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   OLG Hamm, 12.02.1981 - 1 WF 43/81   

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https://dejure.org/1981,2852
OLG Hamm, 12.02.1981 - 1 WF 43/81 (https://dejure.org/1981,2852)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.02.1981 - 1 WF 43/81 (https://dejure.org/1981,2852)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Februar 1981 - 1 WF 43/81 (https://dejure.org/1981,2852)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 589
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.01.1980 - IV ZR 115/78

    Gültigkeit einer Vereinbarung der Eltern über den Unterhalt der gemeinsamen

    Auszug aus OLG Hamm, 12.02.1981 - 1 WF 43/81
    Mangels jeglicher materiell-rechtlicher Wirkungen des abzuändernden Urteils für sie kann sie auch nicht im Wege der Klage aus § 323 ZPO auf Abänderung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden (vgl. BGH FamRZ 80, 342, 343).
  • OLG Hamm, 26.03.1980 - 6 UF 401/79
    Auszug aus OLG Hamm, 12.02.1981 - 1 WF 43/81
    Auch der Sinn derselben, das Kind nicht in den Ehescheidungsrechtsstreit seiner Eltern hineinzuziehen, gebietet nach Beendigung des Scheidungsverfahrens nicht mehr die Fortsetzung der Prozeßstandschaft der Beklagten (ebenso: OLG Frankfurt, FamRZ 1980, 1059; OLG Karlsruhe, FamRZ 1980, 1059; OLG Kamm, FamRZ 1980, 1060).
  • BGH, 17.03.1982 - IVb ZR 646/80

    Berücksichtigung des Wohngeldes und der tatsächlichen Wohnkosten

    Ist das, wie hier bei den Beklagten, nicht der Fall, so wird die Parteistellung eines Dritten nach einer Auffassung von vornherein für ausgeschlossen, nach anderer Meinung in dem Fall für möglich gehalten, daß dem Dritten in dem Prozeßvergleich eigene Rechte verschafft worden sind und der abzuändernde Titel somit einen echten Vertrag zugunsten (zu Rechten) des Dritten darstellt (für die letztgenannte Ansicht OLG Bamberg FamRZ 1979, 1059, 1060; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 39. Aufl. § 323 Anm. 3 B; Heil NJW 1969, 1909, 1910 - a.A. OLG Celle NJV 1974, 504; OLG Hamm FamRZ 1981, 589, 590; Palandt/Diederichsen, BGB 35. Aufl. § 72 EheG Anm. 2; Hanisch NJW 1971, 1016, 1019 [OLG Celle 17.05.1966 - 8 W 71/66]; Wächter FamRZ 1976, 253, 254 - vgl. ferner die im Urteil des BGH vom 16. Januar 1980 - IV ZR 115/78 - FamRZ 1980, 342 angeführten Nachweise zur Frage, ob der Prozeßvergleich für den Dritten einen Vollstreckungstitel darstellt).
  • OLG Hamm, 03.09.1981 - 4 UF 204/81

    Abschließende und verbindliche Regelung des Unterhaltes; Abänderung eines

    Die während des Scheidungsverfahrens der Parteien bestandene Prozeßstandschaft der Beklagten ist mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils entfallen; nunmehr ist die Tochter selbst wieder prozeßführungsbefugt (OLG Koblenz FamRZ 1980, 1059; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 1059; OLG Hamm FamRZ 1980, 1060; 1981, 589; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 617 Rdn.

    Ein dem Klagebegehren stattgebendes Urteil wäre nicht mit Wirkung auch für die Tochter Silvia möglich; diese könnte weiterhin im eigenen Namen nach wie vor aus dem Vergleich, so wie er damals geschlossen worden ist, gegen den Kläger vollstrecken oder einen höheren Unterhalt im eigenen Namen fordern (OLG Hamm FamRZ 1981, 589).

    Allein der Umstand der formellen Parteistellung der Beklagten bei Abschluß des Vergleichs, worauf sich der Kläger beruft, rechtfertigt die Zulässigkeit der Abänderungsklage gegen sie nicht (vgl. OLG Hamm FamRZ 1981, 589).

  • BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 386/81

    Zulässigkeit der Abänderung ausländischer Unterhaltstitel

    Auch in diesem Falle ist, soweit ein Elternteil eine Entscheidung über den Unterhaltsanspruch des Kindes herbeigeführt hat, Partei eines späteren Abänderungsverfahrens das Kind selbst (OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 1059 f. und 1149; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 1059; OLG Hamm FamRZ 1980, 1060 und 1981, 589; Göppinger/Wax Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 3143; Soergel/Siebert/Lange BGB 11. Aufl. § 1629 Rdn. 44; MünchKomm/Hinz BGB Erg.Bd. § 1629 Rdn. 39).
  • OLG Frankfurt, 17.10.1983 - 5 WF 224/83

    Kostentragung bei übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreites;

    Richtig ist zwar, daß die sich aus § 1629 Abs. 3 BGB ergebende Prozeßführungsbefugnis der Beklagten auf das Ehescheidungsverfahren beschränkt war (Senat FamRZ 1980, 1059; OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 1059; OLG Hamm FamRZ 1981, 589; 1981, 1200; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 697), die Beklagte also jetzt nach Abschluß des Scheidungsverfahrens nicht mehr befugt ist, einen Unterhaltsrechtsstreit als Prozeßstandschafterin des Kindes zu führen.

