und Beschluss vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14, jeweils zitiert über juris).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 - 1 BvR 1334/10 und Beschluss vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14, jeweils zitiert über juris; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - III-4 Ws 313/16, juris, Rdnr. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. März 2012 - 2 Ws 37/12, juris).

  • BGH, 22.02.2011 - 4 StR 635/10

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.2017 - 3 Ws 270/17
    Sie verlangen schon nach ihrem äußeren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch ein strafrechtliches Sicherungsverfahren und die Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405; Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, juris, Rdnr. 13) bzw. einer Fortdauer der Unterbringung.

    Diese Einschränkungen gelten jedoch dann nicht, wenn die drohenden Taten dem Bereich schwerster Rechtsgutverletzungen zuzuordnen sind (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405; Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, juris, Rdnr. 13).

  • BGH, 22.01.1998 - 4 StR 354/97

    Unterbringung in psychatrischem Krankenhaus bei geistiger Behinderung infolge

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.2017 - 3 Ws 270/17
    Sie verlangen schon nach ihrem äußeren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch ein strafrechtliches Sicherungsverfahren und die Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405; Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, juris, Rdnr. 13) bzw. einer Fortdauer der Unterbringung.

    Diese Einschränkungen gelten jedoch dann nicht, wenn die drohenden Taten dem Bereich schwerster Rechtsgutverletzungen zuzuordnen sind (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405; Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, juris, Rdnr. 13).

  • OLG Hamm, 27.06.2017 - 3 Ws 234/17

    Prüfungsmaßstab bei der Frage der Fortdauer einer Maßregel mit einer

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.2017 - 3 Ws 270/17
    b) Mit Blick auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses merkt der Senat an, dass aufgrund der Novellierung des Rechts der Unterbringung nach § 63 StGB nach einer Vollzugsdauer von mehr als sechs Jahren vorrangig die Erledigterklärung der Maßregel in Betracht zu ziehen ist; eine Aussetzung zur Bewährung bei einer Unterbringungsdauer ab sechs Jahren kommt grundsätzlich nur noch in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich dann, wenn zwar an sich eine Fortdauerprognose nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB gestellt werden, die Rückfallgefahr aber durch den Bewährungsdruck sowie die Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden kann (Senat, Beschluss vom 27. Juni 2017 - III-3 Ws 234/17; KG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17, juris, Rdnr. 38).
  • KG, 20.02.2017 - 5 Ws 17/17

    Überprüfung der Maßregelvollstreckung nach gesetzlicher Neuregelung:

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.2017 - 3 Ws 270/17
    b) Mit Blick auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses merkt der Senat an, dass aufgrund der Novellierung des Rechts der Unterbringung nach § 63 StGB nach einer Vollzugsdauer von mehr als sechs Jahren vorrangig die Erledigterklärung der Maßregel in Betracht zu ziehen ist; eine Aussetzung zur Bewährung bei einer Unterbringungsdauer ab sechs Jahren kommt grundsätzlich nur noch in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich dann, wenn zwar an sich eine Fortdauerprognose nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB gestellt werden, die Rückfallgefahr aber durch den Bewährungsdruck sowie die Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden kann (Senat, Beschluss vom 27. Juni 2017 - III-3 Ws 234/17; KG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17, juris, Rdnr. 38).
  • KG, 21.02.2017 - 5 Ws 44/17

    Maßregelvollstreckung: Erledigung einer bereits sechs Jahre vollzogenen

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.2017 - 3 Ws 270/17
    Zwar genügen drohende Körperverletzungen nach § 223 StGB, die hinsichtlich der Verletzungsfolgen nicht aus der Masse der in der täglichen Strafverfolgungspraxis zu beurteilenden Fälle herausragen, regelmäßig nicht mehr, um die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über die Dauer von sechs Jahren hinaus zu rechtfertigen (vgl. BT-Drs. 18/7244, S. 34f.; OLG Hamm, Beschluss vom 30. August 2016 - 4 Ws 276/16, juris, Rdnr. 3; KG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 5 Ws 44/17, juris, Rdnr. 11).
  • KG, 05.10.2016 - 5 Ws 116/16

    Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erledigung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.2017 - 3 Ws 270/17
    Die Erledigung der Maßregel hängt daher nicht von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose ab (vgl. BT-Drucksache 18/7244, S. 33; KG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16, juris, Rdnr. 11; Senat, Beschluss vom 25. April 2017 - III-3 Ws 164/17).
  • OLG Hamm, 30.08.2016 - 4 Ws 276/16

