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   OLG Hamm, 14.12.2018 - 7 U 58/17   

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https://dejure.org/2018,47298
OLG Hamm, 14.12.2018 - 7 U 58/17 (https://dejure.org/2018,47298)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2018 - 7 U 58/17 (https://dejure.org/2018,47298)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Dezember 2018 - 7 U 58/17 (https://dejure.org/2018,47298)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Umgang mit "Verbindlichkeiten des Schuldners aus dem Steuerschuldverhältnis" i. S. d. § 302 Nr. 1 InsO

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 302
    Rechtsweg für eine Klage auf Feststellung, dass eine Forderung nicht von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist

  • rechtsportal.de

    InsO § 302
    Rechtsweg für eine Klage auf Feststellung, dass eine Forderung nicht von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Umfang der Erteilung der Restschuldbefreiung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 446
  • NZI 2019, 337
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.10.2013 - IX ZR 30/13

    Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle: Zulässigkeit einer negativen

    Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2018 - 7 U 58/17
    Spiegelbildlich dazu hat der Schuldner ein Interesse an der Feststellung, dass diese Forderung der Restschuldbefreiung unterfällt (vgl. BGH NZI 2013, 1025, 1026 Rn. 6 und 7 m.w.N.; Vallender in: Kraemer/Vallender/Vogelsang, Handbuch zur Insolvenz, 85. Lieferung 2018, Kapitel 18, Rn. 135).

    Er bietet aber nicht den gleich effektiven Rechtsschutz wie die Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO (BGH NZI 2013, 1025, 1026, Rn. 8 ff.).

    Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BGH (ZinsO 2009, 279; ZinsO 2013, 2206), dass ein Schuldner zulässig eine negative Feststellungklage erheben kann, um festzustellen, dass eine dem Grunde nach nicht bestrittene angemeldete Forderung nicht eine solche aus unerlaubter Handlung ist (§ 302 Nr. 1, 1. Alt. InsO).

  • BGH, 24.05.2017 - 1 StR 176/17

    Steuerhinterziehung (erforderliche Feststellungen zu den verkürzten Steuern und

    Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2018 - 7 U 58/17
    Insbesondere die Übernahme einer Schätzung der Finanzbehörden kommt nur dann in Betracht, wenn der Tatrichter diese eigenverantwortlich nachgeprüft hat und von ihrer Richtigkeit auch unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) überzeugt ist (vgl. BGH NStZ 2018, 341 - juris - Rn. 4 und 6).

    Zudem bestimmt allein die im Strafurteil gem. § 267 Abs. 1 StPO niederzulegende Berechnung der Steuerverkürzung den Schuldumfang der Straftat (BGH NStZ 2018, 341).

  • BGH, 13.01.2011 - IX ZB 199/09

    Restschuldbefreiung: Versagung wegen Steuerhinterziehungen

    Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2018 - 7 U 58/17
    Denn die Vermeidung von Leistungen an öffentliche Kassen durch unrichtige oder unvollständige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Insolvenzschuldners kommt häufig in Steuerangelegenheiten durch unrichtige oder unvollständige Angaben vor (vgl. BGHZ 156, 139 = NZI 2003, 662, BGH NZI 2006, 249; BGH NZI 2010, 576; BGH NZI 2011, 149).

    Denn Abs. 1 Nr. 1 kommt im Verhältnis zu Abs. 1 Nr. 2 keine Sperrwirkung zu (BGH NZI 2011, 149).

  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 221/05

    Behandlung eigenkapitalersetzender Darlehen in der Insolvenz der Gesellschaft bei

    Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2018 - 7 U 58/17
    Nach der Rechtsprechung des BGH (NZI 2007, 647 - juris - unter Rn. 12 m.w.N.; bestätigt durch BGH NZI 2009, 242; BGH NJW 2013, 388) kann eine positive Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (§ 181 InsO).

    Wird nach der insolvenzrechtlichen Prüfung der Anspruchsgrund geändert, so bedarf es einer neuen Anmeldung (BGH NZI 2007, 647 - juris - unter Rn. 12 m.w.N.; bestätigt durch BGH NJW 2013, 388).

  • BGH, 03.04.2014 - IX ZB 83/13

    Insolvenzverfahren: Pflichten des Insolvenzgerichts bei Anmeldung einer Forderung

    Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2018 - 7 U 58/17
    Der Schuldner muss sich im Fall einer Vollstreckung dann im Wege der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO wehren (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1390).
  • BGH, 21.02.2013 - IX ZR 92/12

    Verjährungshemmung: Wirkungslosigkeit der auf einer unsubstantiierten

    Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2018 - 7 U 58/17
    Die Feststellungsklage kann mithin nicht auf einen anderen Anspruchsgrund als die Anmeldung gestützt werden (so BGH NZI 2013, 388, 390).
  • BGH, 16.12.2010 - IX ZR 24/10

    Restschuldbefreiung: Behandlung einer unterbliebenen oder unvollständigen

    Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2018 - 7 U 58/17
    Zudem ist fraglich, ob auf Grundlage der Rechtsprechung des BGH das Erfordernis einer Verurteilung in den Fällen des § 302 Nr. 1, 3. Alt. InsO eine Frage der Zulässigkeit oder der Begründetheit ist (vgl. BGH ZInsO 2011, 244).
  • BGH, 06.05.2010 - IX ZB 216/07

