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   OLG Hamm, 11.11.2015 - I-11 U 13/15   

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OLG Hamm, 11.11.2015 - I-11 U 13/15 (https://dejure.org/2015,38356)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.11.2015 - I-11 U 13/15 (https://dejure.org/2015,38356)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. November 2015 - I-11 U 13/15 (https://dejure.org/2015,38356)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    Unfallregulierung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung des Restwerts eines unfallgeschädigten Fahrzeugs

  • verkehrsunfallsiegen.de

    Verkehrsunfall - Geschädigte darf ein Fahrzeug nach eingeholtem Schadensgutachten verkaufen

  • ra.de
  • rewis.io
  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    OLG Hamm sieht keine Schadensminderungspflichtverletzung, wenn der Geschädigte sieben Tage nach dem unverschuldeten Verkehrsunfall das Unfallfahrzeug veräußert, mit Berufungsurteil vom 11.11.2015 - 11 U 13/15 -, gegen das allerdings Revision beim BGH (VI ZR 673/15) eingelegt wurde.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 1
    Ermittlung des Restwerts eines unfallgeschädigten Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unfallfahrzeug nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens veräußert

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Gebot der Wirtschaftlichkeit beim Verkauf des Unfallfahrzeugs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Gebot der Wirtschaftlichkeit beim Verkauf des Unfallfahrzeugs

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Keine Wartepflicht auf Restwertangebot - Bei korrekter Wertermittlung gilt Restwert aus Schadengutachten

Besprechungen u.ä.

  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    OLG Hamm sieht keine Schadensminderungspflichtverletzung, wenn der Geschädigte sieben Tage nach dem unverschuldeten Verkehrsunfall das Unfallfahrzeug veräußert, mit Berufungsurteil vom 11.11.2015 - 11 U 13/15 -, gegen das allerdings Revision beim BGH (VI ZR 673/15) eingelegt wurde.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.10.2009 - VI ZR 318/08

    Schadensabrechnung unter Zugrundelegung des durch Sachverständigengutachten

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2015 - 11 U 13/15
    Dabei kann der Geschädigte nach der gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig dann von einer korrekten Wertermittlung durch den Sachverständigen ausgehen, wenn dieser entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstages für das Unfallfahrzeug drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt eingeholt hat (BGH, NJW 2010, 605 f. - Rz. 11 zitiert nach Juris; BGH, NJW 2009, 1265 f. - Rz. 13 zitiert nach Juris).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Geschädigte mit dem Risiko, dass sich der von ihm realisierte Erlös später als zu niedrig erweist, nur dann belastet, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiert (BGH a.a.O. - Rz. 13 und 14 bei Juris; ebenso: BGH Urteil vom 13.10.2009, VI ZR 318/08 = DAR 2010, 18 f. - Rn.9 bei Juris).

    Abgesehen davon sprechen nach Ansicht des Senats aber auch die späteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 12.07.2005, VI ZR 132/04, (= NJW 2005, 3134) und vom 13.10.2009, VI ZR 318/08, (= DAR 2010, 18 f.) dafür, dass der Bundesgerichtshof weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, dass der Geschädigte nicht dazu verpflichtet ist, vor der Veräußerung seines Fahrzeuges das von ihm eingeholte Gutachten der gegnerischen Versicherung zur Kenntnis zu bringen.

    Diese Ausführungen, welche der BGH in seiner Entscheidung vom 13.10.2009, VI ZR 318/08, (= DAR 2010, 18 f. - Rz. 9 zitiert nach Juris) wiederholt hat, beinhalten aber im Umkehrschluss die Aussage, dass der Geschädigte sich nur dann vor dem Verkauf seines Fahrzeuges mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen muss, wenn er nicht zuvor ein eigenes Schadensgutachten mit einer korrekten Wertermittlung eingeholt hat.

    Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach für eine korrekte Restwertermittlung vom Schadensgutachter drei Restwertangebote auf dem regionalen Markt einzuholen sind (BGH, NJW 2010, 605 f. - Rz. 11 zitiert nach Juris und NJW 2009, 1265 f. - Rz. 13 zitiert nach Juris), gilt für alle Geschädigte, also auch für Kaufleute.