    Erhebliche Straftat im Sinne des § 67d Abs. 3 StGB

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.2017 - 3 Ws 270/17
    Zwar genügen drohende Körperverletzungen nach § 223 StGB, die hinsichtlich der Verletzungsfolgen nicht aus der Masse der in der täglichen Strafverfolgungspraxis zu beurteilenden Fälle herausragen, regelmäßig nicht mehr, um die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über die Dauer von sechs Jahren hinaus zu rechtfertigen (vgl. BT-Drs. 18/7244, S. 34f.; OLG Hamm, Beschluss vom 30. August 2016 - 4 Ws 276/16, juris, Rdnr. 3; KG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 5 Ws 44/17, juris, Rdnr. 11).
  • KG, 09.06.2015 - 2 Ws 105/15

    Form und Frist der Entscheidung nach § 67e StGB; Fristüberschreitung als

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.2017 - 3 Ws 270/17
    Die Frist beginnt mit dem Erlass der vorangegangenen erstinstanzlichen Entscheidung und nicht erst mit deren Rechtskraft (OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - III-4 Ws 313/16, juris, Rdnr. 4; KG Berlin, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 2 Ws 105/15, juris, Rdnr. 18).
  • KG, 20.05.2015 - 2 Ws 73/15

    Erhebliche Verzögerung der Entscheidung gem. § 67c StGB als

  • BVerfG, 20.11.2014 - 2 BvR 2774/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2012 - 2 Ws 37/12

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei Unterbringung in einem

  • BGH, 25.04.2012 - 4 StR 81/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose bei

  • BGH, 25.08.1998 - 4 StR 385/98

    Voraussetzungen des Nichtbestehenbleibens eines Gesamtstrafenausspruchs -

  • BVerfG, 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04

    Zur regelmäßigen Überprüfung der Sicherungsverwahrung

  • OLG Dresden, 17.05.2019 - 2 Ws 115/19
    Die Erledigung der Maßregel hängt daher nicht von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose ab (BT-Drucksache 18/7244, S. 33; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Juni 2017, III-3 Ws 234/17; Beschluss vom 11. Juli 2017, III-3 Ws 270/17; juris), wobei die Gefahr des Eintritts rein wirtschaftlicher Schäden die Unterbringung über diese Grenze hinaus nicht mehr rechtfertigen kann (KG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2017, 5 Ws 17/17; juris).

    Der Frage der Erledigung der Maßregel nach einer Vollzugsdauer von mehr als sechs Jahren gebührt gegenüber der Frage der Aussetzung zur Bewährung der Vorrang (OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juli 2017, III -3 Ws 270/17; juris; KG Berlin, a.a.O.; ähnlich im Sinne eines "abgestuften Nebeneinander": OLG Celle Beschluss vom 03. Mai 2017, 2 Ws 86/17; juris).

    Gegenüber der Prüfung der Erledigung kommt nach einer Vollzugsdauer von mehr als sechs Jahren eine Aussetzung zur Bewährung demnach nur noch in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich dann, wenn an sich eine (negative) Fortdauerprognose nach § 67 d Abs. 6 S. 2 StGB zwar gestellt werden kann, die Rückfallgefahr aber durch den Bewährungsdruck sowie die Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden können (OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juli 2017, III-3 Ws 270/17; juris; OLG Celle a.a.O.).

    Eine solche ist möglich, wenn zwar eine negative Fortdauerprognose nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB gestellt wird - bei unveränderter Sachlage wäre auch eine negative Fortdauerprognose nach § 67d Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB nicht fernliegend - die Rückfallgefahr aber durch den Bewährungsdruck sowie die Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die damit verbundenen weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden kann (OLG Hamm Beschluss vom 11. Juli 2017 - III- 3 Ws 270/17, juris; KG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris).

  • VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 118-IV-18

    Rechtswidrige Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Vielmehr hätte das Landgericht darlegen müssen, aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen welche Straftatbestände zu erwarten sind und soweit beispielsweise "lediglich" Taten in Sinne von § 223 StGB zu erwarten gewesen wären, aus welchen Gründen diese den erhöhten Anforderungen an § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13 - juris Rn. 49; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 Ws 270/17 - juris Rn. 10).
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