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   OLG Hamm, 13.12.2016 - 3 RVs 90/16   

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OLG Hamm, 13.12.2016 - 3 RVs 90/16 (https://dejure.org/2016,51907)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.12.2016 - 3 RVs 90/16 (https://dejure.org/2016,51907)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - 3 RVs 90/16 (https://dejure.org/2016,51907)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 1, RL 2008/115/EG
    Unerlaubte Einreise, Einreiseverbot, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Rückführungsrichtlinie, Strafbarkeit

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachträgliche Befristung eines Einreiseverbots eines Drittstaatenangehörigen unter Berücksichtigung der EU-Rückführungsrichtlinie

  • rechtsportal.de

    Nachträgliche Befristung eines Einreiseverbots eines Drittstaatenangehörigen unter Berücksichtigung der EU-Rückführungsrichtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Minden - 201 Js 911/14
  • AG Minden - 5 Cs 521/14
  • OLG Hamm, 13.12.2016 - 3 RVs 90/16
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 19.09.2013 - C-297/12

    Filev und Osmani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.12.2016 - 3 RVs 90/16
    Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und deren durch Auslegung gewonnene Konkretisierung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen vom 19. September 2013 (C-297/12, juris) und vom 1. Oktober 2015 (C-290/14, NvWZ-RR 2015, 952) nicht berücksichtigt.

    Denn nach dem Urteil des EuGH vom 19. September 2013 (C-297/12, juris, Rdnr. 41) ist die Richtlinie auch auf die Wirkungen von Einreiseverboten anwendbar, die nach innerstaatlichen Vorschriften erlassen wurden, die galten, bevor die Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbar war.

    Jedoch darf ein Mitgliedstaat einen Verstoß gegen ein Einreiseverbot, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/15/EG fällt, nicht strafrechtlich ahnden, wenn die Aufrechterhaltung der Wirkungen dieses Verbots nicht mit Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie in Einklang steht (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12, juris, Rdnr. 37); die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion ist demnach nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das gegen den Drittstaatsangehörigen verhängte Einreiseverbot mit Art. 11 der Richtlinie in Einklang steht; dies zu prüfen ist Sache der nationalen Strafgerichte (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-290/14, NvWZ-RR 2015, 925; Huber-Hörich, AufenthG, 2. Aufl., Vorb § 95, Rdnr. 38).

    Ein unbefristetes Einreiseverbot, das nur auf Antrag befristet wird, widerspricht allerdings Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12, juris, Rdnr. 34), dies gilt auch für die kraft Gesetzes angeordnete unbefristete Einreisesperre der Abschiebung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2014 - OVG 12 S 113.13, juris, Rdnr. 18; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: März 2014, § 59, Rdnr. 284).

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus OLG Hamm, 13.12.2016 - 3 RVs 90/16
    Die Dauer des Einreiseverbots kann jedoch nach Satz 2 der Vorschrift fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19/11, NVwZ 2013, 365, Rdnr. 35).

    § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG in der seit dem 26. November 2011 geltenden Fassung verschaffte dem Ausländer zwar einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19/11, NVwZ 2013, 365, Rdnr. 34), es blieb jedoch dabei, dass die Befristung nur auf Antrag erfolgte.

    Die gegenteilige Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7/11, NVwZ 2012, 1558, Rdnr. 35; Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3/11, NVwZ-RR 2012, 529, Rdnr. 15; offengelassen im Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19/11, NVwZ 2013, 365, Rdnr. 45) und des Oberlandesgerichts München für den Bereich der strafrechtlichen Ahndung (Urteil vom 16. Juli 2012 - 4 StRR 107/12, NStZ 2013, 109) ist durch die Entscheidung des EuGH vom 19. September 2013 überholt.

  • EuGH, 01.10.2015 - C-290/14

    Die Rückführungsrichtlinie steht einer Regelung eines Mitgliedstaats, die die

    Auszug aus OLG Hamm, 13.12.2016 - 3 RVs 90/16
    Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und deren durch Auslegung gewonnene Konkretisierung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen vom 19. September 2013 (C-297/12, juris) und vom 1. Oktober 2015 (C-290/14, NvWZ-RR 2015, 952) nicht berücksichtigt.

    Grundsätzlich sind die Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2008/115 EG nicht gehindert, strafrechtliche Sanktionen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige vorzunehmen, bei denen die Anwendung des durch die Richtlinie geschaffenen Verfahrens zu einer Rückführung geführt hat und die unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot erneut in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen (EUGH, Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-290/14, NvWZ-RR 2015, 952).

