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   OLG Hamm, 12.07.2005 - 10 U 19/03   

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https://dejure.org/2005,7085
OLG Hamm, 12.07.2005 - 10 U 19/03 (https://dejure.org/2005,7085)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.07.2005 - 10 U 19/03 (https://dejure.org/2005,7085)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Juli 2005 - 10 U 19/03 (https://dejure.org/2005,7085)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit des Verzichts auf ein Fideikommissvermögen; Bestehen von Verfügungsbeschränkungen bei Übernahme eines Fideikommisvermögens; Gesetzlich zwangsweise Auflösung des Fideikomissvermögens; Wirkungen einer Nachfolge im Fideikomissvermögen nach dem ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.06.1983 - IVa ZR 57/82

    Herausgabepflicht eines Vorerben an den Nacherben - Recht des Vorerben zur

    Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2005 - 10 U 19/03
    (23) C3 Bl. 8187 - Nr. 182 Soweit hier in beiden Instanzen (I. Instanz: Bl. 268 d.A.; II. Instanz: :Bl. 1127 d.A.) - wenn auch mit unterschiedlichen Datenangaben - ein Kaufvertrag mit Nachlassmitteln behauptet wird, gilt : Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.

    (24) C3 Bl. 8187 - Nr. 196 Soweit hier in beiden Instanzen (I. Instanz: Bl. 268 d.A.; II. Instanz: Bl. 1127 d.A. - wenn auch mit unterschiedlichen Datenangaben - ein Kaufvertrag mit Nachlassmitteln behauptet wird, gilt : Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.

    Im übrigen gilt : Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.

    Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) anhand des erstinstanzlichen Vortrages nicht ersichtlich.

    Soweit hier in beiden Instanzen - wenn auch mit etwas unterschiedlichen Datenangaben - ein Kaufvertrag mit Nachlassmitteln behauptet wird, gilt : Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.

    Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.

    Soweit in beiden Instanzen - wenn auch mit unterschiedlichen Datenangaben - ein Kaufvertrag mit Nachlassmitteln behauptet wird, gilt :Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.

    Soweit hier in beiden Instanzen - wenn auch mit unterschiedlichen Datenangaben - ein Kaufvertrag mit Nachlassmitteln behauptet wird, gilt : Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.

    Soweit hier in beiden Instanzen - wenn auch mit unterschiedlichen Datenangaben - ein Kaufvertrag mit Nachlassmitteln behauptet wird, gilt : Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.

    Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) ebenfalls nicht ersichtlich.

    Das angefochtene Urteil geht zutreffenderweise auf der Grundlage der oben dargestellten Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1983 (BGH, NJW 1983, 2874 f.) davon aus, dass den Kläger auch insoweit als Nacherben die Darlegungs- und Beweislast für die eingetretenen Surrogationsvorgänge trifft.

    d) Soweit der Kläger schließlich die Auffassung vertreten hat, den Beklagten treffe vorliegend wegen der größeren Sachnähe und besseren Erkenntnismöglichkeiten eine sekundäre Darlegungslast zur Widerlegung der in Rede stehenden streitigen Surrogationsvorgänge, teilt der Senat diese Auffassung auf dem Hintergrund der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht.

  • BGH, 16.03.1977 - IV ZR 182/75

    Gewährung eines lebenslänglichen Wohnrechts - Anspruch auf Schadensersatz -

    Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2005 - 10 U 19/03
    Dass bei dem Erwerb von Grundvermögen durch den Vorerben eine nur teilweise dingliche Surrogation möglich ist, mit der Folge, dass das Hinzuerworbene nur zu einem Bruchteil der Nacherbschaft unterliegt, entspricht der Rechtsprechung und gefestigter Auffassung in der Literatur (BGH, NJW 1977, 1631, 1632; RGZ 89, 53, 60; 90, 91, 97;Münchener Kommentar, aaO, § 2111, Rdnr. 7 m.w.N).
  • BGH, 23.03.1979 - V ZR 163/75