    Der Senat hat auf den Antrag des Beklagten hin die Revision zugelassen, weil das Oberlandesgericht Köln auch in Ansehung der zwischenzeitlichen Entscheidungen des BGH vom 12.07.2005, VI ZR 132/04, (= NJW 2005, 3134) und 13.10.2009, VI ZR 318/08, (= DAR 2010, 18 f.) mit seiner Entscheidung vom 16.07.2012 (I-13 U 80/12) an seiner abweichenden Rechtsauffassung, dass der Geschädigte vor dem Verkauf seines Fahrzeuges dem gegnerischen Haftpflichtversicherer Gelegenheit zur Unterbreitung von Restwertangeboten geben muss, festgehalten hat und deshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint.

  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2015 - 11 U 13/15
    Der Geschädigte leistet dabei dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, NJW 2010, 2722 ff. - Rz. 7 zitiert nach Juris; NJW 2005, 3134 - Rz. 11 zitiert nach Juris).

    Abgesehen davon sprechen nach Ansicht des Senats aber auch die späteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 12.07.2005, VI ZR 132/04, (= NJW 2005, 3134) und vom 13.10.2009, VI ZR 318/08, (= DAR 2010, 18 f.) dafür, dass der Bundesgerichtshof weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, dass der Geschädigte nicht dazu verpflichtet ist, vor der Veräußerung seines Fahrzeuges das von ihm eingeholte Gutachten der gegnerischen Versicherung zur Kenntnis zu bringen.

    Der Senat hat auf den Antrag des Beklagten hin die Revision zugelassen, weil das Oberlandesgericht Köln auch in Ansehung der zwischenzeitlichen Entscheidungen des BGH vom 12.07.2005, VI ZR 132/04, (= NJW 2005, 3134) und 13.10.2009, VI ZR 318/08, (= DAR 2010, 18 f.) mit seiner Entscheidung vom 16.07.2012 (I-13 U 80/12) an seiner abweichenden Rechtsauffassung, dass der Geschädigte vor dem Verkauf seines Fahrzeuges dem gegnerischen Haftpflichtversicherer Gelegenheit zur Unterbreitung von Restwertangeboten geben muss, festgehalten hat und deshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint.

  • BGH, 01.06.2010 - VI ZR 316/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anforderungen an die Schadensgeringhaltungspflicht

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2015 - 11 U 13/15
    Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (BGH, Urteil vom 01.06.2010, VI ZR 316/09 = NJW 2010, 2722 ff - Rz. 6 bei Juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Der Geschädigte leistet dabei dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, NJW 2010, 2722 ff. - Rz. 7 zitiert nach Juris; NJW 2005, 3134 - Rz. 11 zitiert nach Juris).

    Aus diesem Grunde könne der Geschädigte gehalten sein, ausnahmsweise von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung seines Unfallwagens Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (BGH, Urteil vom 01.06.2010, VI ZR 316/09 = NJW 2010, 2722 ff - Rz. 9 bei Juris).

  • OLG Köln, 16.07.2012 - 13 U 80/12

    Zur Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Veräußerung des

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2015 - 11 U 13/15
    Eine dahingehende Verpflichtung des Geschädigten wird - soweit erkennbar - bislang allein vom Oberlandesgericht Köln vertreten (OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2012, I-13 U 80/12 = NJW-RR 2013, 224 f. - Rz. 6 zitiert nach Juris; OLG Köln Beschluss vom 14.02.2005, 15 U 191/04 - Rz. 3 zitiert nach Juris), wohingegen die überwiegende Mehrheit der anderen Oberlandesgerichte die Auffassung vertritt, dass den Geschädigten keine solche Verpflichtung trifft (OLG Hamm, Urteil vom 17.06.1992, 3 U 78/92 = NJW 1993, 404: keine Verpflichtung des Geschädigten, vor dem Verkauf dem Schädiger oder dessen Versicherer Gelegenheit zur Überprüfung der Wertermittlung und zur Abgabe von höheren Restwertangeboten zu geben; ebenso: OLG Oldenburg, Recht und Schaden 1991, 128; OLG München, DAR 1999, 407 f. - Rz. 5 zitiert nach Juris: keine Verpflichtung des Geschädigten vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeuges der gegnerischen Versicherung das Schadensgutachten zur Kenntnis zu bringen; ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2005, I-1 U 128/05 = VersR 2006, 1657 f.; OLG Dresden, DAR 2000, 566 - Rz. 9 zitiert nach Juris: kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, weil der Geschädigte die Veräußerung bereits vorgenommen hatte, bevor ihm die Mitteilung der Beklagten über den ggfls.