    Jedoch darf ein Mitgliedstaat einen Verstoß gegen ein Einreiseverbot, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/15/EG fällt, nicht strafrechtlich ahnden, wenn die Aufrechterhaltung der Wirkungen dieses Verbots nicht mit Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie in Einklang steht (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12, juris, Rdnr. 37); die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion ist demnach nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das gegen den Drittstaatsangehörigen verhängte Einreiseverbot mit Art. 11 der Richtlinie in Einklang steht; dies zu prüfen ist Sache der nationalen Strafgerichte (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-290/14, NvWZ-RR 2015, 925; Huber-Hörich, AufenthG, 2. Aufl., Vorb § 95, Rdnr. 38).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2014 - 12 S 113.13

    Anschlussbeschwerde; Rückführungsrichtlinie; Einreiseverbot; Befristung;

    Auszug aus OLG Hamm, 13.12.2016 - 3 RVs 90/16
    Ein unbefristetes Einreiseverbot, das nur auf Antrag befristet wird, widerspricht allerdings Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12, juris, Rdnr. 34), dies gilt auch für die kraft Gesetzes angeordnete unbefristete Einreisesperre der Abschiebung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2014 - OVG 12 S 113.13, juris, Rdnr. 18; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: März 2014, § 59, Rdnr. 284).

    (2) In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde in diesem Zusammenhang vertreten, dass eine unter Geltung von § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. vollzogene Abschiebung dann rechtmäßig sei und eine Einreisesperre auslöse, wenn die Wirkungen der Abschiebung in unionskonformer Anwendung des § 11 Abs. 1 AufenthG von Amts wegen noch vor der zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts befristet wurden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 11 S 2303/12, juris, Rdnr. 9, 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2014 - OVG 12 S 113/13, juris, Rdnr. 20 und Beschluss vom 9. November 2016 - OVG 12 N 30.16, juris, Rdnr. 4, Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: März 2014, § 59, Rdnr. 287).

  • BGH, 23.07.1969 - 4 StR 371/68

    Nichtbeachtung eines Verkehrszeichens - Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs

    Auszug aus OLG Hamm, 13.12.2016 - 3 RVs 90/16
    Dies hat ebenfalls zur Folge, dass die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts im Strafverfahren in der Regel nicht überprüft werden muss (Mosbacher in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2008, Vor §§ 95 ff., Rdnr. 26; BGH, Beschluss vom 23. Juli 1969 - 4 StR 371/68, juris).
  • BVerfG, 08.12.2014 - 2 BvR 450/11

    Strafrechtliche Verurteilung wegen Gebrauchens unechter Personaldokumente bei der

    Auszug aus OLG Hamm, 13.12.2016 - 3 RVs 90/16
    Ob Art. 31 GFK im Fall einer Einreise über einen sicheren Drittstaat eingreifen kann, ist umstritten (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11, juris, Rdnr. 28, 29; OLG Köln, Urteil vom 21. Oktober 2003 - SS 270-271/03 - 141-142, NStZ-RR 2004, 24, 25), braucht an dieser Stelle vom Senat aber nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 17.08.1984 - 3 StR 283/84

    Besprühen einer Betonwand als Substanzverletzung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.12.2016 - 3 RVs 90/16
    Die Vorschrift ist zwingender Natur, so dass von einer Entscheidung nach § 42 StGB, soweit Anlass zu ihr besteht, nicht etwa deswegen abgesehen werden darf, weil auch die Vollstreckungsbehörde noch Zahlungserleichterungen bewilligen darf (BGH, Beschluss vom 17. August 1984 - 3 StR 283/84, juris; KG Berlin, Beschluss vom 28. November 2005 - (4) 1 Ss 427/05 (182/05), juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 2 Ss 346/08, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 1 Ss 8/12, BeckRS 2012, 20554).
  • OLG Bamberg, 24.09.2014 - 3 Ss 59/13

    Strafbarkeit eines über den Iran, die Türkei und Griechenland mit einem

    Auszug aus OLG Hamm, 13.12.2016 - 3 RVs 90/16
    Denn wenn dieser ursprünglich nicht vorgehabt hätte, in der Bundesrepublik Deutschland einen (erneuten) Asylantrag zu stellen, würden aus diesem Grund eine Rechtfertigung nach Art. 16a GG und eine Straflosigkeit nach § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 GFK von vornherein ausscheiden (OLG Bamberg, Urteil vom 24. September 2014 - 3 Ss 59/13, juris, Rdnr. 16).
  • KG, 28.11.2005 - 1 Ss 427/05

