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   OLG Hamm, 12.01.2012 - I-5 U 91/11   

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https://dejure.org/2012,6650
OLG Hamm, 12.01.2012 - I-5 U 91/11 (https://dejure.org/2012,6650)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.01.2012 - I-5 U 91/11 (https://dejure.org/2012,6650)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - I-5 U 91/11 (https://dejure.org/2012,6650)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Anpassung des Erbbauzinses über die vereinbarte Index-Regelung hinaus

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anpassung der Index-Regelung für Erbbauzins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 313
    Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Anpassung des Erbbauzinses über die vereinbarte Index-Regelung hinaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.11.2011 - V ZR 31/11

    Erbbaurechtsbestellungsvertrag: Erhöhung des Erbbauzinses nach Wegfall des Zwecks

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2012 - 5 U 91/11
    Im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien des Erbbaurechtsbestellungsvertrages bei Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wobei zunächst an die im Vertrag enthaltenen Wertungen anzuknüpfen ist (BGH vom 18.11.2011, V ZR 31/11, Tz. 13 ff., zitiert nach juris).

    Der BGH hat dies für Lebenshaltungskosten einerseits und die Änderung der Lebensstandards andererseits ausdrücklich klargestellt (BGH vom 03.02.1984, V ZR 191/82, Tz. 20, bestätigt durch BGH vom 18.11.2011, V ZR 31/11, Tz. 16, jeweils zitiert nach juris).

    Sie setzt dann aber voraus, dass die vereinbarte Wertsicherungsklausel ihren Zweck nicht mehr erfüllt (BGH vom 18.11.2011, V ZR 31/11, Tz. 19, zitiert nach juris).

    Soweit die Rechtsprechung einen Anpassungsanspruch des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei einer Kostenerhöhung um mehr als 150 % annimmt, betrifft dies nur die Frage, ab welcher Grenze eine Erhöhung der Lebenshaltungskosten nicht mehr ohne Anpassung des Erbbauzinses hinzunehmen ist (vgl. BGH vom 18.11.2011, V ZR 31/11, Tz. 19, zitiert nach juris).

  • BGH, 03.02.1984 - V ZR 191/82

    "Roggenklausel"; Anpassung des Erbbauzinses; Anknüpfung an Wert einer bestimmten

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2012 - 5 U 91/11
    Der BGH hat dies für Lebenshaltungskosten einerseits und die Änderung der Lebensstandards andererseits ausdrücklich klargestellt (BGH vom 03.02.1984, V ZR 191/82, Tz. 20, bestätigt durch BGH vom 18.11.2011, V ZR 31/11, Tz. 16, jeweils zitiert nach juris).

    Die Ausführungen des BGH im bereits erwähnten Urteil vom 03.02.1984, Az. V ZR 191/82, zitiert nach juris, und in der durch die Kläger wiederholt zitierten Entscheidung des BGH vom 28.10.1983, Az. V ZR 168/82, beziehen sich lediglich auf die Frage, ob wegen der Aufhebung der Preisstoppregelungen eine über die Grenzen des § 9 ErbbauRG hinausgehende Erbbauzinserhöhungen möglich sind.

  • BGH, 28.10.1983 - V ZR 168/82

    Neufestsetzung der Höhe eines Erbbauzinses - Billigkeitsschranke des § 9 a Abs. 1

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2012 - 5 U 91/11
    Die Ausführungen des BGH im bereits erwähnten Urteil vom 03.02.1984, Az. V ZR 191/82, zitiert nach juris, und in der durch die Kläger wiederholt zitierten Entscheidung des BGH vom 28.10.1983, Az. V ZR 168/82, beziehen sich lediglich auf die Frage, ob wegen der Aufhebung der Preisstoppregelungen eine über die Grenzen des § 9 ErbbauRG hinausgehende Erbbauzinserhöhungen möglich sind.
  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 37/03

    Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren vor dem anberaumten

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2012 - 5 U 91/11
    Denn bei der Bekanntmachung durch Zustellung handelt es sich um eine Form der Bekanntmachung, die für bestimmte - andere - Urteile vorgesehen ist (BGH NJW 2004, 2019).
  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 129/76

    Zur Erhöhung des Erbbauzinses

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2012 - 5 U 91/11
    Ob eine nachhaltige Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur aus einer Veränderung der Lebenshaltungskosten, vielmehr ist zusätzlich die Einkommensentwicklung in der Weise zu berücksichtigen, dass der Mittelwert aus beiden zu bilden ist (BGH vom 23.05.1980, V ZR 129/76, Tz. 39, zitiert nach juris).
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