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   OLG Hamm, 14.07.2005 - 3 UF 10/04   

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https://dejure.org/2005,19377
OLG Hamm, 14.07.2005 - 3 UF 10/04 (https://dejure.org/2005,19377)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.07.2005 - 3 UF 10/04 (https://dejure.org/2005,19377)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Juli 2005 - 3 UF 10/04 (https://dejure.org/2005,19377)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Höhe des Trennungsunterhaltsanspruchs; Annahme der Trennung der Eheleute trotz lediglich sporadischer Nutzung der Ehewohnung durch den ausgezogenen Ehegatten; Berücksichtigungsfähigkeit von vor der Trennung erzieltem ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 20.11.1996 - XII ZR 70/95

    Berücksichtigung fiktiver Einkünfte; Abänderung rechtskräftiger Urteile von

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2005 - 3 UF 10/04
    Der Grundsatz, wonach solche Einkommensbestandteile, die zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf die ehelichen Lebensverhältnisse genommen haben, bei der Bemessung des Bedarfs außer Betracht bleiben müssen (z.B. Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., IV Rn. 848 unter Hinweis auf BGH NJW 1984, 1237; NJW-RR 1987, 194, NJW 1992, 1044 sowie BGH FamRZ 1997, S. 281), wird bereits im Hinblick darauf relativiert, dass sich die ehelichen Lebensverhältnisse ohnehin nicht an einer übertrieben sparsamen Lebensführung orientieren, sondern an einem angemessenen Standard.

    Danach ist bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse ein objektiver Maßstab anzulegen (BGH, FamRZ 1987, S. 36; FamRZ 1997, S. 281, 283).

    Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht auf die Entscheidung des BGH vom 20.11.1996 (XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, S. 281) berufen, wonach auch der zur Korrektur einer nach den Verhältnissen zu dürftigen Lebensführung herangezogene objektive Maßstab nicht dazu führen darf, "dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen und Einkünfte des Unterhaltspflichtigen als prägend zugrunde gelegt werden, die tatsächlich nie vorhanden waren" (BGH, a.a.O., S. 284).

    Im übrigen kann sich der Beklagte auch bezüglich dieses von 1996 bis Februar 1999 vorübergehend versteckten und nicht rentabel angelegten Teil des Vermögens nicht auf die Rechtsprechung des BGH berufen, wonach fiktive Einkünfte nicht bedarfsprägend sein können (FamRZ 1997, S. 281, 284).

  • BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 68/85

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2005 - 3 UF 10/04
    Der Grundsatz, wonach solche Einkommensbestandteile, die zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf die ehelichen Lebensverhältnisse genommen haben, bei der Bemessung des Bedarfs außer Betracht bleiben müssen (z.B. Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., IV Rn. 848 unter Hinweis auf BGH NJW 1984, 1237; NJW-RR 1987, 194, NJW 1992, 1044 sowie BGH FamRZ 1997, S. 281), wird bereits im Hinblick darauf relativiert, dass sich die ehelichen Lebensverhältnisse ohnehin nicht an einer übertrieben sparsamen Lebensführung orientieren, sondern an einem angemessenen Standard.

    Danach ist bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse ein objektiver Maßstab anzulegen (BGH, FamRZ 1987, S. 36; FamRZ 1997, S. 281, 283).

  • OLG Saarbrücken, 09.10.2002 - 9 UF 155/01
    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2005 - 3 UF 10/04
    Der Senat tritt der nunmehr herrschenden Auffassung bei, dass auch Vermögensvorteile, die der Berechtigte aus dem Zugewinnausgleich zieht, als prägend anzusehen und mithin im Wege der Differenzmethode in die Bedarfsberechnung einzustellen sind (Luthin/Margraf, Handbuch des Unterhaltsrechts, 10. Aufl., Rn. 1215; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1578 Rn 59; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rn. 442 ; OLG Saarbrücken FamRZ 2003, S. 685).
  • BGH, 11.05.1988 - IVb ZR 42/87

    Änderung der Steuerklasse; Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen; Versetzung in

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2005 - 3 UF 10/04
    Davon geht, wie die Klägerin zu Recht aufzeigt, für den insoweit vergleichbaren Fall des Versorgungsausgleichs seit geraumer Zeit auch der BGH aus (FamRZ 1988, S. 817).
  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 59/83

    Berücksichtigung der Nutzungen des im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltenen

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2005 - 3 UF 10/04
    Eine Verwertung kommt erst dann nicht mehr in Betracht, wenn sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre, was sich stets nach den Verhältnissen im Einzelfall entscheidet (BGH FamRZ 1985, S. 357).
  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 33/97

    Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts bei sozialversicherungsfreier

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2005 - 3 UF 10/04
    Die Berechnung des Altersvorsorge- sowie des korrespondierenden verbleibenden Elementarunterhalts erfolgen nach Maßgabe des BGH (FamRZ 1999, S. 372) mehrstufig:.
  • BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 9/85

    Berücksichtigung von Zinsen aus im Zugewinnausgleich erlangten Kapitalbeträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2005 - 3 UF 10/04
    Vor der Änderung der Rechtsprechung des BGH zur sogenannten Anrechnungsmethode galt im Grundsatz, dass Zinsen aus einem im Wege des Zugewinnausgleichs erworbenen Kapitalvermögens nicht als prägend anzusehen sind (BGH FamRZ 1986, S. 437, 439).
  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2005 - 3 UF 10/04
    Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob angesichts der Entscheidung des BGH vom 13.06.2001 (Az. XII ZR 343/99) die infolge eines vollzogenen Zugewinnausgleichs auf Seiten des Unterhaltsgläubigers erzielten oder erzielbaren Erträge im Rahmen der Unterhaltsberechnung als prägend anzusehen und mithin in die Differenzberechnung einzustellen sind.
  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Wahrung der Einspruchsfrist durch Einwurf der

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2005 - 3 UF 10/04
    Der Grundsatz, wonach solche Einkommensbestandteile, die zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf die ehelichen Lebensverhältnisse genommen haben, bei der Bemessung des Bedarfs außer Betracht bleiben müssen (z.B. Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., IV Rn. 848 unter Hinweis auf BGH NJW 1984, 1237; NJW-RR 1987, 194, NJW 1992, 1044 sowie BGH FamRZ 1997, S. 281), wird bereits im Hinblick darauf relativiert, dass sich die ehelichen Lebensverhältnisse ohnehin nicht an einer übertrieben sparsamen Lebensführung orientieren, sondern an einem angemessenen Standard.
  • OLG Hamm, 25.08.1998 - 3 UF 105/98

    Verwirkung von Unterhaltsansprüchen bei "Plünderung" des gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2005 - 3 UF 10/04
    Der Beklagte kann für seine Rechtsauffassung schließlich nichts aus der Entscheidung des Senats vom 25.8.1998 (Az. 3 UF 105/98 - OLGR Hamm 1998 S. 373) herleiten.
  • BGH, 18.12.1991 - XII ZR 2/91

    Obliegenheiten des geschiedenen Ehegatten im Hinblick auf nachehelichen Unterhalt

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