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   OLG Hamm, 13.07.1987 - 5 U 155/86   

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OLG Hamm, 13.07.1987 - 5 U 155/86 (https://dejure.org/1987,1962)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.07.1987 - 5 U 155/86 (https://dejure.org/1987,1962)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Juli 1987 - 5 U 155/86 (https://dejure.org/1987,1962)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ungenehmigte Industrieemissionen; Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch; Vegetationsschäden; Folgeschäden am Viehbestand; Regelverjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 195, § 906 Abs. 2 S. 2

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1031
  • NJW-RR 1988, 527 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.09.1984 - VI ZR 223/82

    Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen aufgrund Überschreitung der Grenzwerte

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.1987 - 5 U 155/86
    Nach der Rechtsprechung des BGH, die auch der erkennende Senat vertritt, besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB dann, wenn die von einem Grundstück auf das benachbarte Grundstück ausgehende Einwirkung zwar rechtswidrig ist und deshalb nicht geduldet zu werden braucht, der betroffene Eigentümer oder der Besitzer aber aus besonderen Gründen gehindert ist, diese Einwirkung gem. §§ 1004, 862 BGB zu unterbinden, und wenn er dadurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGHZ 90, 255 ; BGH, NJW 1985, 47).

    Denn der BGH geht bei der analogen Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB allgemein von einer "rechtswidrigen Einwirkung" aus (BGHZ 90, 255 und BGH, NJW 1985, 47) und stellt nicht darauf ab, ob eine "ortsübliche" Beeinträchtigung vorliegt.

    Selbst wenn man insoweit eine andere Ansicht vertreten sollte, wäre hier von einer Umkehrung der Beweislast i. S. des Urteils des BGH vom 18.9.1984 (NJW 1985, 47) auszugehen.

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH werden auch Folgeschäden erfaßt, die sich aus der Nutzung des betroffenen Grundstücks selbst entwickeln (BGH, NJW 1985, 47; vgl. auch Palandt-Bassenge, § 906 Anm. 4 f.).

  • BGH, 02.03.1984 - V ZR 54/83

    Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen Zuführung von

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.1987 - 5 U 155/86
    Nach der Rechtsprechung des BGH, die auch der erkennende Senat vertritt, besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB dann, wenn die von einem Grundstück auf das benachbarte Grundstück ausgehende Einwirkung zwar rechtswidrig ist und deshalb nicht geduldet zu werden braucht, der betroffene Eigentümer oder der Besitzer aber aus besonderen Gründen gehindert ist, diese Einwirkung gem. §§ 1004, 862 BGB zu unterbinden, und wenn er dadurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGHZ 90, 255 ; BGH, NJW 1985, 47).

    Denn der BGH geht bei der analogen Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB allgemein von einer "rechtswidrigen Einwirkung" aus (BGHZ 90, 255 und BGH, NJW 1985, 47) und stellt nicht darauf ab, ob eine "ortsübliche" Beeinträchtigung vorliegt.

  • LG Regensburg, 27.06.1986 - 1 O 687/86
    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.1987 - 5 U 155/86
    Die Argumentation des LG Regensburg (NJW 1986, 2768), daß ein verschuldensunabhängiger Anspruch nicht später verjähren dürfe als ein verschuldensabhängiger Anspruch, überzeugt nicht.
  • BGH, 18.11.1994 - V ZR 98/93

    Rechtsstellung des von einer Immission Betroffenen; Verjährung des

    Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Ausgleichsanspruch in unmittelbarer oder analoger Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch nicht teilweise verjährt, da er mangels einer entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmung der Regel des § 195 BGB folgt und damit in 30 Jahren verjährt (vgl. BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 906 Rdn. 80; Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 906 Rdn. 49; MünchKomm/Säcker, BGB, 2. Aufl., § 906 Rdn. 122; Palandt/Bassenge, BGB, 53. Aufl., § 906 Rdn. 33; Soergel/Baur, BGB, 12. Aufl., § 906 Rdn. 118; Filthaut, VersR 1992, 150, 154; Glaser/Dröschel, Das Nachbarrecht in der Praxis, 3. Aufl., S. 193; OLG Hamm, NJW 1988, 1031, 1033; LG Münster, NJW-RR 1986, 947, 954; vgl. auch Senatsurt. v. 25. März 1977, V ZR 242/75, unveröffentlicht, dort allerdings offengelassen).
  • OLG Hamm, 23.08.2005 - 34 U 148/02

    Auslegung des Merkmals "gehindert" in § 906 Abs. 2 S. 2 BGB; Auslegung des

    Entschädigungen für Ernteausfälle und Ertragsminderungen bei der Viehhaltung bis 1982 waren Gegenstand vorangegangenen Verfahren und sind dem Kläger bzw. seinem Vater als damaligen Hofeigentümer in Höhe von 38.700,- DM, 2.500,- DM sowie 15.120,- DM zugesprochen worden (OLG Hamm 5 U 155/86 und 22 U 255/88).
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