Rechtsprechung
   OLG Hamm, 14.04.2005 - 2 Ws 80/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,20621
OLG Hamm, 14.04.2005 - 2 Ws 80/05 (https://dejure.org/2005,20621)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.04.2005 - 2 Ws 80/05 (https://dejure.org/2005,20621)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. April 2005 - 2 Ws 80/05 (https://dejure.org/2005,20621)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,20621) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fünf Monate zurückliegende Anhörung als Grundlage für eine Entscheidung über den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung

  • Judicialis

    StPO § 454; ; StGB § 56 f

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 454; StGB § 56f
    Zeitlich überholte Anhörung bei Entscheidung über Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 25.02.2004 - 2 Ws 73/03

    Untreue durch Schmiergeldzahlungen: Verneinung eines Nachteilszufügungsvorsatzes

    Auszug aus OLG Hamm, 14.04.2005 - 2 Ws 80/05
    Eine so lange zurückliegende Anhörung kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Regel nicht mehr Grundlage für den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung sein (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 454 Rdnr. 31 mit weiteren Nachweisen; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13. Juni 2000 in 2 Ws 142 u. 143/2000, VRS 99, 208 und vom 1. März 2001 in 2 Ws 51 und 52/2001, StV 2001, 413, sowie vom 19. März 2003 in 2 Ws 73/03).
  • OLG Hamm, 01.07.1998 - 2 Ws 303/98
    Auszug aus OLG Hamm, 14.04.2005 - 2 Ws 80/05
    Die Strafaussetzung kann grundsätzlich aber nur dann widerrufen werden, wenn der Verurteilte zuvor zu dem Widerruf mündlich gehört worden ist (§ 453 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. dazu grundlegend Senat StraFo 1998, 354).
  • OLG Hamm, 01.03.2001 - 2 Ws 51/01

    Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung; Anhörung des Verurteilten; zeitnah;

    Auszug aus OLG Hamm, 14.04.2005 - 2 Ws 80/05
    Eine so lange zurückliegende Anhörung kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Regel nicht mehr Grundlage für den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung sein (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 454 Rdnr. 31 mit weiteren Nachweisen; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13. Juni 2000 in 2 Ws 142 u. 143/2000, VRS 99, 208 und vom 1. März 2001 in 2 Ws 51 und 52/2001, StV 2001, 413, sowie vom 19. März 2003 in 2 Ws 73/03).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht