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   OLG Hamm, 12.10.2020 - 8 U 22/20   

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OLG Hamm, 12.10.2020 - 8 U 22/20 (https://dejure.org/2020,43490)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.10.2020 - 8 U 22/20 (https://dejure.org/2020,43490)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Oktober 2020 - 8 U 22/20 (https://dejure.org/2020,43490)
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  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Hamm, 12.10.2020 - 8 U 22/20
    Dies stellt ein Verhalten dar, das einer bewussten arglistigen Täuschung zumindest gleichsteht (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Rn. 11).

    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 15).

    Damit gingen einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 16 ff.; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, juris Rn. 33).

    Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte die EG-Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug ebenfalls unter bewusster und gewollter Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes erschlichen hat (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 18).

    Hierzu kann unter Umständen auch der Personenkreis der leitenden Angestellten gezählt werden (BGH, Urteil vom 05.03.1998, III ZR 183/96, juris Rn. 18), so dass mindestens der Leiter einer Entwicklungsabteilung als Repräsentant eingestuft werden kann (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 33).

    Abgesehen davon haftet die Beklagte nach §§ 826, 31 BGB auch für die Tätigkeit anderer Mitarbeiter, die in die Verwendung der illegalen Software eingebunden waren, so dass für die Frage einer sittenwidrigen Schädigung durch diese Personen letztlich nichts grundsätzlich anderes gelten würde als für Repräsentanten und den Vorstand (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 43).

    Die Beklagte trifft in diesem Zusammenhang, ebenso wie es der Bundesgerichtshof für die X AG angenommen hat (BGH, Urteil vom 25.05.2019, VI ZR 252/19, juris Rn. 34 ff.; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Rn. 14 f.), eine sekundäre Darlegungslast, die sie nicht erfüllt hat.

    Der Anspruchsteller hat daher auch darzulegen und zu beweisen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter (§ 31 BGB) des in Anspruch genommenen Unternehmens die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 35).

    Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 37 m.w.N.).

    Es erscheint daher unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen wenig wahrscheinlich, dass der Vorstand von Manipulationen, die die Rechtsgültigkeit der EG-Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge gefährdeten und ein solches Ausmaß und eine solche Tragweite hatten, keine Kenntnis erlangte, zumal mit dieser Vorgehensweise ganz erhebliche persönliche Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen verbunden waren (BGH, Urteil vom 25.05.2019, VI ZR 252/19, juris Rn. 39; OLG München, Urteil vom 08.06.2020, 21 U 4760/19, juris Rn. 40).

    cc) Auf der Grundlage der obigen Feststellungen hat das Landgericht zu Recht einen Schädigungsvorsatz der handelnden Personen, die Kenntnis von der sittenwidrigen strategischen Unternehmensentscheidung hatten, bejaht (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 60 ff.).

    aa) Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage, ob der Käufer den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht getroffen hätte, hat der Bundesgerichtshof die Anwendung eines Erfahrungssatzes gebilligt, wonach auszuschließen ist, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann (Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 49 ff.).

    Der im Februar 2013 unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der Klägerin sittenwidrig herbeigeführte ungewollte Vertragsschluss, der im Rahmen des § 826 BGB den Schaden begründet, wird durch die Durchführung des Software-Updates - zumal angesichts einer anderenfalls drohenden Betriebsuntersagung - nicht rückwirkend zu einem gewollten Vertragsschluss (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 58).

    aaa) Von dem Kaufpreis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 64 ff.; Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 354/19, juris Rn. 11 ff.; Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Rn. 34 ff.), der sich der Senat anschließt, ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Nutzungsersatz unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung abzuziehen.

    a) Zwar hat die Klägerin der Beklagten das Fahrzeug zunächst nicht in Annahmeverzug begründender Weise angeboten, da sie sich zunächst keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen wollte und mit dem Klageantrag zu 1) Deliktszinsen beansprucht hat, die ihr nicht zustehen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 85).

