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   OLG Hamm, 14.03.2017 - I-24 U 46/16   

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OLG Hamm, 14.03.2017 - I-24 U 46/16 (https://dejure.org/2017,16137)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.03.2017 - I-24 U 46/16 (https://dejure.org/2017,16137)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. März 2017 - I-24 U 46/16 (https://dejure.org/2017,16137)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines Grund- und Teilurteils; Ansprüche eines Arbeitnehmers aufgrund eines Betriebswegeunfalls

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; BGB § ... 254; BGB § 426; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 840 Abs. 2; BGB § 840 Abs. 3; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 3; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 4; SGB VII § 105 Abs. 1 S. 1; ZPO § 304
    Gestörter Gesamtschuldnerausgleich bei Geltung des Haftungsprivilegs der gesetzlichen Unfallversicherung für einen der Schädiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines Grund- und Teilurteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Betriebswegeunfall

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Betriebswegeunfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 167
  • VersR 2018, 44
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06

    Begriff des Zusammenwirkens von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen; Haftung

    Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2017 - 24 U 46/16
    Denn damit setzte sich der Senat in Widerspruch zu der bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 2008, 410 = MDR 2008, 384) die auch von anderen Oberlandesgerichten angewendet wird (OLG Düsseldorf, RuS 2015, 525; OLG Oldenburg ZfSch 2016, 82; OLG Celle Schaden-Praxis 2010, 214; OLG München, Urt. vom 15.12.2006 - 10 U 3618/06 - zit. nach juris).

    Die deshalb anzuwendenden Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs führen im hier zu entscheidenden Fall allerdings nicht zu einer vollen Freistellung der Beklagten zu 2 und zu 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Zweitschädiger in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter Verantwortungsteil die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (BGH VersR 2008, 410, juris-Rz. 26 f.).

  • BGH, 13.03.2007 - VI ZR 178/05

    Haftung des mit der Bauleitung beauftragten Architekten gegenüber einem

    Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2017 - 24 U 46/16
    Danach können in Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (BGHZ 157, 9 Rz. 16, BGH NJW-RR 2007, 1027; NJW 2005, 3144).

    In den genannten Entscheidungen ist die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftungsfreistellung des nicht unmittelbar begünstigten Gesamtschuldners (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1027; VersR 2005, 1397) auf Fälle mit Beteiligung einer Kfz-Haftpflichtversicherung ausgedehnt worden, ohne die Gestaltung zum Anlass für einschränkende Überlegungen zu nehmen, weil mit der Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis zum Schädiger ein weiterer (Gesamt-)Schuldner existiert (§§ 115, 116 VVG), der auch ohne die Haftungsprivilegierung den Schaden allein zu tragen gehabt hätte.

  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 25/04

    Haftung des nicht privilegierten Unternehmers neben einem haftungsprivilegierten

    Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2017 - 24 U 46/16
    Danach können in Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (BGHZ 157, 9 Rz. 16, BGH NJW-RR 2007, 1027; NJW 2005, 3144).

    In den genannten Entscheidungen ist die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftungsfreistellung des nicht unmittelbar begünstigten Gesamtschuldners (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1027; VersR 2005, 1397) auf Fälle mit Beteiligung einer Kfz-Haftpflichtversicherung ausgedehnt worden, ohne die Gestaltung zum Anlass für einschränkende Überlegungen zu nehmen, weil mit der Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis zum Schädiger ein weiterer (Gesamt-)Schuldner existiert (§§ 115, 116 VVG), der auch ohne die Haftungsprivilegierung den Schaden allein zu tragen gehabt hätte.

  • OLG Naumburg, 16.02.2015 - 12 U 167/14

    Haftungsprivileg des Arbeitgebers: Verkehrsunfall auf der gemeinsamen Heimfahrt

    Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2017 - 24 U 46/16
    Dabei handelt es sich auch im hier zu entscheidenden Fall um einen Betriebsweg, weil sich die vom Arbeitgeber organisierte gemeinsame Anreise zur Arbeitsstelle mit einem vom Arbeitgeber gestellten PKW als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs darstellt (vgl. BGHZ 157, 2113 = NJW 2004, 949; DAR 2004, 344; OLG Naumburg, RuS 2016, 47; Geigel/Wellner, a.a.O., 31. Kapitel Rn. 89).
  • AG Pasewalk, 26.11.2009 - 3 C 122/08

