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   OLG Hamm, 11.09.2014 - III-4 RVs 111/14   

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OLG Hamm, 11.09.2014 - III-4 RVs 111/14 (https://dejure.org/2014,54025)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.09.2014 - III-4 RVs 111/14 (https://dejure.org/2014,54025)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. September 2014 - III-4 RVs 111/14 (https://dejure.org/2014,54025)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Münster - 119 Cs 226/13
  • AG Münster - 61 Js 1189/13
  • OLG Hamm, 11.09.2014 - III-4 RVs 111/14
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.09.1991 - 3 StR 345/91

    Zuverlässigkeit zum Zeitpunkt der Urteilsfindung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2014 - 4 RVs 111/14
    Dies kann zu bejahen sein, wenn die Tat - wie hier - geraume Zeit zurückliegt und der Täter seither nicht mehr aufgefallen ist (zu vgl. BGH StV 1992, 64).
  • OLG Frankfurt, 21.05.1996 - 3 Ss 114/96
    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2014 - 4 RVs 111/14
    Dazu verhält sich das angefochtene Urteil nicht, obwohl bei länger verstrichener Zeit, in der der Täter beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, die Verhängung der Maßregel der §§ 69, 69a StGB zumindest zweifelhaft erscheinen kann (zu vgl. OLG Frankfurt a.M. NZV 1996, 414).
  • OLG Düsseldorf, 20.04.1989 - 5 Ss 86/89
    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2014 - 4 RVs 111/14
    Für die erneute Hauptverhandlung wird darauf hinzuweisen sein, dass ein willkürliches Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit, um den nachfolgenden Kraftfahrzeugführer zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen, (auch) eine Nötigung i.S.d. § 240 StGB und auch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen kann (zu vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1990, 265).
  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 725/94

    Schlangenlinien - § 315c StGB, konkrete Gefahr, 'kritische Verkehrsituation',

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2014 - 4 RVs 111/14
    Situation muss - was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiven nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (zu vgl. BGH NJW 1995, 3131 m.w.N.; sog. "Beinaheunfall").
  • OLG Hamm, 20.10.2005 - 2 Ss 381/05

    Straßenverkehrsgefährdung; Feststellungen; konkrete Gefahr; rücksichtslos;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2014 - 4 RVs 111/14
    (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2005 - 2 Ss 381/05 - m.w.N.; zitiert nach Burhoff online).
  • OLG Hamm, 09.12.2004 - 4 Ss 510/04

    Keine konkrete Straßenverkehrsgefährdung bei gelungenem Ausweichmanöver des

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2014 - 4 RVs 111/14
    Eine konkrete Gefährdung liegt danach nicht vor, wenn es dem betroffenen Fahrer noch möglich ist, auf das verkehrswidrige Überholen des Fahrers durch ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegendes Brems- oder Ausweichmanöver zu reagieren und so den Unfall abzuwenden (zu vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.2004 - 4 Ss 510/04 - zitiert nach Burhoff online).
  • OLG Düsseldorf, 14.09.1993 - 2 Ss 257/93
    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2014 - 4 RVs 111/14
    Die zugespitzte Gefahrenlage ohne Weiteres nachvollziehbar beschreiben sollen Angaben zum Fahrverhalten des Fahrzeugs, zu Reaktionen des Fahrers oder wahrnehmbaren Veränderungen des verkehrstypischen Geschehensablaufes, wobei beispielhaft quietschende Reifen oder ein Schlingern/Schleudern in einer näher beschriebenen Art und Weise genannt werden (zu vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 37, 38).
  • BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02

    Gefährdung des Straßenverkehrs; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2014 - 4 RVs 111/14
    Nach der neueren Rechtsprechung des BGH setzt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr iSd. § 315 b Abs. 1 StGB voraus, dass zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es der Täter mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - mißbraucht (vgl. BGHSt 48, 233-239; BGH NStZ-RR 2012, 123-124).
  • OLG Hamm, 11.08.2005 - 4 Ss 308/05