    Der Senat hat auf den Antrag des Beklagten hin die Revision zugelassen, weil das Oberlandesgericht Köln auch in Ansehung der zwischenzeitlichen Entscheidungen des BGH vom 12.07.2005, VI ZR 132/04, (= NJW 2005, 3134) und 13.10.2009, VI ZR 318/08, (= DAR 2010, 18 f.) mit seiner Entscheidung vom 16.07.2012 (I-13 U 80/12) an seiner abweichenden Rechtsauffassung, dass der Geschädigte vor dem Verkauf seines Fahrzeuges dem gegnerischen Haftpflichtversicherer Gelegenheit zur Unterbreitung von Restwertangeboten geben muss, festgehalten hat und deshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint.

  • BGH, 06.04.1993 - VI ZR 181/92

    Verkauf von Unfallwagen zum Restwert gemäß Gutachten

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2015 - 11 U 13/15
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen ein (Auswahl-) Verschulden zur Last fällt oder für ihn aus sonstigen Gründen Anlass zu Misstrauen gegenüber dem Gutachten besteht (BGH, NJW 1993, 1849 ff. - Rz. 12 zitiert nach Juris).

    Denn bereits in seiner Entscheidung vom 06.04.1993, VI ZR 181/92, hat der Bundesgerichtshof für einen ähnlich gelagerten Fall, in dem die geschädigte Klägerin ein Schadensgutachten mit korrekter Wertermittlung eingeholt und ihr Fahrzeug bereits einen Tag nach der Mitteilung des Schadensgutachtens an den gegnerischen Haftpflichtversicherer verkauft hatte, entschieden, dass die geschädigte Klägerin nicht dazu verpflichtet gewesen sei, das von ihr eingeholte Gutachten vor der Veräußerung des Fahrzeuges den dortigen Beklagten zur Kenntnis zu bringen.

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2005 - 1 U 128/05

    Ermittlung des Fahrzeugschadens nach einem Verkehrsunfall nach den Grundsätzen

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2015 - 11 U 13/15
    Eine dahingehende Verpflichtung des Geschädigten wird - soweit erkennbar - bislang allein vom Oberlandesgericht Köln vertreten (OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2012, I-13 U 80/12 = NJW-RR 2013, 224 f. - Rz. 6 zitiert nach Juris; OLG Köln Beschluss vom 14.02.2005, 15 U 191/04 - Rz. 3 zitiert nach Juris), wohingegen die überwiegende Mehrheit der anderen Oberlandesgerichte die Auffassung vertritt, dass den Geschädigten keine solche Verpflichtung trifft (OLG Hamm, Urteil vom 17.06.1992, 3 U 78/92 = NJW 1993, 404: keine Verpflichtung des Geschädigten, vor dem Verkauf dem Schädiger oder dessen Versicherer Gelegenheit zur Überprüfung der Wertermittlung und zur Abgabe von höheren Restwertangeboten zu geben; ebenso: OLG Oldenburg, Recht und Schaden 1991, 128; OLG München, DAR 1999, 407 f. - Rz. 5 zitiert nach Juris: keine Verpflichtung des Geschädigten vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeuges der gegnerischen Versicherung das Schadensgutachten zur Kenntnis zu bringen; ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2005, I-1 U 128/05 = VersR 2006, 1657 f.; OLG Dresden, DAR 2000, 566 - Rz. 9 zitiert nach Juris: kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, weil der Geschädigte die Veräußerung bereits vorgenommen hatte, bevor ihm die Mitteilung der Beklagten über den ggfls.

    Diesen Ausführungen kann, worauf bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 19.12.2005, I-1 U 128/05 (= VersR 2006, 1657) zutreffend hingewiesen hat, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln nicht, und schon gar nicht "denknotwendig", entnommen werden, dass die vom Bundesgerichthofs genannte Verpflichtung voraussetzt, dass der Geschädigte dem Schädiger bzw. dessen Versicherer Gelegenheit geben muss, eine für ihn günstigere Verwertungsmöglichkeit aufzuzeigen.

  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 205/08

    Einbeziehung von Angeboten zur Schadensschätzung durch den vom Geschädigten

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2015 - 11 U 13/15
    Dabei kann der Geschädigte nach der gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig dann von einer korrekten Wertermittlung durch den Sachverständigen ausgehen, wenn dieser entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstages für das Unfallfahrzeug drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt eingeholt hat (BGH, NJW 2010, 605 f. - Rz. 11 zitiert nach Juris; BGH, NJW 2009, 1265 f. - Rz. 13 zitiert nach Juris).

    Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach für eine korrekte Restwertermittlung vom Schadensgutachter drei Restwertangebote auf dem regionalen Markt einzuholen sind (BGH, NJW 2010, 605 f. - Rz. 11 zitiert nach Juris und NJW 2009, 1265 f. - Rz. 13 zitiert nach Juris), gilt für alle Geschädigte, also auch für Kaufleute.

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2015 - 11 U 13/15
    Gegenteiliges folgt insbesondere nicht aus der vom Oberlandesgericht Köln in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichthofs vom 30.11.1999, VI ZR 219/98 (= NJW 2000, 800 ff.), in der dieser ausgeführt hat, dass der Geschädigte, der mühelos einen höheren Erlös zu erzielen vermag oder wenn der Schädiger ihm eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweist, sich den höheren, ihm möglichen Erlös im Rahmen des Zumutbaren zurechnen lassen muss.
  • OLG Köln, 14.02.2005 - 15 U 191/04

    Unfallschadensregulierung - Versicherung hat Anspruch auf Übermittlung des

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2015 - 11 U 13/15
    Eine dahingehende Verpflichtung des Geschädigten wird - soweit erkennbar - bislang allein vom Oberlandesgericht Köln vertreten (OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2012, I-13 U 80/12 = NJW-RR 2013, 224 f. - Rz. 6 zitiert nach Juris; OLG Köln Beschluss vom 14.02.2005, 15 U 191/04 - Rz. 3 zitiert nach Juris), wohingegen die überwiegende Mehrheit der anderen Oberlandesgerichte die Auffassung vertritt, dass den Geschädigten keine solche Verpflichtung trifft (OLG Hamm, Urteil vom 17.06.1992, 3 U 78/92 = NJW 1993, 404: keine Verpflichtung des Geschädigten, vor dem Verkauf dem Schädiger oder dessen Versicherer Gelegenheit zur Überprüfung der Wertermittlung und zur Abgabe von höheren Restwertangeboten zu geben; ebenso: OLG Oldenburg, Recht und Schaden 1991, 128; OLG München, DAR 1999, 407 f. - Rz. 5 zitiert nach Juris: keine Verpflichtung des Geschädigten vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeuges der gegnerischen Versicherung das Schadensgutachten zur Kenntnis zu bringen; ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2005, I-1 U 128/05 = VersR 2006, 1657 f.; OLG Dresden, DAR 2000, 566 - Rz. 9 zitiert nach Juris: kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, weil der Geschädigte die Veräußerung bereits vorgenommen hatte, bevor ihm die Mitteilung der Beklagten über den ggfls.
  • OLG Düsseldorf, 10.04.2000 - 1 U 53/99

    Haftung bei einem Rennunfall

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2015 - 11 U 13/15
    Eine dahingehende Verpflichtung des Geschädigten wird - soweit erkennbar - bislang allein vom Oberlandesgericht Köln vertreten (OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2012, I-13 U 80/12 = NJW-RR 2013, 224 f. - Rz. 6 zitiert nach Juris; OLG Köln Beschluss vom 14.02.2005, 15 U 191/04 - Rz. 3 zitiert nach Juris), wohingegen die überwiegende Mehrheit der anderen Oberlandesgerichte die Auffassung vertritt, dass den Geschädigten keine solche Verpflichtung trifft (OLG Hamm, Urteil vom 17.06.1992, 3 U 78/92 = NJW 1993, 404: keine Verpflichtung des Geschädigten, vor dem Verkauf dem Schädiger oder dessen Versicherer Gelegenheit zur Überprüfung der Wertermittlung und zur Abgabe von höheren Restwertangeboten zu geben; ebenso: OLG Oldenburg, Recht und Schaden 1991, 128; OLG München, DAR 1999, 407 f. - Rz. 5 zitiert nach Juris: keine Verpflichtung des Geschädigten vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeuges der gegnerischen Versicherung das Schadensgutachten zur Kenntnis zu bringen; ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2005, I-1 U 128/05 = VersR 2006, 1657 f.; OLG Dresden, DAR 2000, 566 - Rz. 9 zitiert nach Juris: kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, weil der Geschädigte die Veräußerung bereits vorgenommen hatte, bevor ihm die Mitteilung der Beklagten über den ggfls.
  • OLG Hamm, 17.06.1992 - 3 U 78/92
  • OLG München, 09.04.1999 - 10 U 3601/98

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Unfalls

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 673/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in r+s 2016, 264 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten in der Hauptsache ein Anspruch aus § 115 VVG i. V. m. § 7 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Zahlung weiterer 9.090 EUR zu.
  • BGH, 14.04.2021 - IV ZR 105/20

