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   OLG Hamm, 15.03.2016 - I-4 W 61/15, I-4 W 17/16, 4 W 61/15, 4 W 17/16   

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https://dejure.org/2016,10897
OLG Hamm, 15.03.2016 - I-4 W 61/15, I-4 W 17/16, 4 W 61/15, 4 W 17/16 (https://dejure.org/2016,10897)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.03.2016 - I-4 W 61/15, I-4 W 17/16, 4 W 61/15, 4 W 17/16 (https://dejure.org/2016,10897)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. März 2016 - I-4 W 61/15, I-4 W 17/16, 4 W 61/15, 4 W 17/16 (https://dejure.org/2016,10897)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 890
    Ordnungshaft; Ersatzordnungshaft; juristische Person; organschaftlicher Vertreter

  • rechtsportal.de

    ZPO § 890
    Voraussetzungen der Vollstreckung von Ordnungsmitteln gegen eine juristische Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1082
  • NZG 2016, 749
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.05.1991 - I ZR 218/89

    Fachliche Empfehlung II - HWG - Werbung mit fachlicher Autorität; Schutz der

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2016 - 4 W 61/15
    Wird im Ordnungsmittelverfahren gegen eine juristische Person Ordnungshaft oder Ersatzordnungshaft festgesetzt, ist der organschaftliche Vertreter der juristischen Person, an dem die Haft vollzogen werden soll, im Ordnungsmittelbeschluss namentlich zu benennen (BGH, Urteil vom 16.05.1991 - I ZR 218/89 - [Fachliche Empfehlung II] ; Zöller, ZPO, 31. Aufl. [2016], § 890 Rdnrn. 6, 16 m.w.N.).

    Da die Ersatzordnungshaft gegen denjenigen organschaftlichen Vertreter festzusetzen ist, in dessen Verantwortungsbereich die begangene Zuwiderhandlung fällt (BGH, Urteil vom 16.05.1991 - I ZR 218/89 - [Fachliche Empfehlung II] ; BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - I ZB 43/11 - ), ist auszusprechen, dass die Ersatzordnungshaft an dem Schuldner zu 2) zu vollziehen ist, der zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Zuwiderhandlung (07.11.2014) alleiniger Geschäftsführer der Schuldnerin zu 1) war.

  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11

    Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2016 - 4 W 61/15
    Da die Ersatzordnungshaft gegen denjenigen organschaftlichen Vertreter festzusetzen ist, in dessen Verantwortungsbereich die begangene Zuwiderhandlung fällt (BGH, Urteil vom 16.05.1991 - I ZR 218/89 - [Fachliche Empfehlung II] ; BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - I ZB 43/11 - ), ist auszusprechen, dass die Ersatzordnungshaft an dem Schuldner zu 2) zu vollziehen ist, der zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Zuwiderhandlung (07.11.2014) alleiniger Geschäftsführer der Schuldnerin zu 1) war.
  • OLG Nürnberg, 17.06.2022 - 3 W 4186/21

    Verstoß gegen Unterlassungstitel bei - nach dem äußeren Bild - Fortführung der

    Dementsprechend wurde dem Geschäftsführer als Person auch nicht das insoweit erforderliche (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.3.2016 - 4 W 61/15, I-4 W 17/16, NJW-RR 2016, 1082 (1083); Regenfus, JZ 2021, 1027, 1034) rechtliche Gehör gewährt, um diesem z.B. den Einwand zu ermöglichen, es gebe noch andere Geschäftsführer und diese seien für den konkreten Verstoß verantwortlich, was Voraussetzung für die Ordnungsmittelvollstreckung gegen einen konkreten organschaftlichen Vertreter ist (vgl. zum Ganzen auch BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 - I ZR 218/89, NJW 1992, 749 (750)).
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