    Straßenverkehrsgefährdung; Vorsatz; rücksichtlos

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2014 - 4 RVs 111/14
    Darüber hinaus ist das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des§ 315 c StGB, einschließlich des - angenommenen - Vorsatzes hinsichtlich der Gefährdung, weder festgestellt noch aus dem Beweisergebnis abgeleitet (zu vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 11.08.2005 - 4 Ss 308/05 - zitiert nach Burhoff online).
  • OLG Koblenz, 17.03.2016 - 2 OLG 4 Ss 18/16

    Strafverfahren wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung: Notwendige

    Ohne diese Angaben kann ungeachtet fehlender Angaben über die ungefähren Entfernungen der drei involvierten Fahrzeuge nicht beurteilt werden, ob die Fahrer des Oldtimers und des entgegenkommenden Fahrzeugs tatsächlich nach rechts ausweichen mussten, und falls das der Fall war, ob es sich um ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegendes Brems- und Ausweichmanöver handelte, das der Annahme einer konkreten Gefährdung entgegenstünde (vgl. OLG Hamm, Beschluss 4 RVs 111/14 vom 11.09.2014, Rn. 17).
  • BGH, 13.01.2016 - 4 StR 532/15

    Betrug (vollendeter Betrug durch Tanken an Selbstbedienungstankstelle:

    Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter hat die Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen zu der - durch das Fahrverhalten des Angeklagten verursachten - konkreten Gefährdung der Fußgänger im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB genauer als bisher geschehen zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524; Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 435/12, NStZ 2013, 167; OLG Hamm DAR 2015, 399, 400).
  • OLG Koblenz, 19.12.2017 - 2 OLG 6 Ss 138/17

    Gefährdung des Straßenverkehrs: Voraussetzungen einer konkreten Gefährdung und

    Ob der Überholte tatsächlich nach rechts ausweichen musste, und falls das der Fall war, ob es sich um ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegendes Brems- und Ausweichmanöver handelte, das der Annahme einer konkreten Gefährdung entgegenstünde (vgl. OLG Hamm, 4 RVs 111/14 v. 11.09.2014, Rn. 17), kann deshalb nicht beurteilt werden.
  • OLG Hamm, 15.12.2015 - 5 RVs 139/15

    Willkürliches Abbremsen bei hoher Geschwindigkeit im Straßenverkehr als

    Zwar kann ein willkürliches Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit, um den nachfolgenden Kraftfahrzeugführer zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen, einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 04. Juni 2013 - 5 RVs 41/13 - sowie den Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 11. September 2014 - 4 RVs 111/14 -, DAR 2015, 399; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 315 b Rdnr. 7, 11).
  • LG Detmold, 09.05.2022 - 23 KLs 4/22
    Eine konkrete Gefahr liegt nicht vor, wenn auf das verkehrswidrige Verhalten durch ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegendes Ausweichverhalten reagiert und der Unfall so abgewendet werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 11. September 2014 - III-4 RVs 111/14, 4 RVs 111/14 - juris Rn. 17).
  • KG, 03.08.2021 - 121 Ss 60/21

    Bedeutender Fremdschaden, Prozessverhalten des Angeklagten, Entziehung der

    Wenngleich die verstrichene Zeit nicht zwingend einer Entziehung der Fahrerlaubnis entgegensteht (vgl. Senat, Beschluss vom 1. November 2010 - (3) 1 Ss 317/10 (108/10) -, juris; OLG Koblenz DAR 2008, 47), legen die dargelegten Umstände nach Einschätzung des Senats nahe, dass die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr gegeben ist (vgl. dazu auch OLG Hamm DAR 2013, 160 und Beschluss vom 11. September 2014 - III-4 RVs 111/14 -, juris).
  • KG, 03.08.2021 - 3 Ss 32/21

    Bedeutender Fremdschaden gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB; Prozessverhalten des

    Wenngleich die verstrichene Zeit nicht zwingend einer Entziehung der Fahrerlaubnis entgegensteht (vgl. Senat, Beschluss vom 1. November 2010 - (3) 1 Ss 317/10 (108/10) -, juris; OLG Koblenz DAR 2008, 47), legen die dargelegten Umstände nach Einschätzung des Senats nahe, dass die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr gegeben ist (vgl. dazu auch OLG Hamm DAR 2013, 160 und Beschluss vom 11. September 2014 - III-4 RVs 111/14 -, juris).
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