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   OLG Hamm, 13.03.2002 - 20 U 6/01   

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https://dejure.org/2002,3110
OLG Hamm, 13.03.2002 - 20 U 6/01 (https://dejure.org/2002,3110)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.03.2002 - 20 U 6/01 (https://dejure.org/2002,3110)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. März 2002 - 20 U 6/01 (https://dejure.org/2002,3110)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Lebensversicherung: Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehemannes

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242
    Kein Wegfall der nicht widerrufenen Bezugsberechtigung nach Scheidung der Ehe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242
    Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Zuwendung eines Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung unter Ehegatten nach Scheitern der Ehe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)

    (Widerrufliches) Bezugsrecht für den Todesfall in einer Lebensversicherung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 242
    Grenzen möglicher Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bezugsberechtigung eines Ehegatten aus einer Lebensversicherung bei Ehescheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1605
  • NJW-RR 2003, 288 (Ls.)
  • MDR 2002, 1253
  • VersR 2002, 1409
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.04.1987 - IVa ZR 26/86

    Fortgeltung der Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung nach Scheidung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2002 - 20 U 6/01
    Dies wäre nur dann der Fall, wenn es in dem Verhältnis zwischen dem verstorbenen W R als Versprechensempfänger und der Klägerin als begünstigter Dritter (Valutaverhältnis) an einem Rechtsgrund für das zugewandte Bezugsrecht fehlen würde; dann nämlich wäre die bezugsberechtigte Person ihrererseits gemäß § 812 I S. 1 BGB den Erben gegenüber zur Herausgabe verpflichtet ( BGH, VersR 75, 706; VersR 87, 659; VersR 95, 282).

    Als Rechtsgrund für das Valutaverhältnis zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen kommen bei der Zuwendung des Bezugsrechts einer Lebensversicherung allein Schenkung, Anstandsschenkung, Unterhaltsleistung oder eine sogenannte unbenannte Zuwendung unter Ehegatten in Betracht (BGH, FamRZ 1987, 806, 807).

    Der IVa - Zivilsenat des BGH hat in seiner Entscheidung vom 1.4.1987 (FamRZ 87, 806 f. = VersR 87, 659 f.) zwar ausgesprochen, dass die Geschäftsgrundlage für die Bezugsberechtigung unter Ehegatten bei Scheitern der Ehe entfallen kann und regelmäßig auch entfällt.

    Aber auch dann, wenn man nach der oben angeführten Auffassung des BGH (VersR 87, 659 f.) die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage prinzipiell für anwendbar hielte und davon ausginge, dass im Scheitern der Ehe regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Zuwendung eines Bezugsrechts liegt, bliebe der Berufung der Erfolg versagt.

  • BGH, 30.11.1994 - IV ZR 290/93

    Erbrecht des überlebenden Ehegatten; Bezugsrecht aus einer vom Erblasser

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2002 - 20 U 6/01
    Dies wäre nur dann der Fall, wenn es in dem Verhältnis zwischen dem verstorbenen W R als Versprechensempfänger und der Klägerin als begünstigter Dritter (Valutaverhältnis) an einem Rechtsgrund für das zugewandte Bezugsrecht fehlen würde; dann nämlich wäre die bezugsberechtigte Person ihrererseits gemäß § 812 I S. 1 BGB den Erben gegenüber zur Herausgabe verpflichtet ( BGH, VersR 75, 706; VersR 87, 659; VersR 95, 282).

    Wer sich auf den Wegfall einer Geschäftsgrundlage beruft, hat zu beweisen, dass dem Vertragsschluss die Wertungen zugrunde gelegen haben, deren Wegfall er geltend macht (BGH, NJW 1995, S. 1082, 1085).

  • BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80

    Enteignung; Rückübereignung; Ergänzende Auslegung; Drohende Enteignung;

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2002 - 20 U 6/01
    Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, beim Vertragsschluss aber zutage getretenen, dem anderen erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des einen Vertragsteils oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Teile vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille auf diesen Umständen aufbaut (vgl. BGHZ 25, 390, 392; BHGZ 74, 370; BGHZ 84, 1; BGHZ 121, 378, 391).
  • BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55

    Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2002 - 20 U 6/01
    Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, beim Vertragsschluss aber zutage getretenen, dem anderen erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des einen Vertragsteils oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Teile vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille auf diesen Umständen aufbaut (vgl. BGHZ 25, 390, 392; BHGZ 74, 370; BGHZ 84, 1; BGHZ 121, 378, 391).
  • BGH, 25.04.1975 - IV ZR 63/74