    Restschuldbefreiung: Glaubhaftmachung einer Leistungsvermeidung durch unrichtige

    Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2018 - 7 U 58/17
    Denn die Vermeidung von Leistungen an öffentliche Kassen durch unrichtige oder unvollständige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Insolvenzschuldners kommt häufig in Steuerangelegenheiten durch unrichtige oder unvollständige Angaben vor (vgl. BGHZ 156, 139 = NZI 2003, 662, BGH NZI 2006, 249; BGH NZI 2010, 576; BGH NZI 2011, 149).
  • BGH, 22.01.2009 - IX ZR 3/08

    Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2018 - 7 U 58/17
    Nach der Rechtsprechung des BGH (NZI 2007, 647 - juris - unter Rn. 12 m.w.N.; bestätigt durch BGH NZI 2009, 242; BGH NJW 2013, 388) kann eine positive Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (§ 181 InsO).
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 124/08

    Erfordernis einer Klagefristeinhaltung i.R.e. Feststellungsklage des Gläubigers

    Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2018 - 7 U 58/17
    Der BGH (NZI 2009, 189, 190) geht bei der Frage der Feststellung, wann das Vorliegen einer unerlaubten Handlung noch geltend gemacht werden kann, davon aus, dass dies noch bis zur Erteilung der Rechtsschuldbefreiung möglich ist.
  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 231/06

    Insolvenzgeldzahlung wegen Insolvenzverschleppung: Zur Beweislast bei Bestreiten

  • BGH, 12.01.2006 - IX ZB 29/04

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben über steuerliche

  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

  • BGH, 01.10.2020 - IX ZR 199/19

    Teilnahme der Säumniszuschläge und Zinsforderungen als steuerliche

    b) In der Literatur und der Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, Nebenforderungen wie Zinsen und Säumnis- und Verspätungszuschläge seien nach § 302 Nr. 1 Fall 3 InsO nur dann privilegiert, wenn sie vom Strafurteil erfasst seien, weil allein die vom Strafurteil umfassten Steuerverbindlichkeiten den Umfang der Ausnahme von der Restschuldbefreiung bestimmten (OLG Hamm, NZI 2019, 337, 340; FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 302 Rn. 110; Fuchs, VIA 2018, 25, 27; Schinkel, ZVI 2019, 173, 177; Schädlich/Deutschendorf, NWB 2018, 1756, 1758; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2019, § 302 Rn. 16).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 16 K 11072/19

    Fristen für die Anmeldung des Attributs "Steuerstraftat" zur Insolvenztabelle -

    Bezüglich der Feststellung des Attributs "Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung" ist der Rechtsweg umstritten (für die Zuständigkeit der Zivilgerichte: OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2018 7 U 58/17, ZInsO 2019, 797, Juris Rn. 27-28; für die Zuständigkeit der Finanzgerichte: BFH, Urteil vom 07.08.2018 VII R 24/17, ZInsO 2018, 2674, Juris Rn. 16-17).

    Hingegen hat das OLG Hamm (Urteil vom 14.12.2018 7 U 58/17, ZInsO 2019, 797, Juris Rn. 27-28) für seine Ansicht beachtliche Gründe angeführt.

    Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang noch, dass das OLG Hamm bei einer im Zusammenhang mit dem Attribut "Zusammenhang mit Steuerstraftat" erhobenen zivilprozessualen Feststellungsklage dahingehend, dass festgestellt werden sollte, dass es sich "nicht um eine Forderung handelt, die gem. § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist", im Gegensatz zum Kläger keine Bedenken gegen die Formulierung des Gegenstands der Feststellung hat (OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2018 7 U 58/17, ZInsO 2019, 797, Juris Rn. 10, 16 und passim).

    Das Gericht nimmt insoweit zur Bezug auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des OLG Hamm (Urteil vom 14.12.2018 7 U 58/17, ZInsO 2019, 797, Juris Rn. 51-54: "unbegrenztes Nachforderungsrecht des Fiskus").

    Ob die rechtskräftige Verurteilung (schon) bis zum Schlusstermin oder (nur) bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung erfolgt sein muss (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2018 7 U 58/17, ZInsO 2019, 797, Juris Rn.71-88), kann offen bleiben, denn die Verurteilung erfolgte hier vor beiden Zeitpunkten.

    Die Gegenansicht (OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2018 7 U 58/17, ZInsO 2019, 797, Juris Rn. 68-70), die primär auf praktische Probleme verweist, vermag damit nicht zu überzeugen.

  • BFH, 28.06.2022 - VII R 23/21

    Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten

    Denn auch steuerliche Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO, die nicht im Strafbefehl bzw. im Urteil enthalten sind, werden von § 302 Nr. 1 InsO erfasst (vgl. Senatsurteil in BFHE 262, 208, BStBl II 2019, 19, Rz 28; BGH-Urteil in HFR 2021, 99, Rz 33; anderer Ansicht Pape, Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht --ZInsO-- 2021, 221, 230; Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.12.2018 - 7 U 58/17, ZInsO 2019, 797).
  • AG Kerpen, 04.05.2022 - 151 F 63/21
    Könnte die Antragsgegnerin als Gläubigerin auch nach Erlass der Restschuldbefreiung über den Weg einer Feststellungsklage erreichen, dass Forderungen nicht unter § 301 InsO fallen, sondern unter § 302 Nr. 1 InsO, würde dies für den Schuldner eine erhebliche Härte bedeuten; denn trotz Erfüllung aller seiner sich aus dem Insolvenzverfahren ergebenden Verpflichtungen wäre der Schuldner der Gefahr ausgesetzt, dass auch nach der Restschuldbefreiung unerwartet Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden (so auch Urteil des OLG Hamm v. 14.12.2018, Az. 7 U 58/17, MDR 2019, 446, zitiert nach juris.de, dort Rn. 34).
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