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   OLG Hamm, 14.01.2010 - 3 Ws 2/10   

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https://dejure.org/2010,3301
OLG Hamm, 14.01.2010 - 3 Ws 2/10 (https://dejure.org/2010,3301)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.01.2010 - 3 Ws 2/10 (https://dejure.org/2010,3301)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Januar 2010 - 3 Ws 2/10 (https://dejure.org/2010,3301)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwertung eines Sachverständigengutachtens ohne mündliche Anhörung des Sachverständigen durch das Beschwerdegericht im Verfahren der Reststrafenaussetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 454 Abs. 1 S. 2
    Verwertung eines Sachverständigengutachtens ohne mündliche Anhörung des Sachverständigen durch das Beschwerdegericht im Verfahren der Reststrafenaussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 22b StVK 1840/09
  • OLG Hamm, 14.01.2010 - 3 Ws 2/10

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 191 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.05.1995 - 2 StE 1/94

    Absehen von Anhörung - Recht auf Gehör - Vollstreckungsfragen - Absehungsgründe

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2010 - 3 Ws 2/10
    Ein gesetzlicher Absehensgrund ist hier ebensowenig gegeben wie einer der in der Rechtsprechung ausnahmsweise anerkannten Gründe des ausdrücklichen Verzichts auf die - Vorführung zur - Anhörung, der Unzumutbarkeit oder des Ausgeschlossenseins einer Beeinflussung der anstehenden Entscheidung (vgl. BGH, NStZ 1995, S. 610; OLG Köln, Beschl. v. 09.01.2009 - 2 Ws 644-645/08; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 454 Rdn. 30 ff. m.w.N.).

    Die Regelung dient dementsprechend der Sachaufklärung und damit dem Allgemeininteresse, so dass die unterbliebene Anhörung auch bei zum Nachteil eines Verurteilten eingelegter sofortiger Beschwerde der Staatsanwaltschaft verfahrensfehlerhaft bleibt (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 04.05.2009 - 2 Ws 80/09 unter Bezug auf BGH, NStZ 1995, S. 610).

  • VerfG Brandenburg, 18.09.2003 - VfGBbg 178/03

    Strafprozeßrecht; Strafvollstreckungsrecht; Bundesrecht; Zuständigkeit des

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2010 - 3 Ws 2/10
    Damit entfällt zugleich das Erfordernis der mündlichen Anhörung des Gutachters (vgl. hierzu VerfG Brandenburg, NStZ-RR 2004, S. 30), selbst in Fällen, in denen ein - nachteiliges - Gutachten vorhanden ist.

    Der Senat ist - trotz Absehens von einer mündlichen Anhörung der Sachverständigen - nicht gehindert, die ihrerseits im schriftlichen Gutachten mitgeteilten Erkenntnisse bei der eigenen Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, da die Heranziehung dieser Erkenntnisse hier nicht der Vorbereitung einer eigenen tatrichterlichen Aussetzungsentscheidung, sondern vielmehr der umfassenden Würdigung des Sachverhalts dient (vgl. hierzu VerfG Brandenburg, NStZ-RR 2004, S. 30, zu der Frage des Rückgriffs der StVK auf gutachterliche Ausführungen betreffend die Vertretbarkeit unbeaufsichtigter Ausgänge sowie der Verwertung sachverständiger Erkenntnisse eines in der Beschwerdeinstanz in Auftrag gegebenen Überprüfungsgutachtens).

  • OLG Hamm, 22.09.2009 - 3 Ws 279/09

    Rückfallprognose; Tatleugnung

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2010 - 3 Ws 2/10
    Eine Gewissheit zukünftiger Straffreiheit ist nicht erforderlich, ein vertretbares Restrisiko kann verbleiben, es muss nur die nahe liegende Chance künftiger Straffreiheit i.S. einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit hierfür bestehen (vgl. Senatsbeschluss v. 22.09.2009 - 3 Ws 279/09).
  • OLG Hamm, 24.07.2008 - 3 Ws 262/08

