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   OLG Hamm, 15.09.2016 - III-3 RVs 70/16, 3 RVs 70/16   

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https://dejure.org/2016,34297
OLG Hamm, 15.09.2016 - III-3 RVs 70/16, 3 RVs 70/16 (https://dejure.org/2016,34297)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.09.2016 - III-3 RVs 70/16, 3 RVs 70/16 (https://dejure.org/2016,34297)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. September 2016 - III-3 RVs 70/16, 3 RVs 70/16 (https://dejure.org/2016,34297)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Burhoff online

    Trunkenheit, Vorwerfbarkeit der Alkoholaufnahme, Unterbringung, Entziehungsanstalt

  • Burhoff online

    Trunkenheit, Strafmilderung, Vorwerfbarkeit der Alkoholaufnahme,

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Trunkenheit, Strafmilderung, Vorwerfbarkeit der Alkoholaufnahme, Unterbringung, Entziehungsanstalt

  • verkehrslexikon.de

    Voraussetzung für eine Versagung der Strafmilderung beim Fahren unter Alkoholeinfluss

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Trunkenheitsfahrt mit Roller als erhebliche Straftat im Sinne des § 64 StGB; Keine Versagung der Strafrahmenverschiebung bei verminderter Schuldfähigkeit wegen Alkoholkrankheit

  • blutalkohol PDF, S. 482
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21; StGB § 64; StGB § 316
    Trunkenheit; Strafmilderung; Vorwerfbarkeit der Alkoholaufnahme; Unterbringung; Entziehungsanstalt

  • rechtsportal.de

    StGB § 21 ; StGB § 64 ; StGB § 316
    Trunkenheitsfahrt mit Roller als erhebliche Straftat im Sinne des § 64 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Verminderter Schuldfähigkeit bei Alkoholismus?

Verfahrensgang

  • LG Detmold - 22 Ns 6/16
  • OLG Hamm, 15.09.2016 - III-3 RVs 70/16, 3 RVs 70/16
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.01.2003 - 4 StR 490/02

    Strafzumessung bei Vergewaltigung und Mord im alkoholisierten Zustand (Prüfung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2016 - 3 RVs 70/16
    (1) Zwar kann eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt werden, wenn die alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Täters auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruht (BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, NStZ 2003, 480; Beschluss vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/03, NStZ-RR 2003, 136; Beschluss vom 20. April 2005 - 5 StR 147/05, juris; Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, juris).

    Dies kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder ihn der Alkohol zumindest weitgehend beherrscht, wenn also in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/03, NStZ-RR 2003, 136; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 4 Ss 361/05, juris, Rdnr. 13).

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2016 - 3 RVs 70/16
    (1) Zwar kann eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt werden, wenn die alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Täters auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruht (BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, NStZ 2003, 480; Beschluss vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/03, NStZ-RR 2003, 136; Beschluss vom 20. April 2005 - 5 StR 147/05, juris; Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, juris).

    (2) Die Frage, ob der Tatrichter, der die Strafrahmenverschiebung verweigern will, zusätzlich zu einem schuldhaften Sich-Berauschen feststellen muss, dass sich aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung vorhersehbar signifikant erhöht hat (so BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, juris), ist derzeit Gegenstand eines Anfragebeschlusses des 3. Strafsenats vom 15. Oktober 2015 (3 StR 63/15, juris) an die übrigen Strafsenate, auf die der 5. Strafsenat mit Beschluss vom 1. März 2016 (5 ARs 50/15), der 4. Strafsenat mit Beschluss vom 28. April 2016 (4 ARs 16/15) und der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 10. Mai 2016 (1 ARs 21/15) geantwortet haben.

  • OLG Celle, 23.06.2014 - 32 Ss 83/14

    Trunkenheitsfahrt mit einem Mofa als erhebliche rechtswidrige Tat;

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2016 - 3 RVs 70/16
    Das Revisionsgericht ist allerdings bei einer zulässig erhobenen Revision nicht gehindert, das angefochtene Urteil aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen zu einer solchen Prüfung gedrängt hätten (BGH, Beschluss vom 17. März 2009 - 3 StR 84/09, NStZ-RR 2009, 252; OLG Celle, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 32 Ss 83/14, juris); das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen, § 358 Abs. 2 S. 3 StPO.

    Bei der Trunkenheitsfahrt des Angeklagten mit einem Roller handelt es sich um eine erhebliche Straftat im Sinne dieser Vorschrift (s. auch OLG Celle, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 32 Ss 83/14, juris, Rdnr. 16).

  • OLG Hamm, 11.10.2005 - 4 Ss 361/05

    erheblich verminderte Schuldfähigkeit, Ausführungen zur Strafrahmenverschiebung,

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2016 - 3 RVs 70/16
    Dies kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder ihn der Alkohol zumindest weitgehend beherrscht, wenn also in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/03, NStZ-RR 2003, 136; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 4 Ss 361/05, juris, Rdnr. 13).
  • BGH, 01.03.2016 - 5 ARs 50/15

    Anfrageverfahren (selbst zu verantwortende Trunkenheit; Strafrahmenverschiebung;

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2016 - 3 RVs 70/16
    (2) Die Frage, ob der Tatrichter, der die Strafrahmenverschiebung verweigern will, zusätzlich zu einem schuldhaften Sich-Berauschen feststellen muss, dass sich aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung vorhersehbar signifikant erhöht hat (so BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, juris), ist derzeit Gegenstand eines Anfragebeschlusses des 3. Strafsenats vom 15. Oktober 2015 (3 StR 63/15, juris) an die übrigen Strafsenate, auf die der 5. Strafsenat mit Beschluss vom 1. März 2016 (5 ARs 50/15), der 4. Strafsenat mit Beschluss vom 28. April 2016 (4 ARs 16/15) und der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 10. Mai 2016 (1 ARs 21/15) geantwortet haben.
  • BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15

    Strafrahmenverschiebung bei selbst verschuldeter Trunkenheit (erhebliche

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2016 - 3 RVs 70/16
    (2) Die Frage, ob der Tatrichter, der die Strafrahmenverschiebung verweigern will, zusätzlich zu einem schuldhaften Sich-Berauschen feststellen muss, dass sich aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung vorhersehbar signifikant erhöht hat (so BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, juris), ist derzeit Gegenstand eines Anfragebeschlusses des 3. Strafsenats vom 15. Oktober 2015 (3 StR 63/15, juris) an die übrigen Strafsenate, auf die der 5. Strafsenat mit Beschluss vom 1. März 2016 (5 ARs 50/15), der 4. Strafsenat mit Beschluss vom 28. April 2016 (4 ARs 16/15) und der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 10. Mai 2016 (1 ARs 21/15) geantwortet haben.
  • BGH, 20.04.2005 - 5 StR 147/05

    Versagung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bei

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2016 - 3 RVs 70/16
    (1) Zwar kann eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt werden, wenn die alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Täters auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruht (BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, NStZ 2003, 480; Beschluss vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/03, NStZ-RR 2003, 136; Beschluss vom 20. April 2005 - 5 StR 147/05, juris; Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, juris).
  • BGH, 10.05.2016 - 1 ARs 21/15

    Anfrageverfahren; verminderte Schuldfähigkeit (Versagung der Strafmilderung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2016 - 3 RVs 70/16
    (2) Die Frage, ob der Tatrichter, der die Strafrahmenverschiebung verweigern will, zusätzlich zu einem schuldhaften Sich-Berauschen feststellen muss, dass sich aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung vorhersehbar signifikant erhöht hat (so BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, juris), ist derzeit Gegenstand eines Anfragebeschlusses des 3. Strafsenats vom 15. Oktober 2015 (3 StR 63/15, juris) an die übrigen Strafsenate, auf die der 5. Strafsenat mit Beschluss vom 1. März 2016 (5 ARs 50/15), der 4. Strafsenat mit Beschluss vom 28. April 2016 (4 ARs 16/15) und der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 10. Mai 2016 (1 ARs 21/15) geantwortet haben.
  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 435/02

    Strafmilderung für betrunkene Täter?

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2016 - 3 RVs 70/16
    (1) Zwar kann eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt werden, wenn die alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Täters auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruht (BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, NStZ 2003, 480; Beschluss vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/03, NStZ-RR 2003, 136; Beschluss vom 20. April 2005 - 5 StR 147/05, juris; Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, juris).
  • BGH, 17.03.2009 - 3 StR 84/09

    Unbegründete Revision; Beschwer (Nichtanordnung der Unterbringung in einer

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2016 - 3 RVs 70/16
    Das Revisionsgericht ist allerdings bei einer zulässig erhobenen Revision nicht gehindert, das angefochtene Urteil aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen zu einer solchen Prüfung gedrängt hätten (BGH, Beschluss vom 17. März 2009 - 3 StR 84/09, NStZ-RR 2009, 252; OLG Celle, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 32 Ss 83/14, juris); das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen, § 358 Abs. 2 S. 3 StPO.
  • BGH, 28.04.2016 - 4 ARs 16/15

    Anfrageverfahren; Strafrahmenverschiebung bei selbst verschuldeter Trunkenheit

  • OLG Hamm, 08.11.2016 - 3 RVs 85/16

    Unterbringung; Entziehungsanstalt; Trunkenheitsfahrt; Gefährdung; Straßenverkehr;

    Die Nichtanordnung der Unterbringung war vom Senat auf die Sachrüge zu überprüfen, da diese nicht vom Rechtsmittelangriff des Angeklagten ausgenommen worden ist (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 4 StR 636/11, juris; Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015 - III-3 RVs 5/15 und Beschluss vom 15. September 2016 - 3 RVs 70/16, juris, Rdnr. 19; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 64, Rdnr. 28).

    Ein solches Verhalten kann für andere Verkehrsteilnehmer mit erheblichen Gefahren verbunden sein, die sich im Fall der Tat zu Ziffer 1 auch realisierten, denn der Angeklagte verursachte infolge seiner Alkoholisierung einen Verkehrsunfall, bei dem seine Beifahrerin verletzt wurde (Senat, Beschluss vom 22. April 2014 - III-3 RVs 30/14; Beschluss vom 10. Februar 2015 - III-3 RVs 5/15; Beschluss vom 15. September 2016 - 3 RVs 70/16, juris, Rdnr. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 4 Ss 361/05, juris, Rdnr. 21; OLG Celle, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 32 Ss 83/14, juris, Rdnr. 16; OLG Rostock, Beschluss vom 22. März 2001 - 1 Ss 244/00 I 5/01, juris, Rdnr. 19).

  • OLG Brandenburg, 20.08.2021 - 1 OLG 53 Ss 71/21

    Versagung der Strafmilderung gem. §§ 49 Abs. 1 , 21 StGB

    Dies kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder ihn der Alkohol zumindest weitgehend beherrscht (BGH NStZ 2004, 495; NStZ 2012, 687; OLG Hamm, Beschluss vom 15. September 2016, III-3 RVs 70/16; OLG Karlsruhe, StV 2018, 434; jeweils zit. nach juris; Schönke/Schröder-Perron/Weißer, StGB, 30. Aufl. § 21 Rn. 20 jw.m.w.N.).
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