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   OLG Hamm, 14.03.2008 - 2 Ss OWi 363/06   

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https://dejure.org/2008,32020
OLG Hamm, 14.03.2008 - 2 Ss OWi 363/06 (https://dejure.org/2008,32020)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.03.2008 - 2 Ss OWi 363/06 (https://dejure.org/2008,32020)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. März 2008 - 2 Ss OWi 363/06 (https://dejure.org/2008,32020)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung einer Rechtsbeschwerde; Festsetzung einer Geldbuße wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät ...

  • rewis.io

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 20.05.2005 - 2 Ss OWi 108/05

    Fahrverbot; Absehen; begründung der Entscheidung; Taxifahrer

    Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2008 - 2 Ss OWi 363/06
    Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs, der im Übrigen nicht zu beanstanden wäre, weist der Senat für die auch insoweit erneut zu treffende Entscheidung darauf hin, dass der Zeitablauf seit Begehung der Tat bis zur demnächst stattfindenden Hauptverhandlung mit dann wohl rund eineinhalb Jahren nicht so lang ist, dass die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr in Betracht kommen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05 auch unter Bezugnahme auf BayObLG, NZV 2004, 210).
  • BayObLG, 19.02.2004 - 1 ObOWi 40/04

    Fahrverbot - Langer Zeitablauf zw. Vorfall und Verurteilung

    Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2008 - 2 Ss OWi 363/06
    Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs, der im Übrigen nicht zu beanstanden wäre, weist der Senat für die auch insoweit erneut zu treffende Entscheidung darauf hin, dass der Zeitablauf seit Begehung der Tat bis zur demnächst stattfindenden Hauptverhandlung mit dann wohl rund eineinhalb Jahren nicht so lang ist, dass die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr in Betracht kommen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05 auch unter Bezugnahme auf BayObLG, NZV 2004, 210).
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