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   OLG Hamm, 13.12.2010 - I-22 U 120/10   

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OLG Hamm, 13.12.2010 - I-22 U 120/10 (https://dejure.org/2010,28569)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.12.2010 - I-22 U 120/10 (https://dejure.org/2010,28569)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Dezember 2010 - I-22 U 120/10 (https://dejure.org/2010,28569)
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  • BGH, 06.06.1986 - V ZR 67/85

    Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses in Veräußerungsverträgen über

    Auszug aus OLG Hamm, 13.12.2010 - 22 U 120/10
    Die Verdrängung der Regeln über die Geschäftsgrundlage im Anwendungsbereich der Gewährleistungsvorschriften ist zu Recht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1992, 1384; NJW-RR 1992, 267; NJW 1986, 2824) sowie Kommentarliteratur (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, Rn. 12 zu § 313; Münchener Kommentar/Roth, BGB, 5. Aufl. 2007, Rn. 134 zu § 313) anerkannt, weil das Vorliegen der nach dem Vertrag vorauszusetzenden Beschaffenheitsmerkmale der geschuldeten Leistung einen Teilbereich der vertragswesentlichen Parteivorstellungen bildet, der im Gesetz eine eingehende Sonderregelung zum Ausgleich der sich gegenüberstehenden Interessen erfahren hat.

    Ob das Beschaffenheitsmerkmal im konkreten Fall tatsächlich vereinbart, zu erwarten oder garantiert worden ist, ist für den Vorrang der Gewährleistungsvorschriften ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Parteien die Mängelgewährleistung im Vertrag zulässigerweise ausgeschlossen haben (vgl. BGH NJW 1986, 2824).

  • BGH, 18.10.2007 - V ZB 44/07

    Anfechtung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren wegen Irrtums über eine

    Auszug aus OLG Hamm, 13.12.2010 - 22 U 120/10
    Die dort getroffenen Wertungen sowie vertraglichen Dispositionsmöglichkeiten dürfen nicht durch Anwendung allgemeinerer Regelungen wie eben derjenigen über die Störung der Geschäftsgrundlage - oder auch über die Irrtumsanfechtung (vgl. BGH NJW-RR 2008, 222) - unterlaufen werden.

    Dazu können über rein physische Merkmale der Sache selbst hinaus auch Umweltbeziehungen gehören (vgl. Palandt/Weidenkaff Rn. 11 zu § 434), wobei die Größe eines Grundstücks aber als physisches Merkmal in jedem Falle dazugehört (vgl. BGH NJW-RR 2008, 222; NJW 1991, 912; Palandt/Weidenkaff Rn. 60 zu § 434; Münchener Kommentar/Westermann Rn. 52 zu § 434).

  • BGH, 07.02.1992 - V ZR 246/90

    Sachmängelgewährleistung für Bebaubarkeit eines Kaufgrundstücks, orientiert am

    Auszug aus OLG Hamm, 13.12.2010 - 22 U 120/10
    Die Verdrängung der Regeln über die Geschäftsgrundlage im Anwendungsbereich der Gewährleistungsvorschriften ist zu Recht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1992, 1384; NJW-RR 1992, 267; NJW 1986, 2824) sowie Kommentarliteratur (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, Rn. 12 zu § 313; Münchener Kommentar/Roth, BGB, 5. Aufl. 2007, Rn. 134 zu § 313) anerkannt, weil das Vorliegen der nach dem Vertrag vorauszusetzenden Beschaffenheitsmerkmale der geschuldeten Leistung einen Teilbereich der vertragswesentlichen Parteivorstellungen bildet, der im Gesetz eine eingehende Sonderregelung zum Ausgleich der sich gegenüberstehenden Interessen erfahren hat.

    Der Vorrang des Sachmängelgewährleistungsrechts gilt dabei für seinen gesamten abstrakten Anwendungsbereich, also für sämtliche Merkmale des Leistungsgegenstandes, die Gegenstand einer vereinbarten, zu erwartenden oder garantierten Beschaffenheit sein können, soweit es um ihr Vorhandensein zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs geht (vgl. BGH NJW 1992, 1384).

  • BGH, 11.12.1991 - XII ZR 63/90

    Leistungsstörungen bei langfristigem Pachtvertrag zum Gesteinsabbau

    Auszug aus OLG Hamm, 13.12.2010 - 22 U 120/10
    Die Verdrängung der Regeln über die Geschäftsgrundlage im Anwendungsbereich der Gewährleistungsvorschriften ist zu Recht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1992, 1384; NJW-RR 1992, 267; NJW 1986, 2824) sowie Kommentarliteratur (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, Rn. 12 zu § 313; Münchener Kommentar/Roth, BGB, 5. Aufl. 2007, Rn. 134 zu § 313) anerkannt, weil das Vorliegen der nach dem Vertrag vorauszusetzenden Beschaffenheitsmerkmale der geschuldeten Leistung einen Teilbereich der vertragswesentlichen Parteivorstellungen bildet, der im Gesetz eine eingehende Sonderregelung zum Ausgleich der sich gegenüberstehenden Interessen erfahren hat.
  • BGH, 30.11.1990 - V ZR 91/89

    Angaben über Wohnfläche; Begriff der Wohnfläche

    Auszug aus OLG Hamm, 13.12.2010 - 22 U 120/10
    Dazu können über rein physische Merkmale der Sache selbst hinaus auch Umweltbeziehungen gehören (vgl. Palandt/Weidenkaff Rn. 11 zu § 434), wobei die Größe eines Grundstücks aber als physisches Merkmal in jedem Falle dazugehört (vgl. BGH NJW-RR 2008, 222; NJW 1991, 912; Palandt/Weidenkaff Rn. 60 zu § 434; Münchener Kommentar/Westermann Rn. 52 zu § 434).
  • BGH, 13.06.1980 - V ZR 119/79

    Bezeichnung einer noch zu vermessenden Teilfläche im Kaufvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 13.12.2010 - 22 U 120/10
    Entgegen dem, was möglicherweise der Notar Dr. V mit seinem Vorbescheid vom 14.4.2009 zum Ausdruck bringen wollte, ist die Übertragung dieser Grundstücksfläche "mit einer Größe von ca. 28.699 qm" auch nicht unmöglich, weil für die Identifizierung des Leistungsgegenstandes allein die Planzeichnung maßgeblich ist (vgl. BGH WM 1980, 1013), abgesehen davon, dass anfängliche Unmöglichkeit nach neuem Schuldrecht ohnehin kein Wirksamkeitshindernis mehr darstellen würde (§ 311a Abs. 1 BGB).
  • BGH, 30.01.2004 - V ZR 92/03

    Fehlen der Geschäftsgrundlage eines Kaufvertrages über eine noch zu vermessende

    Auszug aus OLG Hamm, 13.12.2010 - 22 U 120/10
    Diesen Grundsätzen steht die von der Klägerin zitierte Entscheidung des V. Zivilsenats des BGH vom 30.1.2004 (NJW-RR 2004, 735) nicht entgegen, wenngleich ihr Leitsatz und Teile ihres Wortlauts das zunächst nahelegen könnten.
  • BGH, 29.11.2006 - VIII ZR 92/06

    Begriff der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache; Haftung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.12.2010 - 22 U 120/10
    In Betracht gekommen wäre daher allenfalls eine vereinbarte Sollbeschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) aufgrund der Größenangabe in Abschnitt 2.1 a) Abs. 1 des Vertrages, für die dann möglicherweise der in Abschnitt 4.1 Abs. 2 des Vertrages enthaltene allgemeine Gewährleistungsausschluss nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH NJW 2007, 1346 nicht gelten würde.
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