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   OLG Hamm, 15.08.2006 - 3 Ss OWi 269/06   

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https://dejure.org/2006,14378
OLG Hamm, 15.08.2006 - 3 Ss OWi 269/06 (https://dejure.org/2006,14378)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.08.2006 - 3 Ss OWi 269/06 (https://dejure.org/2006,14378)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. August 2006 - 3 Ss OWi 269/06 (https://dejure.org/2006,14378)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ordnungsgemäße Erhebung einer Aufklärungsrüge; Annahme eines drohenden Verlusts der wirtschaftlichen Existenzgrundlage infolge eines Fahrverbots

  • verkehrsrechtsforum.de

    Die Annahme eines drohenden Verlustes der wirtschaftlichen Existenzgrundlage in Folge eines Fahrverbotes ist erst gerechtfertigt, wenn die ernsthafte Gefahr des Eintritts dieser Folge auch für den Fall besteht, dass der Betroffene alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen ...

  • Judicialis

    StPO § 267; ; BKatV § 4

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Fahrverbot - Absehen wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Fahrverbot - Möglicher Verlust des Arbeitsplatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 267; BKatV § 4
    Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; Kündigung des Arbeitgebers

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Fahrverbot - Möglicher Verlust des Arbeitsplatzes

Verfahrensgang

  • AG Herford - 11 OWi 435/05
  • OLG Hamm, 15.08.2006 - 3 Ss OWi 269/06
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 2139/94

    Auswirkungen der Verhängung eines Fahrverbots auf die Existenz eines Unternehmens

    Auszug aus OLG Hamm, 15.08.2006 - 3 Ss OWi 269/06
    Die Annahme eines drohenden Verlustes der wirtschaftlichen Existenzgrundlage in Folge eines Fahrverbotes ist erst gerechtfertigt, wenn die ernsthafte Gefahr des Eintritts dieser Folge auch für den Fall besteht, dass der Betroffene alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Auswirkungen des Fahrverbotes gering zu halten (vgl. BVerfG NJW 1995, 1541).
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