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der

    Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2017 - 24 U 46/16
    Denn damit setzte sich der Senat in Widerspruch zu der bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 2008, 410 = MDR 2008, 384) die auch von anderen Oberlandesgerichten angewendet wird (OLG Düsseldorf, RuS 2015, 525; OLG Oldenburg ZfSch 2016, 82; OLG Celle Schaden-Praxis 2010, 214; OLG München, Urt. vom 15.12.2006 - 10 U 3618/06 - zit. nach juris).
  • OLG München, 15.12.2006 - 10 U 3618/06
    Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2017 - 24 U 46/16
    Denn damit setzte sich der Senat in Widerspruch zu der bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 2008, 410 = MDR 2008, 384) die auch von anderen Oberlandesgerichten angewendet wird (OLG Düsseldorf, RuS 2015, 525; OLG Oldenburg ZfSch 2016, 82; OLG Celle Schaden-Praxis 2010, 214; OLG München, Urt. vom 15.12.2006 - 10 U 3618/06 - zit. nach juris).
  • BGH, 22.07.2009 - XII ZR 77/06

    Unzulässigkeit eines Teilurteils bei objektiver Klagehäufung von Leistungs- und

    Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2017 - 24 U 46/16
    Das führt zur Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen und stellt einen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Fall eines unzulässigen Grund- und Teilurteils dar (BGH NJW 2009, 2814; NJW 2003, 2380; NJW 2001; 155; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 304 Rn. 26; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 301 Rn. 7).
  • BGH, 04.06.2009 - III ZR 229/07

    Vereinbarkeit des Anspruchsausschlusses nach § 104 Abs. 1 SGB VII mit dem

    Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2017 - 24 U 46/16
    Dabei umfasst die Haftungsfreistellung alle hier geltend gemachten Personenschäden und daraus erwachsenden Schadensersatzansprüche einschließlich etwaiger Verdienstausfallschäden und des Schmerzensgeldanspruchs gem. § 253 Abs. 2 BGB (vgl. BVerfG NJW 1995, 1607; NZA 2009, 509; BGH NJW 2009, 2956; Geigel/Wellner, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 31. Kap. Rn. 16f.).
  • BVerfG, 27.02.2009 - 1 BvR 3505/08

    Zur Verfassungsmäßigkeit des § 104 Abs 1 S 1 SGB 7 - Zu den Anforderungen der

    Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2017 - 24 U 46/16
    Dabei umfasst die Haftungsfreistellung alle hier geltend gemachten Personenschäden und daraus erwachsenden Schadensersatzansprüche einschließlich etwaiger Verdienstausfallschäden und des Schmerzensgeldanspruchs gem. § 253 Abs. 2 BGB (vgl. BVerfG NJW 1995, 1607; NZA 2009, 509; BGH NJW 2009, 2956; Geigel/Wellner, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 31. Kap. Rn. 16f.).
  • BGH, 07.11.1991 - III ZR 118/90

    Aufklärungspflicht eines im Rahmen eines Kapitalanlagemodells tätigen Treuhänders

    Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2017 - 24 U 46/16
    Ein Grundurteil im Sinne von § 304 ZPO scheidet nämlich bei einem Feststellungsantrag seinem Wesen nach aus (BGH NJW-RR 1992, 531).
  • BGH, 30.04.2003 - V ZR 100/02

    Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln der Kaufsache

  • BGH, 12.02.2003 - XII ZR 324/98

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Ausgleichsansprüche zwischen ehemaligen

  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 348/02

    Kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderung zur Arbeitsstelle

  • BGH, 10.07.2003 - IX ZR 5/00

    Beratungspflichten des Rechtsanwalts bis zur Entscheidung über die Durchführung

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

  • BVerfG, 08.02.1995 - 1 BvR 753/94

    Verfassungsmäßigkeit des Asschlusses von schmerzensgeld durch die gesetzliche

  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 349/02

    Kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderung zur Arbeitsstelle

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2014 - 1 U 205/13

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII

  • OLG Oldenburg, 16.04.2015 - 1 U 81/14

    Haftung des Lkw-Fahrers für die Folgen eines Unfalls bei der Anlieferung von

  • OLG Hamm, 24.01.2019 - 18 U 57/09

    Höhe des Schadensersatzes bei unberechtigter Kündigung eines Rahmenvertrages über

    Eine dahingehende Auslegung ist zum einen deshalb geboten, weil ein Teil- und Grundurteil in Bezug auf den Leistungsantrag in der vorliegenden Konstellation nicht hätte ergehen dürfen, wenn nicht zugleich durch (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag entschieden worden wäre (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14. März 2017 - 24 U 46/16 -, Rn. 29, juris).
  • OLG Frankfurt, 05.12.2019 - 22 U 15/18

    Zur Unzulässigkeit eines Teilurteils

    Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Landgericht dem Feststellungsantrag ganz oder teilweise stattgeben und nicht nur eine hinsichtlich des Feststellungsantrages nicht mögliche Entscheidung zum Grund der Klage einschließlich des Feststellungsantrages treffen wollte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14. März 2017 -, 24 U 46/16 -, Rn. 28 - 30, juris).
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