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   OLG Hamm, 14.07.1981 - 4 REMiet 4/81   

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https://dejure.org/1981,1719
OLG Hamm, 14.07.1981 - 4 REMiet 4/81 (https://dejure.org/1981,1719)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.07.1981 - 4 REMiet 4/81 (https://dejure.org/1981,1719)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Juli 1981 - 4 REMiet 4/81 (https://dejure.org/1981,1719)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mieterhöhungsverlangen bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen; ortsübliche und "angemessene" Miete

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MHG § 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2262
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Mannheim, 07.11.1979 - 4 S 82/79
    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.1981 - 4 REMiet 4/81
    1) Die vom Landgericht vorgelegte Frage, ob gemeinnützige Wohnungsunternehmen im schriftlichen Erhöhungsverlangen auch darlegen müssen, daß die geforderte Mietzinserhöhung die gemeinnützigkeitsrechtlich vorgeschriebene Miete (§ 7 Abs. 2 WGG i.V.m. § 13 WGG DV) nicht übersteige, berührt sich mit der im vorliegenden Rechtsstreit vom Amtsgericht bejahten weiteren Frage, ob wegen der im WGG vorgeschriebenen »angemessenen Miete« für Wohnungen gemeinnütziger Wohnungsunternehmen ein eigenständiger Teilmarkt anzunehmen ist und als Vergleichsobjekte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 MHG nicht die Gesamtheit aller sonst maßgebenden Wohnungen, sondern nur Vergleichsobjekte es gemeinnützigen Wohnungsbaubestandes in Betracht kommen ( im letzteren Sinne bejahend: Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze 4. Aufl., Rdn. C 72; Lau, WuM 1973, 201; Amtsgericht Frankfurt/M, ZMR 1974, 148; jetzt auch Landgericht Mannheim, WuM 1980, 181; einschränkend: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht V zu § 2 MHG , Seite 5; Barthelmess, Zweites Wohnraumkündigungsschutzgesetz, Miethöhegesetz, 2. Aufl., § 10 MHG , Rdn. 51 im Gegensatz zur Vorauflage; Riebandt-Korfmacher, GWW 1973, 551).
  • OLG Frankfurt, 03.03.1982 - 20 REMiet 1/82
    Die Darlegung, daß eine verlangte Mietzinserhöhung für Wohnungen gemeinnütziger Wohnungsunternehmen die angemessene Miete nach § 7 WGG nicht überschreitet, ist kraft Gesetzes keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Mieterhöhungsverlangens (Anschluß an Oberlandesgericht Hamm, Rechtsentscheid 4 RE-Miet 4/81 vom 14.7.1981).

    Allerdings ist die Rechtsfrage zu 1) bereits von einem OLG, nämlich durch den Rechtsentscheid 4 REMiet 4/81 des OLG Hamm (OLGZ 81, 478 = NJW 1981, 2262) entschieden worden.

  • OLG Karlsruhe, 23.12.1981 - 3 REMiet 9/81
    Auch der Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 14.07.1981 (NJW 1981, 2262 ) hat diese Frage, wie er ausdrücklich hervorhebt, offengelassen.

    Dies hat das OLG Hamm mit eingehender Begründung, der sich der Senat anschließt, zutreffend dargelegt (NJW 1981, 2262 ).

  • OLG Braunschweig, 15.03.1982 - 1 UH 1/82
    Inzwischen hat das OLG Karlsruhe am 23.12.1981 (in NJW 1981, 2262 ) entschieden, daß das Mieterhöhungsverlangen eines gemeinnützigen Wohnungsbauunternehmens nach § 2 MHRG wirksam auch mit Vergleichswohnungen des allgemeinen Wohnungsmarktes begründet werden kann -3 Re-Miet 9/81-.

    Im übrigen ist Vorlagefrage 2) eindeutig durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.12.1981 (aaO.) entschieden.

  • OLG Hamm, 11.10.1990 - 30 REMiet 4/90
    Dazu gehören aber nach allgemeiner Meinung auch die Wohnungen gemeinnütziger Wohnungsbauunternehmen, auch wenn diese nicht öffentlich gefördert sind, deren Mieten jedoch - obgleich § 7 Abs. 2 WGG keine rechtlichen Wirkungen im Verhältnis Vermieter/Mieter zeitigt (OLG Hamm, RE v. 14.07.1981, NJW 1981, 2262 ) - wegen Anerkennung als gemeinnütziges Unternehmen nach Kostengesichtspunkten und nicht nach Marktgesichtspunkten kalkuliert sind (Bundestagsdrucks. 9/2079, S. 17; Emmerich/Sonnenschein, aaO., § 2 MHG , Rz. 17 und 28; Schmidt-Futterer/Blank, aaO., Rz. C 156 i; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Anm. III 663; Palandt/Putzo, 49. Aufl., § 2 MHG , Anm. 9 c; Barthelmess, aaO., Rz. 80; Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 3. Aufl., § 145 Rz. 16; derselbe in »Das neue Mietrecht 1983«, S. 69).
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