Rechtsprechung
OLG Hamm, 14.07.2008 - 4 Ss OWi 464/08 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
§ 19 OWiG; § 265 StPO; § 244 StPO; § 77 OWiG; § 3 StVO
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde der StA, Aufhebung, Geschwindigkeitsüberschreitung, Nichtmitsichführen des Führerscheins - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- verkehrslexikon.de
Zur Annahme von Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung und zur Tateinheit von Geschwindigkeitsverstoß und Nichtmitführen des Führerscheins
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer Annahme von Tatmehrheit zwischen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung und einem fahrlässigen Nichtmitsichführen des Führerscheins; Anforderungen an die Begründung eines Beweisantrages zur Geltendmachung einer nicht ordnungsgemäßen ...
- Judicialis
OWiG § 19 Abs. 1; ; OWiG § 19 Abs. 2; ; OWiG § 77; ; StPO § 265; ; StPO § 244; ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 c
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde der StA; Aufhebung; Geschwindigkeitsüberschreitung; Nichtmitsichführen des Führerscheins; Führerschein; Tateinheit; fehlende Rechtsbeschwerdebegründung der StA trotz rechtzeitiger Einlegung; Beweisantrag; Anforderungen; Beweisantrag ...
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Geschwindigkeit - Tateinheit/Tatmehrheit - Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstößen
Verfahrensgang
- AG Höxter - 11 OWi 361 Js 984/06 OWi (232/06
- OLG Hamm, 14.07.2008 - 4 Ss OWi 464/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Rostock, 27.08.2004 - 2 Ss OWi 19/03
Tateinheit bei Geschwindigkeitsverstoß und gleichzeitigem Fahren ohne …
Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2008 - 4 Ss OWi 464/08
Zur Abgrenzung gegenüber möglicherweise "nur gleichzeitigen", "nur gelegentlich" einer Dauertat begangenen Verstößen ist zu fordern, dass Identität in einem für beide Tatbestandsverwirklichungen in der konkreten Form notwendigen Teil vorliegen muss, dass das Dauerdelikt selbst einen tatbestandserheblichen Tatbeitrag zu dem jeweiligen anderen Verstoß bildet (vgl. OLG Rostock, VRS 107, 461 ff.).