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches -

    Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2005 - 10 U 19/03
    Auch insoweit gilt das oben unter (10) im Zusammenhang mit den Erbbaurechtesbestellungen Ausgeführte : Hat der Nacherbe (bzw. sein Rechtsvorgänger, von dem er sein Recht ableitet) durch seine - die Umschreibung unter Löschung des Nacherbenvermerkes ermöglichende - Zustimmung zur Grundstücksverfügung auf die Schutzwirkung des Nacherbenvermerkes verzichtet, steht seinem Verlangen nach Grundbuchberichtigung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen (vgl. : BGH, NJW 1979, 1656).
  • BGH, 02.03.1993 - VI ZR 74/92

    Beweislast bei negativer Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2005 - 10 U 19/03
    Bestehen Unklarheiten, ob die streitige Forderung besteht, muss der auf Negation gerichteten Feststellungsklage ebenso stattgegeben werden wie wenn feststeht, dass der streitige Anspruch nicht besteht (BGH, NJW 1993, 1716, 1717).
  • KG, 27.01.2003 - 8 U 216/01

    Fristlose Mietvertragskündigung wegen Zahlungsverzuges: Verspätete

    Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2005 - 10 U 19/03
    Nicht zuletzt geht auch die Entscheidung des 8. Zivilsenates vom 08.10.2003 im Verfahren 8 U 216/01 - auf dessen zu den Akten gereichte Begründung unter A. 3) b) (Bl. 842 d.A.) Bezug genommen wird - von der Zugehörigkeit des Gesellschaftsanteils an der M2-Verwaltungs-Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum nacherbschaftsfreien Vermögen des Beklagten aus.
  • BGH, 25.09.1963 - V ZR 130/61

    Erbauseinandersetzungsverbot. Nacherbe

    Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2005 - 10 U 19/03
    Beim späteren Rückerwerb war es den Beteiligten rechtlich nicht möglich, durch bloße Abrede die einmal nachlassfremd gewordenen Grundstücke in nacherbschaftsgebundenes Vermögen umzuwidmen; denn außerhalb der Regel in § 2111 BGB kann ein Gegenstand nicht der Vorerbschaft zugeordnet bzw. unterworfen werden (BGHZ 40, 115, 125; Staudinger, aaO, § 2111, Rdnr. 6; Meikel, aaO, § 51, Rdnr. 33).
  • OLG Köln, 26.06.2019 - 26 U 67/18

    Erbeinsetzung - Abgrenzung Nacherbenanwartschaftsrechts von der

    Die Berufung der Klägerin auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.07.2005 (Az.: 10 U 19/03), das ihrer Meinung nach im Ausgangspunkt einen identischen Sachverhalt betreffe, verfängt nicht.

    Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die grundsätzliche Rechtsfragen nicht aufwirft und - entgegen der Annahme der Klägerin - von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, insbesondere von dem seitens der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juli 2005 (Az.: 10 U 19/03) nicht abweicht.

  • LG Köln, 02.10.2018 - 30 O 98/18
    Dieses Verhältnis stellt ein Rechtsverhältnis dar, das mit der Feststellungsklage gem. § 256 ZPO feststellungsfähig ist (vgl. Palandt/Weidlich, 77. Aufl., BGB § 2100 Rn. 17; OLG Hamm, Urteil vom 12. Juli 2005 - 10 U 19/03 -, Rn. 152, juris).

    Denn die Frage unter welchen Voraussetzungen der Nacherbfall zugunsten der Klägerin eintreten wird, bedarf für die gegenwärtigen Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander nämlich keiner gerichtlichen Klärung; vom Belang ist zu Lebzeiten des Beklagten für das rechtliche Verhältnis der Parteien lediglich, ob die Klägerin überhaupt Inhaber einer Nacherbenanwartschaft ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12. Juli 2005 - 10 U 19/03 -, Rn. 154, juris).

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