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OLG Hamm, 14.07.2009 - (2) 4 Ausl. A 95/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
IRG § 10
Auslieferungsverfahren; Prüfung; Tatverdacht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslieferung eines Verfolgten nach Bosnien und Herzegowina zur Strafverfolgung wegen Betruges und Inverkehrbringens von Falschgeld; Prüfung des hinreichenden Tatverdachts i.R.d. Anwendung Europäischen Auslieferungsübereinkommens; Deutsches Auslieferungsverfahren als ...
- Judicialis
IRG § 10
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
IRG § 10
Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts bei Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.09.1974 - 4 ARs 22/74
Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit bei der Überprüfung des deutschen …
Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2009 - 4 AuslA 95/09
Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr die - ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende - Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens (vgl. auch BGHSt 25, 374 ff. = NJW 1974, 2191). - BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83
Prüfung des hinreichenden Tatverdachts
Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2009 - 4 AuslA 95/09
Eine solche Prüfung ist jedoch zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlichen verbindlichen Mindeststandard i.S. des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann ( BGH, Beschluss vom 15.03.1984 - 4 ARs 23/83 - NJW 1984, 2046). - BGH, 06.12.1951 - 1 ARs 49/51
Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2009 - 4 AuslA 95/09
Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung BGHSt 2, 44(48 ff.) = NJW 1952, 232 näher ausgeführt hat, ist das deutsche Auslieferungsverfahren kein Strafverfahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung.