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   OLG Hamm, 14.09.2005 - 31 W 74/05   

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OLG Hamm, 14.09.2005 - 31 W 74/05 (https://dejure.org/2005,20804)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.09.2005 - 31 W 74/05 (https://dejure.org/2005,20804)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. September 2005 - 31 W 74/05 (https://dejure.org/2005,20804)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 150/03

    Deklarierung der insgesamt zu erbringenden Leistungen bei unechter

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2005 - 31 W 74/05
    Die Parteien haben damit eine so genannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart (vgl. BGHZ 159, 270 ff.).

    Die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages folgt aus § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F., wonach auch bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die - wie hier - in Teilzahlungen (anfänglich 2 %) getilgt werden, ein fiktiver Gesamtbetrag anzugeben ist, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen, u. a. mithin des geltenden Zinssatzes (BGHZ 159, 270 ff.).

    Zwar geht der 11. Zivilsenat des BGH in seinen Entscheidungen vom 08.06.2004 (BGHZ 159, 270 ff.) und 18.12.2001 (BGHZ 149, 302 ff.) offenbar davon aus, dass die weisungsgemäße Auszahlung der Darlehensvaluta an den Fonds (BGHZ 149, 302 ff.) bzw. an den Treuhänder des Immobilienfonds (BGHZ 159, 270 ff.) zu einer Heilung des Kreditvertrages nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. führt mit der Folge, dass allenfalls Neuberechnung des Zinssatzes nach § 6 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG a.F. und Rückzahlung evtl. überzahlter Zinsen verlangt werden kann.

  • BGH, 31.01.2005 - II ZR 200/03

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Fondsbeitritts; Einwendungsdurchgriff bei dem

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2005 - 31 W 74/05
    Das Landgericht hat aber bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragsteller aufgrund eines solchen Verstoßes die Befreiung von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag nur in Höhe des Abfindungshabens verlangen könnten, weil die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung fänden (vgl. für den Widerruf nach HWiG a.F. gegenüber der Fondsgesellschaft BGH, WM 2005, 547 ff.).

    Der Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG a.F. gegenüber der Bank ist insofern auf die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens, welches hier - wie oben bereits ausgeführt - nicht mitgeteilt ist, beschränkt (BGH, WM 2005, 547).

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 385/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2005 - 31 W 74/05
    Ein verbundenes Geschäft nimmt der 2. Zivilsenat bereits dann an, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung und dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung der Initiatoren des Fonds bedient; dafür soll reichen, dass die Bank dem von den Initiatoren des Fonds eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre Vertragsformulare überlassen hat (BGH, II. Zivilsenat, WM 2004, 1527).

    Insoweit kann dahin stehen, ob der Antragsgegnerin die Haustürsituation überhaupt nach § 123 BGB zuzurechnen ist (vgl. BGH, WM 2004, 521; WM 2004, 1527; siehe auch Stellungnahme des Generalanwalts beim EuGH).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2005 - 31 W 74/05
    Der Hinweis der Antragsgegnerin auf das Urteil des 11. Zivilsenats vom 12.11.2002 (XI ZR 47/01; BGHZ 152, 331 ff.) greift ebenfalls nicht.

    Abgesehen davon war den Antragstellern aufgrund der von ihnen unterzeichneten "Besonderen Erklärung" auch bekannt, dass der Zeuge N keinerlei Erklärungen für die Antragsgegnerin hat abgeben dürfen (vgl. BGHZ 152, 331 ff.).

  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2005 - 31 W 74/05
    Soweit die Antragsteller abweichende Vereinbarungen hierzu zwischen dem Vermittler N und die Antragsteller behaupten, ist ihr Vortrag nicht erheblich; es ist weder vorgetragen, dass der Vermittler N namens und mit Vollmacht der Antragsgegnerin (§ 278 BGB) Erklärungen abgeben durfte, noch ist dies aus sonstigen Umständen erkennbar (vgl. BGH, WM 2004, 620 ff.).

    Die Antragsgegnerin muss sich Erklärungen des Vermittlers, der im Rahmen von Erwerbermodellen auftritt, nur dann nach § 278 BGB zurechnen lassen, wenn die Erklärungen des Vermittlers ihren eigenen Pflichtenkreis, mithin Finanzierungsrisiken betreffen (BGH, WM 2004, 620 ff.).

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2005 - 31 W 74/05
    Diesen Entscheidungen steht aber jedenfalls eine Entscheidung des 2. Zivilsenats des BGH vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02; WM 2004, 1529; vgl. hierzu auch BGHZ 152, 333), der jetzt für Revisionen mit gesellschaftsrechtlichem Bezug - wie hier - zuständig ist, entgegen.

    Umgekehrt muss die Bank, so der 2. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 14.06.2004 (WM 2004, 1529 ff.; vgl. auch WM 2004, 1521 ff.), den Antragstellern das herausgeben, was sie in Erfüllung der unwirksamen Verträge geleistet haben.

  • BGH, 18.12.2001 - XI ZR 156/01

    Verbraucherkredit: Welche Pflichtangaben bei Tilgung über Bausparvertrag?

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2005 - 31 W 74/05
    Der Kredit sollte insoweit - jedenfalls teilweise, was für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrkrG a.F. ausreichend ist (vgl. BGHZ 149, 302 ff.) - in Teilzahlungen getilgt werden.

    Zwar geht der 11. Zivilsenat des BGH in seinen Entscheidungen vom 08.06.2004 (BGHZ 159, 270 ff.) und 18.12.2001 (BGHZ 149, 302 ff.) offenbar davon aus, dass die weisungsgemäße Auszahlung der Darlehensvaluta an den Fonds (BGHZ 149, 302 ff.) bzw. an den Treuhänder des Immobilienfonds (BGHZ 159, 270 ff.) zu einer Heilung des Kreditvertrages nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. führt mit der Folge, dass allenfalls Neuberechnung des Zinssatzes nach § 6 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG a.F. und Rückzahlung evtl. überzahlter Zinsen verlangt werden kann.

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2005 - 31 W 74/05
    Umgekehrt muss die Bank, so der 2. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 14.06.2004 (WM 2004, 1529 ff.; vgl. auch WM 2004, 1521 ff.), den Antragstellern das herausgeben, was sie in Erfüllung der unwirksamen Verträge geleistet haben.

    Die Antragsteller haben hierbei ebenfalls mitzuteilen, wann und in welchem Umfang sie Zahlungen aus der Fondsbeteiligung erhalten haben; die Antragsgegnerin schuldet ihnen Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten nur abzüglich dieser vereinnahmten Erträgnisse (vgl. BGH, WM 2004, 1521 ff.).

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2005 - 31 W 74/05
    Insoweit kann dahin stehen, ob der Antragsgegnerin die Haustürsituation überhaupt nach § 123 BGB zuzurechnen ist (vgl. BGH, WM 2004, 521; WM 2004, 1527; siehe auch Stellungnahme des Generalanwalts beim EuGH).
  • BGH, 22.02.2005 - XI ZR 41/04

    Erlaubnisbedürftigkeit rechtsberatender Tätigkeit einer GmbH

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2005 - 31 W 74/05
    Soweit die Antragsteller sich darauf berufen, dass die der Treuhänderin erteilte Vollmacht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG, wonach derjenige, der - wie hier die Treuhänderin - im Rahmen eines Immobilienfondsprojekts nicht nur die wirtschaftlichen Belange der Anleger wahrzunehmen, sondern für sie auch die erforderlichen Verträge abzuschließen hat, einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (vgl. BGH, WM 2005, 786 ff.) bedarf, unwirksam sei, kann die Frage dahin stehen.
  • KG, 02.11.2004 - 4 U 41/04

    Darlehensvertrag als Haustürgeschäft: Vorherige Bestellung; Fortwirken der

  • BGH, 19.10.2004 - XI ZR 337/03

    Anforderungen an die Angabe des Gesamtbetrages aller zu erbringenden Leistungen

  • LG Essen, 22.09.2005 - 6 O 583/04

    Abtretung von Forderungen aus einem Treuhandvertrag; Nichtigkeit eines

    Demnach macht auch die besondere Erklärung deutlich, dass die Beklagte von Anfang an sich zur Finanzierung der Fondsanteile bereit erklärt hat und sich dementsprechend in die Vertriebsorganisation eingliedern gelassen hat (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 14.09.2005, 31 W 74/05).
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