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   OLG Hamm, 11.11.2004 - 4 UF 127/04   

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https://dejure.org/2004,16471
OLG Hamm, 11.11.2004 - 4 UF 127/04 (https://dejure.org/2004,16471)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.11.2004 - 4 UF 127/04 (https://dejure.org/2004,16471)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. November 2004 - 4 UF 127/04 (https://dejure.org/2004,16471)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um die Durchführung eines Versorgungsausgleichs; Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach der generellen Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB; Versorgungsrechtliche Relevanz eines Verbrauchs der Kapitalversorgung; Versorgungsausgleich im ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1483
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 08.09.1987 - 2 UF 278/86
    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2004 - 4 UF 127/04
    Eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB kommt unter diesem Ansatz dann in Betracht, wenn der Berechtigte über ein ausreichendes anderweitiges Vermögens aus Grundbesitz oder Kapital verfügt, während der Verpflichtete auf seine Versorgung zur Sicherung seines Altersunterhalts angewiesen ist, wenn also die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führte (BGH FamRZ 1981, 130, 132; 1987, 49, 51; OLG Hamm - 2. FamS. -, FamRZ 1988, 627; Johannsen/Henrich-Hahne, Eherecht, 3. Auflage, Rnr. 7 zu § 1587 c BGB).
  • BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 161/86

    Voraussetzungen der Härteregelung; Begriff der groben Unbilligkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2004 - 4 UF 127/04
    Bei der Abwägung kann ins Gewicht fallen, ob die Ehegatten Gütertrennung vereinbart oder den Zugewinnausgleich in bestimmter Weise geregelt haben (BGH, FamRZ 1989, 491, 492; OLG Hamm - 1. FamS. -, FamRZ 1987, 951).
  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 4/85

    Voraussetzungen einer über längere Zeit begangenen gröblichen

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2004 - 4 UF 127/04
    Eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB kommt unter diesem Ansatz dann in Betracht, wenn der Berechtigte über ein ausreichendes anderweitiges Vermögens aus Grundbesitz oder Kapital verfügt, während der Verpflichtete auf seine Versorgung zur Sicherung seines Altersunterhalts angewiesen ist, wenn also die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führte (BGH FamRZ 1981, 130, 132; 1987, 49, 51; OLG Hamm - 2. FamS. -, FamRZ 1988, 627; Johannsen/Henrich-Hahne, Eherecht, 3. Auflage, Rnr. 7 zu § 1587 c BGB).
  • OLG Hamm, 19.02.1987 - 1 UF 376/86

    Gütertrennung; Anwendung der Härteregelung; Ausgleichsberechtigte Ehegatte;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2004 - 4 UF 127/04
    Bei der Abwägung kann ins Gewicht fallen, ob die Ehegatten Gütertrennung vereinbart oder den Zugewinnausgleich in bestimmter Weise geregelt haben (BGH, FamRZ 1989, 491, 492; OLG Hamm - 1. FamS. -, FamRZ 1987, 951).
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