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   OLG Hamm, 11.10.2011 - I-10 U 97/09   

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OLG Hamm, 11.10.2011 - I-10 U 97/09 (https://dejure.org/2011,50195)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.10.2011 - I-10 U 97/09 (https://dejure.org/2011,50195)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Oktober 2011 - I-10 U 97/09 (https://dejure.org/2011,50195)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.06.1972 - IV ZR 69/71

    Pflichtteilsergänzungsanspruch

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2011 - 10 U 97/09
    Zwar mag der Wortlaut eine einschränkende Auslegung der Ergänzungspflicht durchaus zulassen ( so BGH, NJW 1973, 40).

    Richtig weisen indes auch die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs darauf hin, dass die Entstehungsgeschichte des § 2325 BGB gegen eine Begrenzung der Ausgleichspflicht spricht (BGH, NJW 1973, 40, 41; MDR 1997, 741, Juris-Rn. 5).

    Soweit der Bundesgerichtshof auf die im Vergleich zum ausgehenden 19. Jahrhundert geänderten sozialen Verhältnisse verweist (BGH, NJW 1973, 40), vermag dies nicht ohne weiteres einen abweichenden Regelungsgehalt der Norm zu rechtfertigen, weil es Aufgabe des Gesetzgebers bleibt, die Rechtslage an neue Lebenswirklichkeiten anzupassen.

    Der Bundesgerichtshof rechtfertigt diesen Gedanken im Wesentlichen damit, dass die "Erberwartung" des später hinzugekommenen Pflichtteilsberechtigten nicht enttäuscht werde, wenn er von vorherigen Zuwendungen nicht profitiere (BGH, NJW 1973, 40, 41; MDR 1997, 741, Juris-Rn. 13; so auch LG Dortmund, ZEV 1999, 30 f).

    Demgegenüber lässt sich die zeitliche Befristung der Ausgleichspflicht in § 2325 Abs. 3 BGB nicht für die Annahme heranziehen, dass die Vorschrift primär eine bestimmte Erberwartung schützen wolle (so aber BGH, NJW 1973, 40, 41).

    Zwar hatte der Gesetzgeber durchaus im Blick, dass sich nach Fristablauf iSv § 2325 Abs. 3 BGB nicht nur die Lebenswirklichkeit des Erblassers den geminderten Vermögensverhältnissen angepasst hatte, sondern auch eine Gewöhnung der pflichtteilsberechtigten Angehörigen eingetreten sein dürfte (BGH, NJW 1973, 40, 41).

    Hängt die Ergänzungspflicht davon ab, ob "das rechtliche Verhältnis, das den Pflichtteilsanspruch begründet oder aus dem der Pflichtteilsberechtigte hervorgegangen ist" (BGH, NJW 1973, 40, 41) zum Zeitpunkt der Schenkung schon bestand, so schließt dies unweigerlich zumindest die nichtehelich geborenen Abkömmlinge bzw. Abkömmlinge aus einer späteren Ehe von der gem. § 2325 BGB bezweckten Teilhabe am Erblasservermögen aus, was mit den Wertungen von Art. 6 Abs. 1, Abs. 5 GG nicht vereinbar wäre (so auch BGH, MDR 1997, 741, Juris-Rn. 6; Otte, ZEV 1997, 375).

    Da das Pflichtteilsrecht und damit auch der Ergänzungsanspruch indes nach § 2303 Abs. 1 BGB an die gesetzliche Erbenstellung anknüpfen , ließe sich die Begrenzung der Ausgleichspflicht auch weder mit dem Erbrecht noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren, zumal die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Geburt (bzw. Zeugung, vgl. BGH, NJW 1973, 40, 41) rein zufällig ist und mit dem Sinn und Zweck der Ausgleichspflicht in keinem Zusammenhang steht (Staudinger/Olshausen, BGB 2006, § 2325, Rn. 66).

    Nicht überzeugend ist es schließlich, auf die jeweilige "Schutzbedürftigkeit" des Anspruchstellers (BGH, MDR 1997, 741, Juris-Rn. 14) bzw. darauf abzustellen, ob die Anwendung des § 2325 BGB zu "unbilligen" oder "gerechten" Ergebnissen (BGH, NJW 1973, 40, 41) führt.

  • BGH, 25.06.1997 - IV ZR 233/96

    Schutzzweck des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2011 - 10 U 97/09
    Richtig weisen indes auch die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs darauf hin, dass die Entstehungsgeschichte des § 2325 BGB gegen eine Begrenzung der Ausgleichspflicht spricht (BGH, NJW 1973, 40, 41; MDR 1997, 741, Juris-Rn. 5).

    Dies ist ganz einhellige Meinung und zeigt sich systematisch etwa im Vergleich zu § 2287 BGB, der die Ansprüche des Vertragserben ausdrücklich von einer Benachteiligungsabsicht abhängig macht (vgl. nur BGH, MDR 1997, 741, Juris-Rn. 12; BGHZ 147, 95, Juris-Rn. 7; OLG Köln, ZEV 2005, 398, Juris-Rn. 35; MünchKomm/Lange, aaO, Rn. 8; Staudinger/Olshausen, aaO, Rn. 64).

    Der Bundesgerichtshof rechtfertigt diesen Gedanken im Wesentlichen damit, dass die "Erberwartung" des später hinzugekommenen Pflichtteilsberechtigten nicht enttäuscht werde, wenn er von vorherigen Zuwendungen nicht profitiere (BGH, NJW 1973, 40, 41; MDR 1997, 741, Juris-Rn. 13; so auch LG Dortmund, ZEV 1999, 30 f).

    Hängt die Ergänzungspflicht davon ab, ob "das rechtliche Verhältnis, das den Pflichtteilsanspruch begründet oder aus dem der Pflichtteilsberechtigte hervorgegangen ist" (BGH, NJW 1973, 40, 41) zum Zeitpunkt der Schenkung schon bestand, so schließt dies unweigerlich zumindest die nichtehelich geborenen Abkömmlinge bzw. Abkömmlinge aus einer späteren Ehe von der gem. § 2325 BGB bezweckten Teilhabe am Erblasservermögen aus, was mit den Wertungen von Art. 6 Abs. 1, Abs. 5 GG nicht vereinbar wäre (so auch BGH, MDR 1997, 741, Juris-Rn. 6; Otte, ZEV 1997, 375).

    Nicht überzeugend ist es schließlich, auf die jeweilige "Schutzbedürftigkeit" des Anspruchstellers (BGH, MDR 1997, 741, Juris-Rn. 14) bzw. darauf abzustellen, ob die Anwendung des § 2325 BGB zu "unbilligen" oder "gerechten" Ergebnissen (BGH, NJW 1973, 40, 41) führt.

  • BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 37/01

    Aufklärungspflichten bei Unternehmenskauf

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2011 - 10 U 97/09
    Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt oder wenn es hinsichtlich aller Anträge an einer Prozessvoraussetzung fehlt (BGH NJW 2002, 1042, 1043; Beck'scher Online-Kommentar/Bacher, ZPO, Ed. 1 2011, § 254 Rn. 19).
  • BGH, 22.09.2009 - IV ZR 128/08

    Berichtigung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision bei

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2011 - 10 U 97/09
    Sie müssen mit einer Berichtigung rechnen können (BGH, Urteil vom 22.09.2009 zu Az. IV ZR 128/08, Juris-Rn. 3; OLGR Bamberg 2000, 148; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.03.2002 zu Az. 4 TA 180/01, Juris-Rn. 3).
  • LAG Schleswig-Holstein, 13.03.2002 - 4 Ta 180/01

    sofortige Beschwerde, Urteil, Berichtigung, Passivrubrum, Berichtigungsbeschluß,

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2011 - 10 U 97/09
    Sie müssen mit einer Berichtigung rechnen können (BGH, Urteil vom 22.09.2009 zu Az. IV ZR 128/08, Juris-Rn. 3; OLGR Bamberg 2000, 148; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.03.2002 zu Az. 4 TA 180/01, Juris-Rn. 3).
  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2011 - 10 U 97/09
    Zu den nach § 2325 BGB zur Pflichtteilsergänzung führenden Schenkungen gehören auch die sog. unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten , soweit diese objektiv unentgeltlich erfolgten (BGHZ 116, 167 ff, Juris-Rn. 10, 14, 19, 22, so auch MünchKomm/Lange, BGB 5. Aufl. 2010, § 2325, Rn. 23; Beck'scher Online Kommentar/Mayer, § 2325, Rn. 10; Draschka, DNotz 1993, 100, 106; Dauner-Lieb/Gietl, Pflichtteilsrecht 2010, § 2325, Rn. 49; Langenfeld, ZEV 1994, 129, 131f).
  • BGH, 07.03.2001 - IV ZR 258/00

    Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2011 - 10 U 97/09
    Dies ist ganz einhellige Meinung und zeigt sich systematisch etwa im Vergleich zu § 2287 BGB, der die Ansprüche des Vertragserben ausdrücklich von einer Benachteiligungsabsicht abhängig macht (vgl. nur BGH, MDR 1997, 741, Juris-Rn. 12; BGHZ 147, 95, Juris-Rn. 7; OLG Köln, ZEV 2005, 398, Juris-Rn. 35; MünchKomm/Lange, aaO, Rn. 8; Staudinger/Olshausen, aaO, Rn. 64).
  • OLG Köln, 13.10.2004 - 2 U 85/04

    Berücksichtigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2011 - 10 U 97/09
    Dies ist ganz einhellige Meinung und zeigt sich systematisch etwa im Vergleich zu § 2287 BGB, der die Ansprüche des Vertragserben ausdrücklich von einer Benachteiligungsabsicht abhängig macht (vgl. nur BGH, MDR 1997, 741, Juris-Rn. 12; BGHZ 147, 95, Juris-Rn. 7; OLG Köln, ZEV 2005, 398, Juris-Rn. 35; MünchKomm/Lange, aaO, Rn. 8; Staudinger/Olshausen, aaO, Rn. 64).
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