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   OLG Hamm, 14.03.2017 - 4 W 34/16 + 4 W 35/16   

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https://dejure.org/2017,10681
OLG Hamm, 14.03.2017 - 4 W 34/16 + 4 W 35/16 (https://dejure.org/2017,10681)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.03.2017 - 4 W 34/16 + 4 W 35/16 (https://dejure.org/2017,10681)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. März 2017 - 4 W 34/16 + 4 W 35/16 (https://dejure.org/2017,10681)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Benennung der wesentlichen Eigenschaften der Waren im Online-Shop und substantieller Unterlassungstitel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ordnungsmittel; Unterlassungsgebot; Reichweite; wesentliche Eigenschaften; Sonnenschirm; "elektronischer Warenkorb"; Gegenstandswert

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Beschreibung eines Artikels in der sog. Warenkorbansicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 809
  • GRUR-RR 2017, 359
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 13.08.2014 - 5 W 14/14

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Pflichtangaben eines Online-Händlers über

    Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2017 - 4 W 34/16
    Zu den wesentlichen Eigenschaften iSd Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB bei einem Sonnenschirm (tlw. entgegen OLG Hamburg, MMR 2014, 818).

    Der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg, MMR 2014, 818), zu den wesentlichen Eigenschaften eines Sonnenschirms gehöre auch dessen Gewicht, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

  • OLG Hamm, 31.07.2015 - 4 W 86/14

    Gegenstandswert eines Verfahrens über den Antrag auf Androhung von

    Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2017 - 4 W 34/16
    Hierbei handelt es sich nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Senats um nichts anderes als um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache bzw. - im Falle der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung - für den Streitwert des vorangegangenen Verfügungsverfahrens (Anordnungsverfahrens) (Senat, Beschluss vom 31.07.2015 - I-4 W 86/14 - ).
  • OLG München, 31.01.2019 - 29 U 1582/18

    Angabe von wesentlichen Eigenschaft der angebotenen Ware auf Bestellseite eines

    b) Bei dem Material des Stoffes, dem Material des Gestells und dem Gewicht bei Sonnenschirmen sowie beim Material bei Bekleidungsstücken handelt es sich auch um wesentliche Eigenschaften der Waren im Sinne des Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, was hinsichtlich des Materials des Stoffes und des Gestells bei Sonnenschirmen und dem Material bei Bekleidungsstücken auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird (vgl. auch OLG Köln, BeckRS 2016, 119172, Tz. 39; OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2017, Az. 4 W 34/16, 4 W 35/16, juris, dort Tz. 19 - Warenkorbansicht; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14, juris, dort Tz. 7).
  • LG Berlin, 07.11.2023 - 91 O 69/23

    Zur Frage, wo die wesentlichen Eigenschaften der Ware (Textilmaterialangabe) im

    b) Bei dem Material des Stoffes, dem Material des Gestells und dem Gewicht bei Sonnenschirmen sowie beim Material bei Bekleidungsstücken handelt es sich auch um wesentliche Eigenschaften der Waren im Sinne des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (OLG München, GRUR-RR 2019, 265 (bestätigt doch BGH vom 28.11.19 zu I ZR 43/19 - juris; vgl. auch OLG Köln, BeckRS 2016, 119172, Tz. 39; OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2017, Az. 4 W 34/16, 4 W 35/16, juris, dort Tz. 19 - Warenkorbansicht; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14, juris, dort Tz. 7).
  • OLG Nürnberg, 16.02.2022 - 3 W 351/22

    Keine Streitwertfestsetzung im Ordnungsmittelbeschluss

    Der Senat folgt dabei der Rechtsauffassung, wonach dafür der Wert der Hauptsacheklage bzw. des vorangegangenen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung ohne Abschlag maßgeblich ist (vgl. OLG Naumburg, NJOZ 2014, 1943; OLG Hamm, BeckRS 2015, 14808; OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 359: OLG München, NJOZ 2019, 879).
  • LG Flensburg, 11.03.2020 - 6 HKO 18/19

    Gegenstandswert eines Ordnungsgeldverfahrens zur Vollstreckung eines

    Nach anderer Auffassung entspricht der Wert der zu erwirkenden Unterlassung dem Hauptsachewert (OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2017, 4 W 34/16, Rn. 25, juris; OLG München, Beschluss vom 03.06.2015, 29 W 885/15, Rn. 7, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.10.2015, 14 W 85/15, beck-online; OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2005, 25 WF 45/05, Rn. 6, juris; für den Antrag auf Androhung des Ordnungsgeldes: OLG Hamm, Beschluss vom 21.5.2015, 4 W 77/14 beck-online).
  • AG Ludwigshafen, 18.06.2021 - 3a IK 67/14

    Restschuldbefreiung

    Dies ist aber auch der Fall, wenn zwar ein Streitwert für Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, dieser aber wegen des Fehlens einer Gerichtsgebührenpflicht obsolet ist (Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., § 33 RVG, Rn. 11; vgl. auch: OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 359 Rn. 19).
  • LG Konstanz, 01.12.2017 - 7 O 40/15

    Ordnungsgeldverfahren - Gegenstandswert

    Dabei kann regelmäßig - und so auch hier - auf den Wert der Hauptsache abgestellt werden (Mayer/Kroiß-Gierl, RVG, 7. Auflage, 2018; siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 14. März 2017 - 4 W 34/16 -, juris, Tz. 25), der vorliegend 7.000,00 EUR beträgt (siehe Ziff. 3 des Beschlusses vom 19.11.2015 - As. 59 f).
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