Rechtsprechung
   OLG Hamm, 15.09.1999 - 2 Ws 270/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,12619
OLG Hamm, 15.09.1999 - 2 Ws 270/99 (https://dejure.org/1999,12619)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.09.1999 - 2 Ws 270/99 (https://dejure.org/1999,12619)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. September 1999 - 2 Ws 270/99 (https://dejure.org/1999,12619)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,12619) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 47 Ns 87/99
  • OLG Hamm, 15.09.1999 - 2 Ws 270/99
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.07.1997 - 3 StR 520/96
    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.1999 - 2 Ws 270/99
    Hat der Verurteilte eine unzweifelhaft erklärte Berufungsrücknahme nachträglich angefochten oder widerrufen (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1985, 429), oder sonst die Unwirksamkeit der abgegebenen Erklärung geltend gemacht (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 60), hat das Berufungsgericht die Berufung für erledigt zu erklären (vgl. BGH a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 302 Rdnr. 11).
  • OLG Hamm, 20.05.1999 - 2 Ws 158/99

    Ablehnung, Ablehnungsverfahren, Wirksamkeit der Entscheidung des abgelehnten

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.1999 - 2 Ws 270/99
    Die Strafkammer sieht die Eingaben des Verurteilten unter Bezugnahme auf den in anderer Sache ergangenen Beschluss des Senats vom 20. Mai 1999 (2 Ws 158, 161 - 164/99) als sofortige Beschwerde gegen den Kostenbeschluss vom 30. Juni 1999 an und hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
  • OLG Bamberg, 06.12.2012 - 3 Ss 118/12

    Einwendungen gemäß § 300 StPO unbeschadet ihrer Bezeichnung als "Revision" als

    Hält der verurteilte Angeklagte trotz einer in der Berufungshauptverhandlung unzweifelhaft erklärten Berufungsrücknahme in an das Berufungsgericht adressierten Eingaben daran fest, dass dieses bei Kenntnis der ('zutreffenden') Rechtslage nicht zur Überzeugung von seiner Schuld gelangt wäre, sind seine Einwendungen gemäß § 300 StPO unbeschadet ihrer Bezeichnung als "Revision" als Einwendungen gegen die Berufungsrücknahme anzusehen, über die das Berufungsgericht zu entscheiden hat (u.a. Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.1999 - 2 Ws 270/99 = VRS 98, 140).

    Hierfür ist nicht der Revisionssenat, sondern das Landgericht als Berufungsgericht zuständig (vgl. OLG Hamm VRS 98, 140; OLG Frankfurt NStZ 1988, 328 f.; Meyer-Goßner § 302 Rn. 11 a; Graf/Cirener StPO § 302 Rn. 13).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht