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   OLG Hamm, 15.05.2013 - I-11 U 107/11   

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https://dejure.org/2013,11004
OLG Hamm, 15.05.2013 - I-11 U 107/11 (https://dejure.org/2013,11004)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.05.2013 - I-11 U 107/11 (https://dejure.org/2013,11004)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Mai 2013 - I-11 U 107/11 (https://dejure.org/2013,11004)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    §§ 19, 23, 24 BNotO
    Treuhandauftrag; Notar; rechtmäßiges Alternativverhalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Notar kann für verfrühte Verfügung über das Treugut haften

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.07.2008 - III ZR 255/07

    Haftung des Notars bei Einschaltung eines weiteren Notars; Haftungsausfüllende

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.2013 - 11 U 107/11
    Aufgrund des am 31.07./01.08.2008 von dem Beklagten angenommenen Treuhandauftrages im Sinne der §§ 23 BNotO, 54 a BeurkG war der Beklagte zur sorgfältigen Einhaltung der in dem Treuhandauftrag angeführten Auszahlungsvoraussetzungen, die durch die Regelungen zu § 2 Nr. 2 des Kaufvertrages zur UR-Nr. 695/2008 des Beklagten zwischen der P Immobilien GmbH und der Käuferin B ergänzt wurden, verpflichtet, wobei die von der Treugeberin erteilten Anweisungen peinlich genau zu befolgen waren (vgl. BGH, NJW-RR 2008, S. 1644; NJW-RR 2003, S. 1434).

    Der Begriff der Sicherstellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2008 zum Az. III ZR 255/07, zitiert nach Juris; DNotZ 1987, S. 560), der sich die Bundesnotarkammer und die führende Kommentarliteratur angeschlossen haben, dahin zu verstehen, dass der zu bewirkende Erfolg nur noch von dem pflichtgemäßen Handeln des Notars und des Grundbuchamtes bzw. des zuständigen Grundbuchbeamten abhängig ist (vgl. Mitteilung der Bundesnotarkammer, DNotZ 1999, S. 369; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 23 Rdn. 74).

  • BGH, 19.03.1987 - IX ZR 166/86

    Schaden einer Bank bei pflichtwidriger Auszahlung eines Darlehens durch den Notar

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.2013 - 11 U 107/11
    Der Begriff der Sicherstellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2008 zum Az. III ZR 255/07, zitiert nach Juris; DNotZ 1987, S. 560), der sich die Bundesnotarkammer und die führende Kommentarliteratur angeschlossen haben, dahin zu verstehen, dass der zu bewirkende Erfolg nur noch von dem pflichtgemäßen Handeln des Notars und des Grundbuchamtes bzw. des zuständigen Grundbuchbeamten abhängig ist (vgl. Mitteilung der Bundesnotarkammer, DNotZ 1999, S. 369; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 23 Rdn. 74).
  • BGH, 29.10.1987 - IX ZR 181/86

    Pflichten des Notars bei vorbehaltenem Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag;

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.2013 - 11 U 107/11
    Der Beklagte hat daher Schadensersatz dafür zu leisten, dass der Klägerin der eingeforderte Betrag seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung steht (vgl. BGH, DNotZ 1990, S. 661 mit Verweis auf BGH, NJW 1988, S. 1143).
  • BGH, 08.02.1990 - IX ZR 63/89

    Amtshaftung des Notars bei Verletzung eines Treuhandauftrages

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.2013 - 11 U 107/11
    Der Beklagte hat daher Schadensersatz dafür zu leisten, dass der Klägerin der eingeforderte Betrag seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung steht (vgl. BGH, DNotZ 1990, S. 661 mit Verweis auf BGH, NJW 1988, S. 1143).
  • BGH, 08.05.2003 - III ZR 294/02

    Amtspflichtverletzung eines Notars bei abredewidriger Auszahlung der

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.2013 - 11 U 107/11
    Aufgrund des am 31.07./01.08.2008 von dem Beklagten angenommenen Treuhandauftrages im Sinne der §§ 23 BNotO, 54 a BeurkG war der Beklagte zur sorgfältigen Einhaltung der in dem Treuhandauftrag angeführten Auszahlungsvoraussetzungen, die durch die Regelungen zu § 2 Nr. 2 des Kaufvertrages zur UR-Nr. 695/2008 des Beklagten zwischen der P Immobilien GmbH und der Käuferin B ergänzt wurden, verpflichtet, wobei die von der Treugeberin erteilten Anweisungen peinlich genau zu befolgen waren (vgl. BGH, NJW-RR 2008, S. 1644; NJW-RR 2003, S. 1434).
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