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   OLG Hamm, 14.07.2005 - 2 Ss 172/05   

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https://dejure.org/2005,11471
OLG Hamm, 14.07.2005 - 2 Ss 172/05 (https://dejure.org/2005,11471)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.07.2005 - 2 Ss 172/05 (https://dejure.org/2005,11471)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Juli 2005 - 2 Ss 172/05 (https://dejure.org/2005,11471)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frage des Beruhens bei Fehlen eines erforderlichen rechtlichen Hinweises; Erteilung des letzten Wortes in einer Verhandlung an die gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Angeklagten; Verurteilung eines Jugendlichen im Wege der Wahlfeststellung wegen Vorliegen ...

  • Judicialis

    StPO § 258; ; StPO § 265; ; StPO § 344

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 258 § 265 § 344
    Strafantrag, rechtlicher Hinweis; Fehlen, Beruhensfrage; letztes Wort; Erziehungsberechtigter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Recklinghausen - 34 Ds 25 Js 1063/04
  • OLG Hamm, 14.07.2005 - 2 Ss 172/05
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.06.1996 - 5 StR 602/95

    Unterbleiben der Terminsnachricht - Erziehungsberechtigte - Fehlen bei

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2005 - 2 Ss 172/05
    Neben dem jugendlichen Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs., 2 und 3 StPO dessen gesetzlichen Vertretern oder Erziehungsberechtigten stets von Amts wegen das letzte Wort zu erteilen (BGH NStZ 1996, 612).

    Dieses ist ihnen nämlich nicht nur auf Verlangen, sondern von Amts wegen zu erteilen (vgl. BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 1996, 612; BayObLG StV 2001, 173).

  • BayObLG, 28.03.2000 - 5St RR 105/00

    Letztes Wort der Mutter des Angeklagten im Jugendstrafverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2005 - 2 Ss 172/05
    Dieses ist ihnen nämlich nicht nur auf Verlangen, sondern von Amts wegen zu erteilen (vgl. BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 1996, 612; BayObLG StV 2001, 173).
  • BGH, 08.08.1967 - 1 StR 279/67
    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2005 - 2 Ss 172/05
    Dieses ist ihnen nämlich nicht nur auf Verlangen, sondern von Amts wegen zu erteilen (vgl. BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 1996, 612; BayObLG StV 2001, 173).
  • OLG Zweibrücken, 03.04.2003 - 1 Ss 57/03

    Verfahrensrüge wegen Nichterteilung des letzten Wortes eines Angeklagten in der

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2005 - 2 Ss 172/05
    Der Angeklagte kann die Nichterteilung des letzten Worts an seinen gesetzlichen Vertreter auch dann rügen, wenn er in der Hauptverhandlung eine diesbezügliche Entscheidung des Gerichts nicht beantragt hat (vgl. OLG Zweibrücken StV 2003, 455).
  • BGH, 08.03.1988 - 1 StR 14/88

    Urteilsaufhebung - Pflichtverletzung - Unterrichtung des Angeklagten -

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2005 - 2 Ss 172/05
    Die Revision kann also keinen Erfolg haben, wenn sich in den Fällen des § 265 Absätze 1 und 2 StPO unter Beachtung der für das Revisionsgericht gebotenen Zurückhaltung zweifelsfrei oder mit Sicherheit ausschließen lässt, dass sich der Angeklagte bei einem (rechtzeitig) gegebenen Hinweis anders und erfolgreicher (als geschehen) hätte verteidigen können (vgl. BGH StV 1988, 329).
  • OLG Hamm, 07.05.2007 - 2 Ss 171/07

    Strafantrag; Strafverfolgungsbegehren; Auslegung; Beleidigung; Bewertung einer

    Ob die von Amts wegen zu berücksichtigenden Prozessvoraussetzungen vorliegen, hat das Revisionsgericht nach den Grundsätzen des Freibeweises zu prüfen, ohne dabei auf die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen beschränkt und an dessen Beweiswürdigung gebunden zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2005 in 2 Ss 172/05; BGH MDR 1955, 143).
  • OLG Hamm, 24.10.2005 - 2 Ss 381/05

    letztes Wort; Erziehungsberechtigter; formelle Rüge; Verantwortungsreife;

    Diesen in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und macht sie unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung (BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 1996, 612; 2000, 553; NStZ-RR 2002, 346; OLG Hamm NJW 1958, 34 f.; zuletzt Senat im Beschluss vom 14. Juli 2005, 2 Ss 172/05, http://www.burhoff.de) zum Gegenstand seiner Entscheidung.
  • OLG Braunschweig, 17.02.2009 - Ss 17/09

    Nichterteilung letztes Wort

    Dieses ist nicht nur auf Verlangen, sondern von Amts wegen zu erteilen (BGH, NStZ-RR 2008, 291 [BGH 28.05.2008 - 2 StR 164/08] ; OLG Köln, Beschluss vom 11. August 2006 - 82 Ss 43/06 - Rn. 5, zitiert nach juris) , so dass ein Rügeverlust nicht dadurch eingetreten ist, dass der Angeklagte die Erteilung des letzten Wortes an seine Erziehungsberechtigte in der Hauptverhandlung nicht beantragt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juli 2005 - 2 Ss 172/05 - Rn. 14, zitiert nach juris) .

    Das Beruhen in diesem Sinne kann nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen werden, wenn der Angeklagte geständig war und daher das letzte Wort des Erziehungsberechtigten keinen Einfluss auf die Urteilsfindung zum Schuld- und Strafausspruch gehabt haben kann (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, NStZ-RR 2008, 291; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 2 Ss 172/05 -, Rn. 16; OLG Köln, Beschluss vom 11. August 2006 - 82 Ss 43/06 -, Rn. 7, beide zitiert nach juris) .

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