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   OLG Hamm, 13.11.2001 - 21 U 194/00   

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https://dejure.org/2001,4590
OLG Hamm, 13.11.2001 - 21 U 194/00 (https://dejure.org/2001,4590)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.11.2001 - 21 U 194/00 (https://dejure.org/2001,4590)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. November 2001 - 21 U 194/00 (https://dejure.org/2001,4590)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen magelhafter Leistungen eines Architekten; Maxime bei der Auslegung von Klägervorträgen durch die Gerichte; Fehler bei der Planung einer Drainage; Pflicht eines Architekten zur Überwachung des Bauobjekts; Gebot einer besonders ...

  • rewis.io
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Planungs- und Überwachungsfehler bei Dickbeschichtung und Dränage: Schadenshöhe bei Werklohneinbehalt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • forum-bauanwaelte.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftungsfragen rund um die Planung, Überwachung und Ausführung der Bauwerksabdichtung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufsichtsfehler des Architekten bei Ringdrainage und Bitumendickbeschichtung? (IBR 2002, 149)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatz des Architekten auch, wenn der Bauherr den Werklohn des Unternehmers kürzt? (IBR 2002, 204)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2002, 1882
  • ZfBR 2002, 257
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.11.2000 - VII ZR 242/99

    Klage gegen Architekten wegen Planungs- und Überwachungsfehlern

    Auszug aus OLG Hamm, 13.11.2001 - 21 U 194/00
    Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist der Prozeßvortrag des Klägers bei verständiger Würdigung so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und interessengerecht ist (BGH NJW 1996, 1962; BGH ZfBR 2001, 110, 111 = NZBau 2001, 97, 98).

    Da hier gegen den Beklagten allein ein Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB in Betracht kam, weil sich die behaupteten Planungs- und Überwachungsfehler bereits im Bauwerk verwirklicht hatten (BGH BauR 1981, 395; BauR 1996, 735), war ungeachtet der Bezeichnung als Vorschußklage das Begehren des Klägers dahin auszulegen, daß er das einzig sinnvolle Ziel, nämlich Leistung von Schadensersatz, verfolgte, zumal bereits in der Klageschrift von "Schadensregulierung" die Rede ist (vgl. dazu BGH ZfBR 2001, 110, 111 = NZBau 2001, 97, 98).

  • BGH, 09.04.1981 - VII ZR 263/79

    Setzung einer Frist zur Nachbesserung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.11.2001 - 21 U 194/00
    Da hier gegen den Beklagten allein ein Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB in Betracht kam, weil sich die behaupteten Planungs- und Überwachungsfehler bereits im Bauwerk verwirklicht hatten (BGH BauR 1981, 395; BauR 1996, 735), war ungeachtet der Bezeichnung als Vorschußklage das Begehren des Klägers dahin auszulegen, daß er das einzig sinnvolle Ziel, nämlich Leistung von Schadensersatz, verfolgte, zumal bereits in der Klageschrift von "Schadensregulierung" die Rede ist (vgl. dazu BGH ZfBR 2001, 110, 111 = NZBau 2001, 97, 98).
  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82

    Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 13.11.2001 - 21 U 194/00
    Es ist anerkannt, daß der Kläger von der Feststellungsklage nicht zur Leistungsklage übergehen muß, wenn im Verlauf des Rechtsstreits die Forderung erst bezifferbar wird (BGH NJW 1984, 1552, 1554).
  • BGH, 25.04.1996 - VII ZR 157/94

    Auslegung von Anordnungen des Bauherrn gegenüber dem Architekten

    Auszug aus OLG Hamm, 13.11.2001 - 21 U 194/00
    Da hier gegen den Beklagten allein ein Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB in Betracht kam, weil sich die behaupteten Planungs- und Überwachungsfehler bereits im Bauwerk verwirklicht hatten (BGH BauR 1981, 395; BauR 1996, 735), war ungeachtet der Bezeichnung als Vorschußklage das Begehren des Klägers dahin auszulegen, daß er das einzig sinnvolle Ziel, nämlich Leistung von Schadensersatz, verfolgte, zumal bereits in der Klageschrift von "Schadensregulierung" die Rede ist (vgl. dazu BGH ZfBR 2001, 110, 111 = NZBau 2001, 97, 98).
  • BGH, 28.02.1996 - VIII ZR 241/94