    Wird ein kaskoversichertes Fahrzeug, welches bei einem Unfall beschädigt oder

    Denn da die Klägerin einen Verkauf ihres Fahrzeugs nicht beabsichtigte, bestand für sie von vornherein kein Anlass, diesbezügliche Weisungen der Beklagten einzuholen (vgl. dazu, dass es einen Unterschied macht, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert oder aber veräußert wird: Lemcke in Anm. zu OLG Hamm r+s 2016, 264, 268).
  • OLG Köln, 30.11.2015 - 24 U 121/15

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter

    Verbrauchsgüter im Sinne der Richtlinie sind gemäß Art. 1 Abs. 2 b) bewegliche körperliche Gegenstände; hierzu zählt die streitgegenständliche Beteiligung nicht (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2015, 3 U 60/15).

    Das Berufungsverfahren ist schließlich nicht nach § 8 KapMuG auszusetzen; vielmehr wäre eine Aussetzung des Verfahrens unzulässig, da der Rechtsstreit - wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 21. September 2015 unter Ziffer 3. ausgeführt hat - ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele entscheidungsreif ist, weil die Ansprüche der Kläger aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung abweisungsreif sind (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2015, 34 U 66/15; OLG München, Urteil vom 05.10.2015, 21 U 2836/14; OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15).

    Auf die Feststellungsziele, welche die Frage des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs betreffen, kommt es mangels Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche (§ 214 Abs. 1 BGB) nicht an (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2015, 3 U 60/15; so im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15).

    Darf das Prozessgericht danach trotz Anhängigkeit eines Musterverfahrens noch eine Sachaufklärung betreiben, so kann es ihm erst recht nicht verwehrt sein, bei der Beurteilung der Vorgreiflichkeit des Musterverfahrens rechtliche Erwägungen zu berücksichtigen (so im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15).

  • OLG Köln, 30.11.2015 - 24 U 120/15

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen pflichtwidrige

    Verbrauchsgüter im Sinne der Richtlinie sind gemäß Art. 1 Abs. 2 b) bewegliche körperliche Gegenstände; hierzu zählt die streitgegenständliche Beteiligung nicht (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2015, 3 U 60/15).

    Das Berufungsverfahren ist schließlich nicht nach § 8 KapMuG auszusetzen; vielmehr wäre eine Aussetzung des Verfahrens unzulässig, da der Rechtsstreit - wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 21. September 2015 unter Ziffer 3. ausgeführt hat - ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele entscheidungsreif ist, weil die Ansprüche des Klägers aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung abweisungsreif sind (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2015, 34 U 66/15; OLG München, Urteil vom 05.10.2015, 21 U 2836/14; OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15).

    Auf die Feststellungsziele, welche die Frage des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs betreffen, kommt es mangels Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche (§ 214 Abs. 1 BGB) nicht an (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2015, 3 U 60/15; so im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15).

    Darf das Prozessgericht danach trotz Anhängigkeit eines Musterverfahrens noch eine Sachaufklärung betreiben, so kann es ihm erst recht nicht verwehrt sein, bei der Beurteilung der Vorgreiflichkeit des Musterverfahrens rechtliche Erwägungen zu berücksichtigen (so im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15).

  • OLG Köln, 17.12.2015 - 24 U 137/14

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter

    Verbrauchsgüter im Sinne der Richtlinie sind gemäß Art. 1 Abs. 2 b) bewegliche körperliche Gegenstände; hierzu zählt die streitgegenständliche Beteiligung nicht (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2015, 3 U 60/15).

    Auf die Feststellungsziele, welche die Frage des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs betreffen, kommt es mangels Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche (§ 214 Abs. 1 BGB) nicht an (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2015, 3 U 60/15; so im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15).

    Darf das Prozessgericht danach trotz Anhängigkeit eines Musterverfahrens noch eine Sachaufklärung betreiben, so kann es ihm erst recht nicht verwehrt sein, bei der Beurteilung der Vorgreiflichkeit des Musterverfahrens rechtliche Erwägungen zu berücksichtigen (so im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15).

  • OLG Köln, 17.12.2015 - 24 U 133/14

    Unterbrechung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter

    Verbrauchsgüter im Sinne der Richtlinie sind gemäß Art. 1 Abs. 2 b) bewegliche körperliche Gegenstände; hierzu zählt die streitgegenständliche Beteiligung nicht (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2015, 3 U 60/15).