    Schenkung; Bezugsberechtigung; Lebensversicherungsvertrag; Heilung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2002 - 20 U 6/01
    Dies wäre nur dann der Fall, wenn es in dem Verhältnis zwischen dem verstorbenen W R als Versprechensempfänger und der Klägerin als begünstigter Dritter (Valutaverhältnis) an einem Rechtsgrund für das zugewandte Bezugsrecht fehlen würde; dann nämlich wäre die bezugsberechtigte Person ihrererseits gemäß § 812 I S. 1 BGB den Erben gegenüber zur Herausgabe verpflichtet ( BGH, VersR 75, 706; VersR 87, 659; VersR 95, 282).
  • BGH, 25.02.1993 - VII ZR 24/92

    Rechtsfolgen nach DDR-Vertragsgesetz bei Stillegung von Produktionsanlagen

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2002 - 20 U 6/01
    Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, beim Vertragsschluss aber zutage getretenen, dem anderen erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des einen Vertragsteils oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Teile vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille auf diesen Umständen aufbaut (vgl. BGHZ 25, 390, 392; BHGZ 74, 370; BGHZ 84, 1; BGHZ 121, 378, 391).
  • OLG Koblenz, 15.01.1998 - 11 U 28/97

    Widerruf der Bezugsberechtigung erst im Testament

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2002 - 20 U 6/01
    Diese Rechtsprechung hat der II. Zivilsenat des BGH jedoch bei Zuwendung eines Bezugsrechts im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall frei widerruflicher Leistungen eingeschränkt (BGH, LM Nr. 63, § 705 BGB; ebenso OLG Koblenz, VersR 99, 830 ff.).
  • BGH, 21.05.2008 - IV ZR 238/06

    Rechtsnatur der Erklärung des Versicherungsnehmers über die Bezugsberechtigung im

    Erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (vgl. dazu BGHZ 157, 79, 82 f. m.w.N.; Senatsurteile vom 30. Oktober 1974 - IV ZR 172/73 - NJW 1975, 382, 383 jeweils für eine Bankanweisung; vom 14. Juli 1976 - IV ZR 123/75 - WM 1976, 1130 unter I für die Zuwendung von Wertpapiererlösen mittels Anweisung an eine Bank; vom 25. April 1975 - IV ZR 63/74 - VersR 1975, 706 unter 1 a; vom 1. April 1987 - IVa ZR 26/86 - VersR 1987, 659 unter 2; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1605 jeweils für die Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung).
  • OLG Hamm, 03.12.2004 - 20 U 132/04

    Widerruf der Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung nach dem Tod des

    Dies ergibt sich richtigerweise schon daraus, dass Gegenstand der Zuwendung in einem Fall wie dem vorliegenden das Bezugsrecht ist (Senat, VersR 2002, 1409 unter II 1 c aa), jedenfalls aber daraus, dass der Kläger die Ansprüche auf Kosten der Erbmasse erlangt hat.
  • BGH, 14.11.2012 - IV ZR 219/12

    Lebensversicherung auf verbundene Leben: Widerruf der Bezugsberechtigung; Wegfall

    Ist der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung im Valutaverhältnis entfallen, so kann der Erbe des Versicherungsnehmers dem Bezugsberechtigten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegenhalten (vgl. OLG Hamm VersR 2002, 1409).

    b) Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich berücksichtigt, dass es gegen einen Wegfall der Geschäftsgrundlage spricht, wenn auch nach Scheitern einer Ehe oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft weiterhin durch den einen Partner Leistungen erbracht werden, insbesondere eine einseitig widerrufliche Bezugsberechtigung bestehen gelassen wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95, NJW 1996, 2727 unter 2; OLG Hamm VersR 2002, 1409, 1410; OLG Koblenz VersR 1999, 830, 832; MünchKomm-VVG/Heiss VVG § 159 Rn. 93; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-VVG 2. Aufl. § 159 Rn. 31).

  • OLG Köln, 15.06.2012 - 20 U 160/11

    Rechtsfolgen der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinsichtlich

    Geschäftsgrundlage für eine Schenkung oder eine unbenannte Zuwendung in Form eines Bezugsrechts, kann das Bestehen einer Ehe bzw. deren Fortbestand sein (BGH VersR 1987, 659; OLG Hamm, VersR 2002, 1409).

    Sieht er davon ab, so wird ein Wegfall der Geschäftsgrundlage regelmäßig nicht anzunehmen sein (vgl. BGH NJW 1996, 2727; auch OLG Koblenz VersR 1999, 830; OLG Hamm VersR 2002, 1409).

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