Rechtsprechung
OLG Hamm, 14.02.2012 - I-4 U 143/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Bezeichnung "Sparkling Tea” nicht irreführend, auch wenn nur Tee-Extrakt statt aufgebrühtem Tee verwendet wird
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Erfrischungsgetränks unter der Bezeichnung "Sparkling-Tea"
- kanzlei.biz
"Sparkling Tea" ist kein Tee
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Erfrischungsgetränks unter der Bezeichnung "Sparkling-Tea"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (14)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
"Aktuelle Aufmachung des unter der Marke Schweppes vertriebenen Produkts "Sparkling-Tea" ist nicht irreführend"
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Fruchtsaft, Tee oder Erfrischungsgetränk
- lto.de (Kurzinformation)
Zum Wettbewerbsrecht - "Sparkling Tea" von Schweppes ist nicht irreführend
- ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 LFBG
Schweppes Produkt "Sparkling-Tea" nicht wettbewerbswidrig/irreführend - ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Aufmachung von "Sparkling-Tea" nicht irreführend
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Aufmachung von "Sparkling-Tea" nicht irreführend
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Aktuelle Aufmachung des unter der Marke Schweppes vertriebenen Produkts "Sparkling-Tea" ist nicht irreführend
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Schweppes-Produkt "Sparkling-Tea" nicht irreführend
- wvr-law.de (Kurzinformation)
Das Schweppes-Produkt "Sparkling-Tea" ist nicht irreführend.
- internetrecht-freising.de (Kurzinformation)
Bezeichnung als "Sparkling-Tea" nicht irreführend
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Keine Kundentäuschung, wenn bei Sparkling Tea Getränk lediglich Tee-Extrakte verwendet werden
- anwalt.de (Kurzinformation)
Das Schweppes-Produkt Sparkling-Tea ist nicht irreführend
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Aufmachung von Sparkling-Tea durch Schweppes nicht irreführend
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Aktuelle Aufmachung des unter der Marke Schweppes vertriebenen Produkts "Sparkling-Tea" ist nicht irreführend - Gestaltung der Getränkeflasche erweckt keine falschen Erwartungen über Zutaten und Zubereitung des Produkts
Verfahrensgang
- LG Siegen, 23.08.2011 - 2 O 51/11
- OLG Hamm, 14.02.2012 - I-4 U 143/11
- LG Siegen, 23.08.2012 - 2 O 51/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Köln, 18.11.2011 - 6 U 119/11
Irreführung durch Bewerbung eines aus Tee-Extrakt hergestellten …
Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2012 - 4 U 143/11
Insbesondere verweist sie auf das Urteil des OLG Köln vom 18.11.2011 (Az. 6 U 119/11; Anlage B 17), mit dem das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.05.2011 (Az.: 31 O 565/10; Anlage K 12) abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde.Die dort niedergelegten Leitsätze mögen als sachverständige Beschreibung der für die Verkehrsfähigkeit bedeutsamen Herstellung, Beschaffenheit und sonstigen Merkmale von Lebensmitteln unter Umständen entsprechende bestehende oder künftig herauszubildende Erwartungen der Verbraucher nahelegen können, sind aber weder verbindliche Rechtsnormen noch in jedem Fall zuverlässige Abbilder des aktuellen Verbraucherverständnisses (…OLG Köln, Urt. v. 18.11.2011; 6 U 119/11).
- BGH, 24.10.2002 - I ZR 50/00
Computerwerbung II
Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2012 - 4 U 143/11
Bei einer solchermaßen blickfangmäßig herausgestellten Angabe - wie hier die Angabe "Tea" - kann eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis allerdings nur erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. BGHZ 139, 368 - Handy für 0, 00 DM; GRUR 2000, 911 - Computerwerbung I; GRUR 2003, 163 - Computerwerbung II). - BGH, 08.10.1998 - I ZR 187/97
00 DM - übertriebenes Anlocken, Handy für 0
Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2012 - 4 U 143/11
Bei einer solchermaßen blickfangmäßig herausgestellten Angabe - wie hier die Angabe "Tea" - kann eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis allerdings nur erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. BGHZ 139, 368 - Handy für 0, 00 DM; GRUR 2000, 911 - Computerwerbung I; GRUR 2003, 163 - Computerwerbung II). - BGH, 17.02.2000 - I ZR 254/97
Computerwerbung
Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2012 - 4 U 143/11
Bei einer solchermaßen blickfangmäßig herausgestellten Angabe - wie hier die Angabe "Tea" - kann eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis allerdings nur erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. BGHZ 139, 368 - Handy für 0, 00 DM; GRUR 2000, 911 - Computerwerbung I; GRUR 2003, 163 - Computerwerbung II).
- VG Regensburg, 14.06.2018 - RN 5 K 17.832
Zur Frage der Irreführung des Verbrauchers bei Angaben auf der Etikettierung …
Letzte Zweifel können zudem durch einen Blick in das Zutatenverzeichnis beseitigt werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.02.2012, 4 U 143/11).