    Zusicherung von Eigenschaften beim Kauf von Prüfgeräten; Hilfsweise

    Auszug aus OLG Hamm, 13.11.2001 - 21 U 194/00
    Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist der Prozeßvortrag des Klägers bei verständiger Würdigung so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und interessengerecht ist (BGH NJW 1996, 1962; BGH ZfBR 2001, 110, 111 = NZBau 2001, 97, 98).
  • BGH, 09.05.1996 - VII ZR 181/93

    Umfang des Schadensersatzanspruchs gegen einen Architekten wegen fehlerhafter

    Auszug aus OLG Hamm, 13.11.2001 - 21 U 194/00
    Zwar ist es richtig, daß ein Architekt, der fehlerhaft geplant oder überwacht hat, dem Bauherrn insoweit keinen Schadensersatz zu leisten brauche, als endgültig feststeht, daß dieser an den Bauunternehmer gerade wegen des in Rede stehenden Mangels keinen Werklohn entrichten müsse, der Bauherr dann insoweit keinen Schaden hat (BGH NJW 1996, 2370, 2371).
  • OLG Köln, 30.04.2003 - 13 U 207/01

    Haftung wegen Planungs- und Überwachungsfehlern

    Bei wichtigen oder kritischen Bauabschnitten, die ein hohes Mängelrisiko aufweisen und von denen das Gelingen des gesamten Werkes abhängt, ist der Architekt allerdings zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet (vgl. BGH BauR 00, 1513, 1514; 01, 273/274; NJW 94, 1276, 1277; WM 71, 680, 681; OLG Hamm ZfBR 02, 257, 263 - ständ. Rspr.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl. Rdnr. 1498 ff., 1500).

    Insoweit fehlt es - nach Erfüllung der Schadensersatzpflicht durch den Bauunternehmer als Gesamtschuldner - an einem Schaden des Bauherrn, § 422 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW 96, 2370, 2371; OLG Hamm ZfBR 02, 257, 259).

  • OLG Hamm, 23.08.2011 - 21 U 11/10

    Haftung eines Architekten aufgrund von Planungsfehlern; Anforderungen an den

    Das gilt z.B. für Aushub- oder Ausschachtungsarbeiten (Kniffka/Koeble, a.a.O. Rn. 425; BGH, BauR 2001, 273-274; Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1501) sowie insbesondere auch für Abdichtungs-, Dämmungs- und Isolierarbeiten (vgl. Senatsurteil vom 13.11.2001, 21 U 194/00, juris, Rn. 44; OLG Celle, BauR 2003, 104-106; siehe die weiteren Rspr.-Nachweise bei Kniffka/Koeble, a.a.O. Rn. 425; Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 2016).
  • KG, 11.02.2005 - 7 U 252/03

    Bauträgervertrag: Zulässige Haftungsbegrenzung für Mangelfolgeschäden

    Dem Architekten obliegt aber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Auftraggeber an den Bauunternehmer gerade wegen des Mangels keinen Werklohn entrichtet hat und dies auch in Zukunft nicht tun muss (OLG Hamm BauR 2002, 1882).
  • OLG Karlsruhe, 25.04.2005 - 9 U 159/04

    Mangelhafte Bauplanung und Aufsicht des Architekten

    Unabhängig davon, dass eine derartige eingeschränkte Beauftragung, nämlich nach Erforderlichkeit (vgl. Seite 7 der Berufungsbegründung) den Beklagten bezüglich der hier ganz im Vordergrund stehenden Abdichtungsmängel nicht entlasten würde, weil gerade im Bereich der Baugründung für die Fehlerfreiheit eines Bauwerks kritische Arbeiten ausgeführt werden, die vom Architekten überwacht werden müssen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2002, 1669, 1670; BauR 2002, 1882), "Bedarf' im beschriebenen Sinne also bestand, spricht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Urkunde dafür, dass dem Beklagten auch insoweit ein Vollauftrag erteilt worden ist.
  • OLG Düsseldorf, 15.05.2002 - 22 U 205/01

    Haftung trotz Mangelbeseitigung durch Unternehmer?

    Der Senat schließt sich insoweit nicht der vom OLG Hamm in dem Urteil vom 13.11.2001 - 21 U 194/00 - (besprochen von Kieseling in IBR 2002, 2004) vertretenen Auffassung an, der wegen eines von ihm zu vertretenden Baumangels in Anspruch genommene Architekt, der unter Hinweis auf einen vom Bauherrn vorgenommenen Abzug von der Werklohnforderung des Unternehmers einen Schaden des Bauherrn bestreite, müsse beweisen, daß der Abzug gerade wegen des (auch) ihm zur Last gelegten Mangels erfolgt sei.
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