    Sachverständigengutachten

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2010 - 3 Ws 2/10
    Auf diese Weise soll den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit eröffnet werden, das Gutachten eingehend zu diskutieren und das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen (vgl. Senatsbeschluss v. 24.07.2008 - 3 Ws 262/08 m.w.N.; OLG Hamm, Beschl. v. 20.04.2009 - 1 Ws (L) 171/172/09).
  • OLG Hamm, 21.10.2008 - 4 Ws 277/08

    Reststrafenaussetzung; Beschwerde der StA, Notwendigkeit eines

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2010 - 3 Ws 2/10
    Der eine mündliche Anhörung entbehrlich machende Fall, dass alle für die Prognoseentscheidung heranzuziehenden Umstände zweifelsfrei die Beurteilung zulassen, dass vom Verurteilten praktisch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 21.10.2008 - 4 Ws 277/08; Meyer-Goßner, a.a.O., § 454 Rdn. 37 m.w.N.), lag hier bereits angesichts des Fragen aufwerfenden Verhaltens des Verurteilten im Zusammenhang mit den verborgen gehaltenen Zuwendungen seines Arbeitgebers nicht vor.
  • OLG Hamburg, 04.05.2009 - 2 Ws 80/09

    Strafrestaussetzung hinsichtlich einer in Spanien verhängten und in Deutschland

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2010 - 3 Ws 2/10
    Die Regelung dient dementsprechend der Sachaufklärung und damit dem Allgemeininteresse, so dass die unterbliebene Anhörung auch bei zum Nachteil eines Verurteilten eingelegter sofortiger Beschwerde der Staatsanwaltschaft verfahrensfehlerhaft bleibt (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 04.05.2009 - 2 Ws 80/09 unter Bezug auf BGH, NStZ 1995, S. 610).
  • BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91

    Aussetzung des Strafrestes; Mündliche Anhörung vor Entscheidung über Aussetzung;

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2010 - 3 Ws 2/10
    Sie ist dagegen - verfassungsrechtlich unbedenklich - nicht erforderlich, wenn eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe aufgrund besonderer Umstände von vornherein ausscheidet (BVerfG, NStZ-RR 2003, S. 251; BGH, NJW 2000, S. 1663; Meyer-Goßner, a.a.O., § 454 Rdn. 37).
  • BVerfG, 03.02.2003 - 2 BvR 1512/02

    Keine Verletzung von GG Art 2 Abs 2 durch Entscheidung nach StGB § 67c Abs 1 über

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2010 - 3 Ws 2/10
    Sie ist dagegen - verfassungsrechtlich unbedenklich - nicht erforderlich, wenn eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe aufgrund besonderer Umstände von vornherein ausscheidet (BVerfG, NStZ-RR 2003, S. 251; BGH, NJW 2000, S. 1663; Meyer-Goßner, a.a.O., § 454 Rdn. 37).
  • OLG Köln, 09.01.2009 - 2 Ws 644/08

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Reststrafe bei im Ausland

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2010 - 3 Ws 2/10
    Ein gesetzlicher Absehensgrund ist hier ebensowenig gegeben wie einer der in der Rechtsprechung ausnahmsweise anerkannten Gründe des ausdrücklichen Verzichts auf die - Vorführung zur - Anhörung, der Unzumutbarkeit oder des Ausgeschlossenseins einer Beeinflussung der anstehenden Entscheidung (vgl. BGH, NStZ 1995, S. 610; OLG Köln, Beschl. v. 09.01.2009 - 2 Ws 644-645/08; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 454 Rdn. 30 ff. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 25.01.2011 - 3 Ws 15/11

    Voraussetzungen für die Annahme eines

    Bei der Regelung des § 454 Abs. 1 S. 3 StPO handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift, die nicht ausschließlich zugunsten des Verurteilten erlassen ist, dient sie der Sachaufklärung und damit dem Allgemeininteresse (vgl. Senatsentscheidung vom 14.01.2010 - 3 Ws 2/10 -, BeckRS 2010, 04717).

    Dies wäre der Fall, wenn der Senat - in Abweichung von der Vorinstanz - nicht "erwägen" könnte, den Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe bedingt zu entlassen, vgl. Senatsbeschluss vom 14.01.2010 a.a.O..

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