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   OLG Hamm, 15.01.2015 - 2 Ws 1/15   

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https://dejure.org/2015,1156
OLG Hamm, 15.01.2015 - 2 Ws 1/15 (https://dejure.org/2015,1156)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.01.2015 - 2 Ws 1/15 (https://dejure.org/2015,1156)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Januar 2015 - 2 Ws 1/15 (https://dejure.org/2015,1156)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßigen Betrugstaten; Keine wertmäßige Begrenzung der Katalogtat des § 263 StGB bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; StGB § 263
    Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßigen Betrugstaten

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 46 KLs 18/14
  • OLG Hamm, 15.01.2015 - 2 Ws 1/15

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 115
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Naumburg, 26.07.2011 - 1 Ws 615/11

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bei

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2015 - 2 Ws 1/15
    Diese Bewertung richtet sich insbesondere nach dem Unrechtsgehalt der Tat (BVerfG aaO.), der sich im Falle des § 263 StGB auch nach Art und Umfang des angerichteten Schadens bestimmt (vgl. OLG Hamm, StV 2011, 291 = NStZ-RR 2011, 124; OLG Köln, StV 1996, 158; OLG Frankfurt, StV 2010, 141; OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2011 - 1 Ws 615/11 in NStZ-RR 2013, 49).

    Sofern vertreten wird, dass Betrugstaten als mögliche Anlasstaten im Sinne von § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO jedenfalls dann ausscheiden, wenn der im Einzelfall entstandene Vermögensschaden eine Wertgrenze von ca. 2.000,00 EUR nicht überschreitet (vgl. OLG Hamm, aaO., für Vermögensschäden in Höhe von 1.000,00 EUR bis 1.905,00 EUR; OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49 für Vermögensschäden in Höhe von 500, 00 EUR bis 2.000,00 EUR), vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen.

  • BGH, 26.09.2001 - 2 StR 383/01

    Strafzumessung (Strafschärfung auf Grund der Häufung von Straftaten; Verbot einer

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2015 - 2 Ws 1/15
    Ein erheblich gesteigerter Unrechtsgehalt kann sich dabei namentlich auch aus einer besonders hohen Rückfallgeschwindigkeit sowie aus dem Umstand ergeben, dass innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Taten verübt werden (vgl. zur strafschärfenden Berücksichtigung weiterer Straftaten schon bei der Bestimmung der Höhe einer Einzelstrafe BGH, Beschluss vom 26. September 2001 - 2 StR 383/01 -, juris, m.w.N.).
  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2015 - 2 Ws 1/15
    Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO verlangt, dass die wiederholt begangene Anlasstat in ihrer konkreten Gestalt einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweist und den Rechtsfrieden empfindlich stört (BVerfGE 35, 185, 191f; Graf, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, Rn. 10).
  • OLG Frankfurt, 24.11.2009 - 1 Ws 126/09

    Untersuchungshaftbefehl: Haftgrund der Fluchtgefahr und der Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2015 - 2 Ws 1/15
    Diese Bewertung richtet sich insbesondere nach dem Unrechtsgehalt der Tat (BVerfG aaO.), der sich im Falle des § 263 StGB auch nach Art und Umfang des angerichteten Schadens bestimmt (vgl. OLG Hamm, StV 2011, 291 = NStZ-RR 2011, 124; OLG Köln, StV 1996, 158; OLG Frankfurt, StV 2010, 141; OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2011 - 1 Ws 615/11 in NStZ-RR 2013, 49).
  • OLG Hamm, 01.04.2010 - 3 Ws 161/10

    Schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung bei Annahme von

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2015 - 2 Ws 1/15
    Diese Bewertung richtet sich insbesondere nach dem Unrechtsgehalt der Tat (BVerfG aaO.), der sich im Falle des § 263 StGB auch nach Art und Umfang des angerichteten Schadens bestimmt (vgl. OLG Hamm, StV 2011, 291 = NStZ-RR 2011, 124; OLG Köln, StV 1996, 158; OLG Frankfurt, StV 2010, 141; OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2011 - 1 Ws 615/11 in NStZ-RR 2013, 49).
  • OLG Hamm, 20.11.2012 - 1 Ws 604/12

    Haftprüfung während laufender Hauptverhandlung; Einbeziehung der Erkenntnisse aus

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2015 - 2 Ws 1/15
    Ob eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Tat gegeben ist, ist anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu bestimmen, in die neben der Schadenshöhe insbesondere auch die Beweggründe und Ziele des Täters, die aus der Tat sprechende Gesinnung und der bei ihr aufgewendete Wille, die Art der Ausführung und die weiteren Auswirkungen der Tat, ferner das Vorleben des Täters und sein Nachtatverhalten einzubeziehen sind (vgl. zu maßgeblichen Bewertungskriterien im Zusammenhang mit einer Katalogtat nach § 224 StGB auch OLG Hamm, Beschluss vom 20. November 2012 - III-1 Ws 604/12, 1 Ws 604/12 -, juris).
  • OLG Köln, 09.01.1996 - 1 Ws 1/96
    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2015 - 2 Ws 1/15
    Diese Bewertung richtet sich insbesondere nach dem Unrechtsgehalt der Tat (BVerfG aaO.), der sich im Falle des § 263 StGB auch nach Art und Umfang des angerichteten Schadens bestimmt (vgl. OLG Hamm, StV 2011, 291 = NStZ-RR 2011, 124; OLG Köln, StV 1996, 158; OLG Frankfurt, StV 2010, 141; OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2011 - 1 Ws 615/11 in NStZ-RR 2013, 49).
  • OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20

    Höhe des Vermögensschadens nur Teilaspekt neben Motiv oder Vor- und Nachtatleben

    Ob eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Tat gegeben ist, ist daher nach richtiger Auffassung und ausgehend von der oben dargelegten Motivation des Gesetzgebers anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu bestimmen, in die neben der Schadenshöhe insbesondere auch die Beweggründe und Ziele des Täters, die aus der Tat sprechende Gesinnung und der bei ihr aufgewendete Wille, die Art der Ausführung und die weiteren Auswirkungen der Tat, ferner das Vorleben des Täters und sein Nachtatverhalten einzubeziehen sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 - 2 Ws 1/15 -).

    Ein erheblich gesteigerter Unrechtsgehalt kann sich dabei namentlich auch aus einer besonders hohen Rückfallgeschwindigkeit sowie aus dem Umstand ergeben, dass innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Straftaten verübt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 - 2 Ws 1/15 -) oder aber durch eine überdurchschnittliche Rechtsfeindlichkeit der Tatbegehung bzw. durch eine massive Verletzung grundlegender Regeln, die das Zusammenleben in der Rechtsordnung prägen (vgl. Senat a.a.O.).

  • OLG Celle, 17.05.2021 - 2 Ws 145/21

    Keine Bindungswirkung des Antrags auf Außervollzugsetzung für Haftrichter;

    Ob eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Tat gegeben ist, ist daher anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu bestimmen, in die neben der Schadenshöhe insbesondere auch die Beweggründe und Ziele des Täters, die aus der Tat sprechende Gesinnung und der bei ihr aufgewendete Wille, die Art der Ausführung und die weiteren Auswirkungen der Tat, ferner das Vorleben des Täters und sein Nachtatverhalten einzubeziehen sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 - 2 Ws 1/15 -).
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