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   OLG Hamm, 15.04.2020 - 2 Ws 39/19   

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https://dejure.org/2020,12899
OLG Hamm, 15.04.2020 - 2 Ws 39/19 (https://dejure.org/2020,12899)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.04.2020 - 2 Ws 39/19 (https://dejure.org/2020,12899)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. April 2020 - 2 Ws 39/19 (https://dejure.org/2020,12899)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 06.06.2019 - Ausl 301 AR 208/18

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls: Bewilligungshindernis des

    Auszug aus OLG Hamm, 15.04.2020 - 2 Ws 39/19
    Aufgrund dessen darf die vollstreckende Justizbehörde nur dann von der ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, nach Art. 4 Abs. 6 des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl die Übergabe der gesuchten Person zu verweigern, wenn sie zuvor zum einen geprüft hat, dass diese Bestimmung auf die Person anwendbar ist und zum anderen, dass die vom Ausstellungsmitgliedsstaat gegen die Person verhängte Freiheitsstrafe im Vollstreckungsmitgliedsstaat tatsächlich vollstreckt werden kann (EuGH, Urteil vom 13.12.2018, Sut, C-514/17, Rn. 35-37; OLG Celle, Beschluss vom 19.06.2018, 2 Ws 205/18 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2019, Ausl 301 AR 208/18 - juris).
  • EuGH, 13.12.2018 - C-514/17

    Sut

    Auszug aus OLG Hamm, 15.04.2020 - 2 Ws 39/19
    Aufgrund dessen darf die vollstreckende Justizbehörde nur dann von der ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, nach Art. 4 Abs. 6 des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl die Übergabe der gesuchten Person zu verweigern, wenn sie zuvor zum einen geprüft hat, dass diese Bestimmung auf die Person anwendbar ist und zum anderen, dass die vom Ausstellungsmitgliedsstaat gegen die Person verhängte Freiheitsstrafe im Vollstreckungsmitgliedsstaat tatsächlich vollstreckt werden kann (EuGH, Urteil vom 13.12.2018, Sut, C-514/17, Rn. 35-37; OLG Celle, Beschluss vom 19.06.2018, 2 Ws 205/18 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2019, Ausl 301 AR 208/18 - juris).
  • OLG Celle, 19.06.2018 - 2 Ws 205/18

    Hinnahme härterer Sanktionen ausländischer Urteile bei Vollstreckungshilfe

    Auszug aus OLG Hamm, 15.04.2020 - 2 Ws 39/19
    Aufgrund dessen darf die vollstreckende Justizbehörde nur dann von der ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, nach Art. 4 Abs. 6 des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl die Übergabe der gesuchten Person zu verweigern, wenn sie zuvor zum einen geprüft hat, dass diese Bestimmung auf die Person anwendbar ist und zum anderen, dass die vom Ausstellungsmitgliedsstaat gegen die Person verhängte Freiheitsstrafe im Vollstreckungsmitgliedsstaat tatsächlich vollstreckt werden kann (EuGH, Urteil vom 13.12.2018, Sut, C-514/17, Rn. 35-37; OLG Celle, Beschluss vom 19.06.2018, 2 Ws 205/18 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2019, Ausl 301 AR 208/18 - juris).
  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus OLG Hamm, 15.04.2020 - 2 Ws 39/19
    Ist es dem Vollstreckungsmitgliedstaat nicht möglich, sich zur tatsächlichen Vollstreckung der Strafe zu verpflichten, muss die vollstreckende Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl vollstrecken und somit die gesuchte Person dem Ausstellungsmitgliedsstaat übergeben (EuGH, Urteil vom 29.06.2017, Poplawski, C-579/15, Rn. 22).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus OLG Hamm, 15.04.2020 - 2 Ws 39/19
    Diese Regelung geht zum Teil auf einen Vorschlag des Bundesrates und zum Teil auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages zurück, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2005 zum Ersten Europäischen Haftbefehlsgesetz vom 21. Juli 2004 den Gesetzgeber aufgefordert hatte, das Problem der Rücküberstellung bei fehlender beiderseitiger Strafbarkeit gesetzlich zu regeln (vgl. BVerfGE 113, 273, 309; Bundestagsdrucksache 16/1024 S. 23 und Bundestagsdrucksache 16/2015 S. 13).
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