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   OLG Hamm, 13.09.2004 - 22 U 75/04   

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https://dejure.org/2004,4957
OLG Hamm, 13.09.2004 - 22 U 75/04 (https://dejure.org/2004,4957)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.09.2004 - 22 U 75/04 (https://dejure.org/2004,4957)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. September 2004 - 22 U 75/04 (https://dejure.org/2004,4957)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Augen auf beim Hauskauf Spätere Reklamationen sind oft zwecklos

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Grundstückskauf: keine Hinweispflicht bei ersichtlichen Mängeln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 280 Abs. 1 § 281 Abs. 1 § 434 Abs. 1
    Pflichten des Verkäufers eines Grundstücks zur Offenbarung sichtbarer Sachmängel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 621
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.10.2000 - V ZR 285/99

    Arglistige Täuschung über Altlasten

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2004 - 22 U 75/04
    Dagegen kann ein Käufer Aufklärung über solche Mängel, die einer Besichtigung zugänglich oder ohne weiteres erkennbar sind, nicht erwarten, weil er solche Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (BGH ZIP 2000, 2257).

    Behauptet der Verkäufer nämlich - wie im vorliegenden Fall - substantiiert, wann und wie er die erforderliche Aufklärung gegeben hat, dann ist es allein Sache des Käufers darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass eine solche Aufklärung nicht erfolgt ist (st. Rspr. vgl. nur BGH NJW 2003, 755; BGH NJW 2001, 64, 65; missverständlich Palandt-Putzo, BGB, 63. Auflage, § 444 Rz. 4).).

  • BGH, 31.10.2002 - V ZR 100/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2004 - 22 U 75/04
    Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die im Kaufvertrag enthaltene Klausel, wonach der Verkäufer versichert, keine wesentlichen Mängel verschwiegen zu haben (BGH NJW 2003, 754, 755).
  • BGH, 23.03.1990 - V ZR 233/88

    Anfechtung eines Grundstückskaufvertrages wegen arglistiger Täuschung - Anspruch

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2004 - 22 U 75/04
    Für den Kauf eines Hausgrundstücks bedeutet dies, dass eine Pflicht zur Offenbarung regelmäßig nur wegen verborgener, nicht unerheblicher Mängel oder solcher nicht erkennbarer Umstände anzunehmen ist, die nach der Erfahrung auf das Entstehen bestimmter Mängel schließen lassen (BGH NJW-RR 1990, 847).
  • BGH, 30.10.1987 - V ZR 144/86

    Zusicherung von Steuervorteilen

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2004 - 22 U 75/04
    Für jeden Vertragspartner besteht lediglich die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsanschauung erwarten konnte (BGH ZIP 1988, 316).
  • OLG Hamm, 21.02.2008 - 22 U 145/07

    Arglistige Täuschung wegen verschwiegener fehlender Baugenehmigung - Angaben "ins

    Dagegen kann ein Käufer Aufklärung über solche Mängel, die einer Besichtigung zugänglich oder ohne weiteres erkennbar sind, nicht erwarten, weil er solche Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (BGH-Report 2001, S. 326; BGH, NJW-RR 1994, S. 907; Senat, MDR 2005, S. 621).
  • OLG Düsseldorf, 02.04.2009 - 12 U 56/08

    Verspätete Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages

    Zutreffend ist das Landgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Beweislast für das Vorliegen offenbarungspflichtiger Mängel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie für ein arglistiges Verschweigen dieser Mängel durch den Verkäufer bei dem Käufer, hier also dem Kläger, liegt (vgl. für § 123 BGB:BGH, NJW 2001, 64 [65] zu III.; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 123 Rdnr. 30; für § 444 BGB: OLG Hamm, MDR 2005, 621, bei juris zu Rdnr. 15; OLG Köln, Urteil v. 20. Dezember 2006 -11 U 133/06, bei juris zu Rdnr. 4).
  • OLG Köln, 20.12.2006 - 11 U 133/06

    Beweislast des Käufers für Arglist des Verkäufers bei Haftungsausschluss -

    Die Beweislast für diesen Ausnahmetatbestand obliegt nach allgemeinen Grundsätzen den Beklagten (OLG Hamm OLGR 2005, 27 = MDR 2005, 621; H.P. Westermann in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 444 Rn. 17; Faust in: Bamberger/Roth, BGB, § 444 Rn. 21).

    Im Rahmen dessen müssen diese auch beweisen, dass die Kläger sie über den Mangel nicht aufgeklärt haben (OLG Hamm OLGR 2005, 27 = MDR 2005, 621; zu § 123 BGB und § 463 BGB a. F. BGH NJW 2001, 64, 65; NJW 2003 754, 755; NJW 2003, 2380, 2382; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Auflage, § 463 Rn. 5 und § 123 Rdn. 5 f.).

    Diese Beweislastverteilung wird nicht dadurch geändert, dass die Kläger in der genannten Klausel des notariellen Kaufvertrages versichert haben, dass ihnen verborgene Mängel nicht bekannt seien (BGH NJW 2003, 754, 755; NJW 2003, 2380, 2382; OLG Hamm OLGR 2005, 27 = MDR 2005, 621).

  • OLG Hamm, 18.06.2007 - 22 U 8/07

    Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Wohnungskaufvertrages - Darlegungslast

    Ein Käufer kann aber Aufklärung über solche Umstände, die einer Besichtigung zugänglich oder ohne weiteres erkennbar sind, nicht erwarten, weil er diese bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (BGH, ZIP 2000, S. 2257; Senat, MDR 2005, S. 621).
  • OLG Hamm, 14.06.2005 - 28 U 190/04

    Beweislast, Soll-Beschaffenheit

    Deshalb bleibt es - wie auch ansonsten nach allgemeinen Regeln Sache des Klägers darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass eine solche Aufklärung nicht erfolgt ist (BGH NJW 2001, 64, 65; 2003, 754, 755; OLG Hamm, 22. ZS., OLGR 2005, 27).
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