  • OLG Koblenz, 08.10.2020 - 6 U 1715/19

    Kaufvertrag über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Fahrzeug:

    Auszug aus OLG Hamm, 12.10.2020 - 8 U 22/20
    Der Beklagten als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs und des darin verbauten Motors wäre es demgegenüber möglich und zumutbar, nähere Angaben insbesondere zum Wissensstand ihrer damaligen Vorstandsmitglieder und Entscheidungsträger zu machen (OLG Naumburg, Urteil vom 30.10.2019, 3 U 42/19, BeckRS 2019, 51205 Rn. 38; OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2020, 45 U 22/19, juris Rn. 115; OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2020, 6 U 1715/19, juris Rn.10).

    (a) Maßgeblich für die Annahme einer sekundären Darlegungslast ist in erster Linie der auch von der Klägerin herausgestellte Umstand, dass die Beklagte den in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor selbst hergestellt hat (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2020, 6 U 1715/19, juris Rn. 9 f.).

    Es bleibt nämlich nach wie vor die Frage unbeantwortet, dass und warum niemand im Unternehmen der Beklagten Kenntnis von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug gehabt haben soll, obwohl ihr dies als Herstellerin des Fahrzeugs und des Motors möglich gewesen wäre (OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2020, 6 U 1715/19, juris Rn. 11).

  • OLG Hamm, 14.08.2020 - 45 U 22/19

    Abgasskandal: Auch Audi muss Schadensersatz an Kunden zahlen

    Auszug aus OLG Hamm, 12.10.2020 - 8 U 22/20
    Der Beklagten als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs und des darin verbauten Motors wäre es demgegenüber möglich und zumutbar, nähere Angaben insbesondere zum Wissensstand ihrer damaligen Vorstandsmitglieder und Entscheidungsträger zu machen (OLG Naumburg, Urteil vom 30.10.2019, 3 U 42/19, BeckRS 2019, 51205 Rn. 38; OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2020, 45 U 22/19, juris Rn. 115; OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2020, 6 U 1715/19, juris Rn.10).

    Der Senat übersieht dabei nicht, dass zahlreiche der mit der Klageschrift vorgetragenen Indizien nicht auf die Beklagte, sondern auf die X AG zutreffen, und dass eine Wissenszurechnung im Konzern ausscheidet (vgl. dazu im Einzelnen OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2020, 45 U 22/19, juris Rn. 114).

    Insofern schildert die Klägerin hier einen Lebenssachverhalt, dessen Richtigkeit sich geradezu aufzudrängen scheint und der ohne entsprechenden Gegenvortrag von sachgerechter Substanz nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2020, 45 U 22/19, juris Rn. 115).

  • OLG München, 08.06.2020 - 21 U 4760/19

    Rückabwicklung eines Kaufvertrags über den Erwerb eines Audi A 4 2.0 TDI mit

    Auszug aus OLG Hamm, 12.10.2020 - 8 U 22/20
    Denn die Beklagte bzw. ihr Vorstand war selbst verantwortlich für die Richtigkeit ihrer Angaben im Rahmen des Zulassungsverfahrens (OLG München, Urteil vom 08.06.2020, 21 U 4760/19, juris Rn. 32).

    Es erscheint daher unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen wenig wahrscheinlich, dass der Vorstand von Manipulationen, die die Rechtsgültigkeit der EG-Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge gefährdeten und ein solches Ausmaß und eine solche Tragweite hatten, keine Kenntnis erlangte, zumal mit dieser Vorgehensweise ganz erhebliche persönliche Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen verbunden waren (BGH, Urteil vom 25.05.2019, VI ZR 252/19, juris Rn. 39; OLG München, Urteil vom 08.06.2020, 21 U 4760/19, juris Rn. 40).

    Sie hat daher ein Interesse zu wissen, wie es der Mutterkonzern geschafft hat, die Vorgaben einzuhalten (OLG München, Urteil vom 08.06.2020, 21 U 4760/19, juris Rn. 40).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

    Auszug aus OLG Hamm, 12.10.2020 - 8 U 22/20
    Dies stellt ein Verhalten dar, das einer bewussten arglistigen Täuschung zumindest gleichsteht (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Rn. 11).

