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   OLG Hamm, 15.02.2001 - 15 W 456/00   

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https://dejure.org/2001,9311
OLG Hamm, 15.02.2001 - 15 W 456/00 (https://dejure.org/2001,9311)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.02.2001 - 15 W 456/00 (https://dejure.org/2001,9311)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Februar 2001 - 15 W 456/00 (https://dejure.org/2001,9311)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsanspruch; Kostenschuldner; Herabsetzung des Kostenansatzes; Staatskasse; Verjährungseinrede; Kostenerinnerungsverfahren

  • Judicialis

    KostO § 14; ; KostÄndG 1957 Art. XI § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 14; KostÄndG 1957 Art. XI § 1
    Kostenerinnerung - Erstattungsanspruch des Kostenschuldners nach Herabsetzung des Kostenansatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Bielefeld - 1 H 8/99
  • LG Bielefeld - 20 T 49/99
  • OLG Hamm, 15.02.2001 - 15 W 456/00

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1656 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 19.09.2000 - 3Z BR 227/00

    Anspruch auf Rückerstattung von Kosten

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2001 - 15 W 456/00
    Dementsprechend ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung wiederholt über den vom Kostenschuldner geltend gemachten Erstattungsanspruch im Kostenerinnerungsverfahren nach § 14 Abs. 2 KostO entschieden worden (vgl. OLG Zweibrücken Rpfleger 2000, 128; OLG Düsseldorf FGPrax 1999, 36; BayObLG FGPrax 2000, 255; Senat a.a.O.).

    Sollte die Sache erneut in die Beschwerdeinstanz gelangen, wird die Kammer für Handelssachen des Landgerichts zu erwägen haben, ob der Entscheidung über die Begründetheit der Verjährungseinrede noch die für eine Zulassung der weiteren Beschwerde erforderliche grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist, nachdem der Senat bereits in seinem mehrfach zitierten Beschluß vom 26.03.1999 zu der Berechnung des Laufs der Verjährungsfrist für den Erstattungsanspruch sachlich übereinstimmend mit der hier angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Stellung genommen hat und das BayObLG (FGPrax 2000, 255) dieser Entscheidung speziell auch für die Beurteilung eines Anspruchs auf Erstattung von Gebühren gefolgt ist, die unter Berücksichtigung des EG-Gemeinschaftsrechts ursprünglich überhöht angesetzt worden waren.

  • OLG Hamm, 26.03.1999 - 15 W 58/99
    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2001 - 15 W 456/00
    Dieses Ergebnis folgt auch daraus, daß nach anerkannter Auffassung der Anspruch des Kostenschuldners auf Erstattung objektiv zu Unrecht erhobener Kosten seine Grundlage in demselben Rechtsverhältnis hat, es handelt sich bei ihm um die Kehrseite des Kostenanspruchs der Staatskasse (BayObLG FGPrax 1999, 39; Senat FGPrax 1999, 193 = NJW-RR 1999, 1229).
  • OLG Zweibrücken, 08.11.1999 - 3 W 219/99

    Zur Rückforderung von Handelsregistergebühren

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2001 - 15 W 456/00
    Dementsprechend ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung wiederholt über den vom Kostenschuldner geltend gemachten Erstattungsanspruch im Kostenerinnerungsverfahren nach § 14 Abs. 2 KostO entschieden worden (vgl. OLG Zweibrücken Rpfleger 2000, 128; OLG Düsseldorf FGPrax 1999, 36; BayObLG FGPrax 2000, 255; Senat a.a.O.).
  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2001 - 15 W 456/00
    Sie hat gerügt, die Höhe der angesetzten gerichtlichen Gebühren verstoße nach der Entscheidung des EuGH vom 02.12.1997 (ZIP 1998, 206) gegen Art. 12 Abs. 1 lit. e der EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17.07.1969 in der Fassung der Richtlinie vom 10.06.1985.
  • OLG Frankfurt, 12.03.2018 - 20 W 282/15

    Kostenerinnerungsverfahren: Anspruch auf Erstattung überzahlter Gerichtskosten

    Die Erinnerung ist dann allerdings unbegründet, wenn die Staatskasse gegenüber dem Erstattungsanspruch - begründet - die Einrede der Verjährung erhebt (vgl. im Einzelnen die Nachweise bei OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2001, 15 W 456/00, zitiert nach juris; BayObLG FGPrax 2000, 255; KG FGPrax 2003, 89 [KG Berlin 15.10.2002 - 1 W 7734/00] ; Korintenberg/Fackelmann, GNotKG, 20. Aufl., § 81 Rz. 34).
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