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   OLG Hamm, 13.03.2019 - I-20 U 142/18   

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https://dejure.org/2019,15606
OLG Hamm, 13.03.2019 - I-20 U 142/18 (https://dejure.org/2019,15606)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.03.2019 - I-20 U 142/18 (https://dejure.org/2019,15606)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. März 2019 - I-20 U 142/18 (https://dejure.org/2019,15606)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 61; VVG § 63; BGB § 280
    Versicherungsmakler: Haftung eines Versicherungsmaklers für den Rat zum Verkauf von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1
    Pflichten eines Versicherungsmaklers bei Abtretung einer Lebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz und ausführliche Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Haftung des VM, Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, Abgrenzung zur Gefälligkeit, Rechtsbindungswille, Verkauf einer Lebensversicherung, haftungsausfüllende Kausalität

Besprechungen u.ä.

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz und ausführliche Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Haftung des VM, Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, Abgrenzung zur Gefälligkeit, Rechtsbindungswille, Verkauf einer Lebensversicherung, haftungsausfüllende Kausalität

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2019, 1497
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.11.2017 - I ZR 143/16

    Haftung des Versicherungsmaklers: Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2019 - 20 U 142/18
    Die §§ 60 ff., 63 VVG sind anwendbar auf Pflichtverletzung des Maklers bei einer Vertragsanbahnung, während sonstige Pflichtverletzungen, etwa bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls, ihre Grundlage in der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB haben (BGH, Urteil vom 30.11.2017 - I ZR 143/16, r+s 2018, 222, juris Rn. 11).

    Etwas anderes gilt zwar möglicherweise dann, wenn für den Geschädigten nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte, sondern nach pflichtgemäßer Beratung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht gekommen wären, die unterschiedliche Vorteile und Risiken mit sich gebracht hätten (offen gelassen von BGH, Urteil vom 30.11.2017 - I ZR 143/16, r+s 2018, 222, juris Rn. 17).

  • OLG Dresden, 29.01.2019 - 4 U 942/17

    Pflichten des Versicherungsmaklers bei beabsichtigter Veräußerung der

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2019 - 20 U 142/18
    Da folglich die Kündigung der Verträge und die Geltendmachung des Rückkaufswertes mindestens genauso geeignet gewesen wäre, das Ziel einer kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung zu erreichen, hätte der Beklagte deutlich auf die verschiedenen dem Kläger und seiner Ehefrau offen stehenden Möglichkeiten hinweisen müssen (vgl. dazu auch OLG Dresden, Urteil vom 29.01.2019 - 4 U 942/17, juris), was er unstreitig nicht tat.

    Vielmehr steht für den Senat im Streitfall fest, dass die Darstellung des Beklagten, der Kläger und seine Ehefrau hätten auch bei einer vollständigen Aufklärung "in Abwägung von Chancen und Risiken das Insolvenzrisiko/Ausfallrisiko", das mit dem Verkauf an die Fa. T Immobilienhandels GmbH verbunden war, bewusst in Kauf genommen, unzutreffend ist (vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 29.01.2019 - 4 U 942/17, juris).

  • BGH, 21.06.2012 - III ZR 291/11

    Rückzahlungsansprüche des Teilnehmers an einem "Schenkkreis" gegen eine

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2019 - 20 U 142/18
    Stehen - für den Erklärenden erkennbar - wirtschaftliche Interessen, insbesondere erhebliche Vermögenswerte des Erklärungsempfängers, auf dem Spiel, lässt dies regelmäßig auf einen Rechtsbindungswillen schließen (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, Einf. v. § 662 Rn. 4; BGH, Urteil vom 21.06.2012 - III ZR 291/11, NJW 2012, 3366, juris Rn. 15).
  • OLG Hamm, 02.03.2012 - 20 U 228/11

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss bei abweichender Begründung für die

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2019 - 20 U 142/18
    Wie der Senat bereits entschieden hat, erfordert eine vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Begründung nicht in jedem Fall eine mündliche Berufungsverhandlung; nach der Funktion des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine erneute mündliche Verhandlung vielmehr nur dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit den Parteivertretern im schriftlichen Verfahren nicht sachgerecht erörtert werden kann (Senat, Beschluss vom 02.03.2012 - 20 U 228/11, VersR 2013, 604, juris Rn. 5).
  • BGH, 23.10.2014 - III ZR 82/13

    Schadensersatzprozess wegen Falschberatung durch einen Versicherungsmakler:

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2019 - 20 U 142/18
    Bei der Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten besteht grundsätzlich auch im Rahmen des Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB eine Vermutung, dass der Geschädigte sich "aufklärungsrichtig" verhalten hätte (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 39; BGH, Urteil vom 23.10.2014 - III ZR 82/13, VersR 2015, 187, juris Rn. 9).
  • OLG Rostock, 02.08.2021 - 2 U 17/20

    Policenaufkäufer - Mitbewerberbehinderung bzw. Vertragsbruchverleitung im Rahmen

    Die von der Beklagten in vorliegendem Kontext herangezogenen obergerichtlichen Entscheidungen haben als Schuldner der Haftung wegen der nicht erteilten Hinweise u.a. auf die Nachteile des Policenverkaufs und die Möglichkeit einer Kündigung in Eigenregie stets nur einen vom (Auf-) Käufer personenverschiedenen "Makler" bzw. "Vermittler" angesehen, und zwar mit der - logischen - Konsequenz, dass der Anspruch in der Rechtsfolge nicht auf (vom "Makler" bzw. "Vermittler" rechtlich gar nicht leistbare) Vertragsaufhebung gerichtet war, sondern auf Ersatz in Geld, eben weil der Verkauf der Police ungeachtet etwaiger Beratungs- bzw. Aufklärungsmängel wirksam war und wirksam blieb (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 29.01.2019 - 4 U 942/17, VersR 2019, 548 = NJW-RR 2019, 1123 [Juris; Tz. 16 f. i.V.m. 24]; OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2019 - I-20 U 142/18, VersR 2019, 1497 = RuS 2020, 178 [Juris; Tz. 25 ff.]).
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