    Die Beklagte trifft in diesem Zusammenhang, ebenso wie es der Bundesgerichtshof für die X AG angenommen hat (BGH, Urteil vom 25.05.2019, VI ZR 252/19, juris Rn. 34 ff.; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Rn. 14 f.), eine sekundäre Darlegungslast, die sie nicht erfüllt hat.

    aaa) Von dem Kaufpreis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 64 ff.; Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 354/19, juris Rn. 11 ff.; Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Rn. 34 ff.), der sich der Senat anschließt, ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Nutzungsersatz unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung abzuziehen.

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

    Auszug aus OLG Hamm, 12.10.2020 - 8 U 22/20
    aaa) Von dem Kaufpreis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 64 ff.; Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 354/19, juris Rn. 11 ff.; Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Rn. 34 ff.), der sich der Senat anschließt, ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Nutzungsersatz unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung abzuziehen.
  • OLG Köln, 07.02.2018 - 5 U 128/16

    Haftung des Halters eines Pferdes

    Auszug aus OLG Hamm, 12.10.2020 - 8 U 22/20
    § 445 ZPO erlaubt im Übrigen nur die Vernehmung des Gegners der beweisbelasteten Partei, eine Parteivernehmung der beweisbelasteten Klägerin zum Zwecke des Gegenbeweises, wie sie die Beklagte hier offensichtlich anstrebt, kann diese über § 445 ZPO nicht erreichen (BeckOK ZPO/Bechteler, 38. Ed. 1.9.2020, § 445 Rn. 9; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.1995, 11 W 1/95, juris; OLG Köln, Urteil vom 07.02.2018, 5 U 128/16, NJW-RR 2018, 652, Rn. 47).
  • OLG Düsseldorf, 25.01.1995 - 11 W 1/95
    Auszug aus OLG Hamm, 12.10.2020 - 8 U 22/20
    § 445 ZPO erlaubt im Übrigen nur die Vernehmung des Gegners der beweisbelasteten Partei, eine Parteivernehmung der beweisbelasteten Klägerin zum Zwecke des Gegenbeweises, wie sie die Beklagte hier offensichtlich anstrebt, kann diese über § 445 ZPO nicht erreichen (BeckOK ZPO/Bechteler, 38. Ed. 1.9.2020, § 445 Rn. 9; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.1995, 11 W 1/95, juris; OLG Köln, Urteil vom 07.02.2018, 5 U 128/16, NJW-RR 2018, 652, Rn. 47).
  • OLG München, 04.12.2019 - 3 U 2420/19

    Diesel-Skandal: Kein Schadensersatzanspruch gegen Hersteller eines Motors mit

    Auszug aus OLG Hamm, 12.10.2020 - 8 U 22/20
    Aus den Erwägungsgründen (2), (4) und (23) der Richtlinie folgt, dass das Ziel der Richtlinie in erster Linie die Vollendung europäischen Binnenmarktes ist; darüber hinaus sollte sie die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisieren und spezifizieren, wobei diese Rechtsakte vor allem auf hohe Verkehrssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Nutzung abzielten (OLG München, Urteil vom 04.12.2019, 3 U 2420/19, juris Rn. 55).
  • BGH, 29.11.1956 - III ZR 121/55

    Allgemeines Vertragsrecht - Einrede der Verjährung; Nötigung zum Abschluss d. KV

    Auszug aus OLG Hamm, 12.10.2020 - 8 U 22/20
    Da die Beklagte die Einrede der Verjährung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fallen gelassen hat, musste sich der Senat mit der Frage, ob die Beklagte gem. § 214 Abs. 1 BGB die Leistung verweigern kann, nicht mehr befassen, denn damit hat die Beklagte den prozessualen Zustand hergestellt, der vor der Erhebung der Einrede bestand (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1956, III ZR 121/55, juris Rn. 13).
  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

  • BGH, 09.01.2012 - VI ZR 252/10
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

  • BGH, 07.05.2019 - VI ZR 512/17

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Gesellschaftsgläubigern

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

  • BGH, 05.03.1998 - III ZR 183/96

    Haftung für die weisungswidrige Vermittlung von Kapitalanlagen durch einen

  • BGH, 14.03.2013 - III ZR 296/11

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Repräsentantenhaftung einer

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