    Auf die Feststellungsziele, welche die Frage des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs betreffen, kommt es mangels Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche (§ 214 Abs. 1 BGB) nicht an (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2015, 3 U 60/15; so im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15).

    Darf das Prozessgericht danach trotz Anhängigkeit eines Musterverfahrens noch eine Sachaufklärung betreiben, so kann es ihm erst recht nicht verwehrt sein, bei der Beurteilung der Vorgreiflichkeit des Musterverfahrens rechtliche Erwägungen zu berücksichtigen (so im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15).

  • OLG Köln, 17.12.2015 - 24 U 136/14

    Unterbrechung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter

    Verbrauchsgüter im Sinne der Richtlinie sind gemäß Art. 1 Abs. 2 b) bewegliche körperliche Gegenstände; hierzu zählt die streitgegenständliche Beteiligung nicht (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2015, 3 U 60/15).

    Auf die Feststellungsziele, welche die Frage des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs betreffen, kommt es mangels Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche (§ 214 Abs. 1 BGB) nicht an (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2015, 3 U 60/15; so im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15).

    Darf das Prozessgericht danach trotz Anhängigkeit eines Musterverfahrens noch eine Sachaufklärung betreiben, so kann es ihm erst recht nicht verwehrt sein, bei der Beurteilung der Vorgreiflichkeit des Musterverfahrens rechtliche Erwägungen zu berücksichtigen (so im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15).

  • AG Uelzen, 07.06.2016 - 16 C 9080/16
    Darüber hinaus schließt sich das erkennende Gericht dem OLG Hamm, Urteil vom 11. November 2015 - I-11 U 13/15 an, das mit folgendem Leitsatz bei Juris zitiert wird: "Aus der Verpflichtung des Unfallgeschädigten, im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen, ergibt sich auch keine generelle Verpflichtung des Geschädigten, vor dem Verkauf seines Fahrzeuges dem Haftpflichtversicherer das Schadensgutachten zugänglich zu machen und ihm einen gewissen Zeitraum zum Nachweis höherer Restwertangebote einzuräumen (Anschluss BGH, 1. Juni 2010, VI ZR 316/09, MDR 2010, 984; entgegen OLG Köln, 16. Juli 2012, 1-13 U 80/12, NJW-RR 2013, 224)." Auf die Ausführungen der Entscheidung wird Bezug genommen.

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof zugleich weiter ausgeführt, dass derartige Ausnahmen in engen Grenzen gehalten werden müssen und nicht dazu führen dürfen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (BGH, a.a.0. - Rz. 9)." (Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. November 2015 - I-11 U 13/15, 11 U 13/15 -, Rn. 25, juris).

  • AG Herford, 27.04.2016 - 12 C 1445/15
    Insbesondere hat der Kläger auch keinen Mehrerlös erzielt, der Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Gutachtens aufkommen lassen würden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2015, 11 U 13/15).

    ine solche Verpflichtung wird mit dem Oberlandesgericht Hamm von der Mehrheit der berlandesgerichte abgelehnt (vgl. OLG Hamm Urteil vom 11.11.2015 - 11 U 13/15 n. 20; OLG Hamm Urteil vom 17.06.1992, 3 U 78/91; OLG München, Urteil vom 3.04.1999, 10 U 4116/98; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2005, I-1 U 128/05).

  • LG Oldenburg, 13.01.2016 - 5 S 225/15

    Verkehrsunfall - Verstoß gegen Schadensminderungspflicht bei

    In der Rechtsprechung ist teilweise die Auffassung vertreten worden, der Restwert unterliege allein der Vermögens- und Verfügungssphäre des Geschädigten; dieser sei nicht gehalten, dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Gelegenheit zur Abgabe eines höheren Restwertangebots zu geben (OLG Hamm, Urt. vom 11.11.2015 - 11 U 13/15; Hinweise des OLG Köln 3. ZS - 3 U 46/15; LG Rottweil, Urteil vom 05. Juni 1991-1 S 43/91 -, juris).
  • AG Duisburg, 16.06.2016 - 49 C 1312/14

    Verkehrsunfall - Haftung bei verbotswidrigem Wendemanöver

  • AG Siegburg, 24.06.2016 - 126 C 28/16
  • AG Ibbenbüren, 23.12.2015 - 30 C 267/15

    Unfallregulierung, Restwert, Gutachten

  • AG Hamm, 13.06.2017 - 27 C 8/17
  • LG Münster, 22.01.2016 - 3 S 81/15

    Unfallregulierung, Restwert, Gutachten

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