Rechtsprechung
OLG Hamm, 11.11.2016 - 26 U 16/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Aufklärung und Standard bei einer psychotherapeutischen Behandlung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Risikoaufklärung und die Aufklärung über die Wahl der Behandlungsmethode bei einer psychotherapeutischen Behandlung
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 280; BGB § 823
Aufklärung und Standard bei einer psychotherapeutischen Behandlung - rechtsportal.de
BGB § 280 ; BGB § 823
Anforderungen an die Risikoaufklärung und die Aufklärung über die Wahl der Behandlungsmethode bei einer psychotherapeutischen Behandlung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Über Risiken einer psychotherapeutischen Behandlung ist aufzuklären
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Über Risiken einer psychotherapeutischen Behandlung ist aufzuklären
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Umfang der Aufklärungspflichten eines Psychotherapeuten
- arzthaftung-rechtsanwalt-peters.de (Kurzinformation und -anmerkung)
Haftung in der Psychotherapie
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 87 (Leitsatz und Kurzinformation)
Arzthaftung | Aufklärung/Einwilligung | Aufklärung und Standard bei einer psychotherapeutischen Behandlung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Psychotherapeutische Behandlung durch in Ausbildung befindlichen Therapeuten begründet nicht zwingend Behandlungsfehler - Keine Aufklärungspflicht über Anfängerstatus bei Schutz des Patienten durch Supervision
Besprechungen u.ä.
- arzthaftung-rechtsanwalt-peters.de (Kurzinformation und -anmerkung)
Haftung in der Psychotherapie
Verfahrensgang
- LG Bochum, 16.12.2015 - 6 O 361/12
- OLG Hamm, 11.11.2016 - 26 U 16/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.03.2005 - VI ZR 313/03
Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über unterschiedliche …
Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2016 - 26 U 16/16
Gibt es allerdings mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (vgl. BGH-Urteil v. 15.02.2005 - VI ZR 313/03 -, Juris-Veröffentlichung unter Rz.10).
- OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 1 U 111/17
Krankenhaushaftung: Einwilligung eines gesetzlich versicherten Patienten in die …
Die Beteiligung eines Anfängers ist schon nicht aufklärungspflichtig, weil der Patient durch die Supervisionspflicht hinreichend geschützt ist (OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2016 - 26 U 16/16, bei Juris Rn. 60;… Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, aaO, A 131).