    Man wird deshalb auch annehmen müssen, daß die Beklagte das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mehr auf ihren Namen, sondern nur noch auf den Namen des Kindes betreiben konnte, auf das der Titel entsprechend § 727 ZPO umzuschreiben war (so offenbar Palandt/Diederichsen, BGB 42. Aufl. § 1629 Anm. 7; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 621 Rdn. 9; a.A. OLG Hamm FamRZ 1981, 589; offen gelassen von OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 1059).

  • OLG Karlsruhe, 10.09.1981 - 16 UF 64/81
    Deshalb ist bei Unterhaltsvergleichen nach altem Recht die Abänderungsklage grundsätzlich nur zwischen den beteiligten Eltern möglich, weil ein derartiger Titel nicht den Unterhaltsanspruch des Kindes, sondern die Regelung der Beitragsverpflichtung zwischen den beteiligten Eltern für den Kindesunterhalt zum Gegenstand hat (BGH FamRZ 1960, 110, 113; OLG Hamm FamRZ 1981, 589, 590).

    Der Senat verkennt nicht, daß damit nach altem Recht - anders als nach dem Rechtszustand seit dem 1. Juli 1977 - eine Zweispurigkeit der Klagemöglichkeiten eröffnet ist, nämlich einerseits die Abänderungsklage in dem Verhältnis der Eltern zueinander, und andererseits die Neuklage der Kinder gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil (vgl. OLG Hamm FamRZ 1981, 589, 590).

  • AG Viersen, 15.04.1988 - 20 F 41/88

    Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Das Gericht stimmt mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 1984, 927; Hamm, FamRZ 1981, 589; Kammergericht FamRZ 19814 ' 505) und der Beklagten auch dahingehend überein ' daß der Titelgläubiger aus einem in Prozeßstandschaft erwirkten Titel auch nach Beendigung der Prozeßstandschaft in eigenem Namen vollstrecken kann ' auch wenn die unterhaltsberechtigten Kinder nach herrschender Meinung nach Abschluß des Scheidungsverfahrens die Zwangsvollstreckungsklausel ebenfalls beantragen können.
  • OLG Hamburg, 20.03.1985 - 12 WF 29/85

    Vollstreckbarkeit einer Unterhaltsvereinbarung im Scheidungsfolgenvergleich in

    Es besteht kein Anlaß, ihr gleichwohl zu gestatten, für ihre Kinder die Zwangsvollstreckung aus dem Scheidungsfolgenvergleich zu betreiben (ebenso OLG Schleswig SchlHA 1982, 111; OLG Frankfurt FamRZ 1983, 1268; a.A. OLG Hamm FamRZ 1981, 589; KG aaO, und OLG Hamburg [1.
  • KG, 04.07.1983 - 15 WF 3147/83
    Soweit die Beklagte sich für ihre abweichende Ansicht auf Diederichsen (in Palandt, BGB 42. Aufl. § 1629 Anm. 7 a.E.) beruft, fehlt es an jeder sachlichen Begründung; die dafür von Diederichsen und von der Beklagten angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm (FamRZ 1980, 1060; 1981, 589; 1981, 1200) und Frankfurt (FamRZ 1980, 1059) stützen diese abweichende Auffassung nicht, weil sie sich nur auf Abänderungsklagen (§ 323 ZPO), nicht aber auf Zwangsvollstreckungsabwehrklagen (§ 767 ZPO) beziehen.
  • OLG Köln, 15.12.1982 - 25 WF 109/82
    Hieraus wird mit Recht geschlossen, daß § 620 S. 1 Nr. 4 ZPO nur insoweit eine einstweilige Anordnung ermöglicht, als darüber entschieden wird, in welchem Umfange die beiden Elternteile entsprechend ihrer anteiligen Haftung gemäß § 1606 Abs. 3 BGB im Verhältnis zueinander verpflichtet sind, den Unterhalt ihres Kindes sicherzustellen, daß aber der Unterhaltsanspruch des Kindes selbst von der Bestimmung und einer auf sie gestützten einstweiligen Anordnung unberührt bleibt (vgl. OLG Zweibrücken FRES 6, 57, mitgeteilt auch bei Bergerfurth, FamRZ 1982, 564 Fn. 23; OLG Hamm FamRZ 1981, 589; OLG Hamburg FamRZ 1982, 412, 425, 426; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 41. Aufl. § 620 Anm. 6; Bergerfurth, FamRZ 1982, 564; Künkel, DAVorm 1982, 222; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 620 ZPO Rdn. 30; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 169 I 4; Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. § 620 Anm. 2 a, dd [allerdings unklar]; Zöller/Philippi, ZPO 13. Aufl. § 620 Anm. III 5; a.A. Behr, DAVorm 1981, 614; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 3199; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 620 Rdn.
  • BezG Erfurt, 29.03.1993 - 3 UF 8/93
    Deshalb sind auch die vom Berufungskläger in Bezug genommenen Entscheidungen des OLG Hamm (FamRZ 1980, 1060; 1981, 589 u. 1200; 1990, 1375) und des OLG Frankfurt (FamRZ 1980, 1059 ) nicht einschlägig, da sie sämtlich Unterhaltsabänderungsklagen nach § 323 ZPO und gerade keine Vollstreckungsgegenklagen nach § 767 ZPO betreffen.
  • KG, 06.09.1982 - 16 UF 3082/82
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