    Geldstrafe: Zwingende Gewährung von Zahlungserleichterungen

    Auszug aus OLG Hamm, 13.12.2016 - 3 RVs 90/16
    Die Vorschrift ist zwingender Natur, so dass von einer Entscheidung nach § 42 StGB, soweit Anlass zu ihr besteht, nicht etwa deswegen abgesehen werden darf, weil auch die Vollstreckungsbehörde noch Zahlungserleichterungen bewilligen darf (BGH, Beschluss vom 17. August 1984 - 3 StR 283/84, juris; KG Berlin, Beschluss vom 28. November 2005 - (4) 1 Ss 427/05 (182/05), juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 2 Ss 346/08, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 1 Ss 8/12, BeckRS 2012, 20554).
  • OLG Köln, 21.10.2003 - Ss 270/03

    Vorwurf der unerlaubten Einreise türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft

    Auszug aus OLG Hamm, 13.12.2016 - 3 RVs 90/16
    Ob Art. 31 GFK im Fall einer Einreise über einen sicheren Drittstaat eingreifen kann, ist umstritten (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11, juris, Rdnr. 28, 29; OLG Köln, Urteil vom 21. Oktober 2003 - SS 270-271/03 - 141-142, NStZ-RR 2004, 24, 25), braucht an dieser Stelle vom Senat aber nicht entschieden zu werden.
  • OLG Naumburg, 10.05.2012 - 1 Ss 8/12

    Geldstrafe: Absenkung der Tagessatzhöhe bei Asylbewerbern bzw. geduldeten

  • BayObLG, 30.06.1998 - 4St RR 83/98

    Tatrichterliche Feststellungen zum Asylfolgeantrag vor Abschluss des

  • OLG Stuttgart, 21.07.2008 - 2 Ss 346/08

    Geldstrafe: Absenkung der Tagessatzhöhe; Gestattung der Zahlung in Teilbeträgen

  • AG Bersenbrück, 05.06.2014 - 6 Cs 602/13

    Ausländerstrafrecht, EuGH, Filev/Osmani, Rückführungsrichtlinie, Befristung,

  • BGH, 16.09.2015 - V ZB 194/14

    Abschiebungshaft: Haftanordnung bei fehlender Befristung des Einreiseverbots

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2012 - 11 S 2303/12

    Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers; Anwendbarkeit der

  • OLG München, 16.07.2012 - 4St RR 107/12

    Unerlaubte Einreise bzw. unerlaubter Aufenthalt: Einreise eines ausgewiesenen

  • BGH, 08.01.2014 - V ZB 137/12

    Abschiebungshaftverfahren zur Rückführung illegal aufhältiger

  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 12 N 30.16

    Befristung der Wirkungen einer Abschiebung - Anwendung der seit 1.8.2015

  • BGH, 17.10.2000 - 1 StR 118/00

    Bandendiebstahl; Beschränkung der Strafverfolgung bei Diebstahlstaten; Unerlaubte

  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot;

  • BGH, 20.02.2014 - V ZB 76/13

    Ausländerrecht: Abschiebungshaft bei nachträglicher Befristung des Einreise- und

  • BGH, 14.11.2023 - 3 StR 141/23

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot ("Geeinte deutsche

    Es darf nur nicht nichtig sein im Sinne des § 44 VwVfG (MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 23 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 - 3 StR 327/19, BGHR StGB § 284 Abs. 1 ohne behördliche Erlaubnis 1 Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 3 RVs 90/16, juris Rn. 19).
  • OLG Hamm, 11.02.2020 - 4 RBs 47/20

    Sozialrecht; Auskunftsanspruch; Verwaltungsakzessorietät des Bußgeldtatbestands;

    Das ergibt sich aus der Verwaltungsakzessorietät der Bußgeldvorschrift, wonach sich die Zuwiderhandlung gegen die Auskunftspflicht als Ungehorsam gegen eine vollziehbare Verwaltungsentscheidung darstellen muss (OLG Hamm a.a.O.; Wieser a.a.O.; vgl. auch BGHSt 23, 86 ff.; OLG Hamm, Beschl. v. 13.12.2016 - 3 RVs 90/16 - juris).
  • OLG Hamm, 02.09.2021 - 4 RBs 257/21

    Allgemeinverfügung; Nichtigkeit; nächtliche Ausgangssperre; Corona; Covid-19;

    Der durch einen (bloß) rechtswidrigen Verwaltungsakt bzw. eine (bloße) rechtswidrige Allgemeinverfügung Betroffene muss sich nach der herrschenden Praxis darauf verweisen lassen, dagegen Rechtsmittel einzulegen; bis zu einem Erfolg seines Rechtsmittels ist er an die Vorgaben des Verwaltungsakts bzw. der Allgemeinverfügung gebunden (OLG Hamm, Beschl. v. 13.12.2016 - 3 RVs 90/16 - juris).
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