Rechtsprechung
OLG Hamm, 15.11.2006 - 11 UF 142/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschränkung eines Versorgungsausgleichs auf bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Anrechte; Beurteilung bei langer Trennungsdauer mit einhergehender wirtschaftlicher Verselbstständigung der Ehegatten; Ermittlung einer ...
- Judicialis
BGB § 1587c Nr. 1
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1587c Nr. 1
Durchführung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungsdauer - Begriff der "langdauernden Trennung" - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Lange Trennungsdauer - Versorgungsausgleich herabsetzen?
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Nach 23 Jahren Trennungszeit fordert eine Ehefrau die Scheidung und Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
- AG Ahlen, 12.04.2006 - 16 F 225/05
- OLG Hamm, 15.11.2006 - 11 UF 142/06
Papierfundstellen
- NJW-RR 2007, 868
- FamRZ 2007, 1332 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Hamm, 02.09.2005 - 11 UF 101/05
Eingeschränkter Versorgungsausgleich bei langer Trennungszeit?
Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2006 - 11 UF 142/06
In diesen Fällen hält es der Senat grundsätzlich für sachgerecht, den Versorgungsausgleich auf die Anrechte zu beschränken, die bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben worden sind (Beschluss vom 02.09.2005, 11 UF 101/05, OLG-Report 2006, S. 193). - BGH, 19.05.2004 - XII ZB 14/03
Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit
Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2006 - 11 UF 142/06
Deshalb ist nach der Rechtsprechung des BGH in allen Fällen, in denen eine Versorgungsgemeinschaft wegen vollzogener Trennung und wirtschaftlicher Verselbständigung der Ehegatten über längere Zeit nicht mehr bestanden hat, zu prüfen, ob unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Korrektur des Anspruchs erfolgen muss, der sich unter Einbeziehung der Trennungszeit ergibt (BGH FamRZ 2004, S. 1181, 1183;… BGH FamRZ 93, S. 302, 303;… Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Auflage, § 1587 c Rdnr. 23;… Palandt, 65. Auflage, § 1587 c, Rdnr. 18). - BGH, 28.10.1992 - XII ZB 42/91
Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei längerer …
Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2006 - 11 UF 142/06
Deshalb ist nach der Rechtsprechung des BGH in allen Fällen, in denen eine Versorgungsgemeinschaft wegen vollzogener Trennung und wirtschaftlicher Verselbständigung der Ehegatten über längere Zeit nicht mehr bestanden hat, zu prüfen, ob unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Korrektur des Anspruchs erfolgen muss, der sich unter Einbeziehung der Trennungszeit ergibt (…BGH FamRZ 2004, S. 1181, 1183; BGH FamRZ 93, S. 302, 303;… Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Auflage, § 1587 c Rdnr. 23;… Palandt, 65. Auflage, § 1587 c, Rdnr. 18).
- OLG Jena, 07.10.2013 - 1 UF 64/13
Versorgungsausgleich: Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs wegen langer Trennung …
Aufgrund der außergewöhnlich langen Dauer der Trennung der Beteiligten und der in diesem Zeitraum gänzlich fehlenden wirtschaftlichen Kooperation oder gar Verflechtung sind vielmehr nur die Anrechte in den Ausgleich einzustellen, welche nach Eheschließung bis zum zunächst möglichen Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben worden sind (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2007, 868):. - OLG Hamm, 30.09.2010 - 11 UF 119/10
Kürzung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit
Die Frage, wann eine langdauernde Trennung in diesem Sinn anzunehmen ist, lässt sich allerdings nicht in absoluten Zahlen messen, sondern die Dauer der Trennung ist ins Verhältnis zur Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens zu setzen (vgl. Senat, Entscheidung vom 15.11.2006 - 11 UF 142/06 - NJW-RR 2007, 868 - dort hatte die Zeit der Trennung die Dauer des Zusammenlebens noch überschritten). - AG Kerpen, 22.12.2009 - 50 F 364/08
Voraussetzungen des Versorgungsausgleichs nach rechtskräftig geschiedener Ehe und …
Aufgrund der außergewöhnlich langen Dauer der Trennung der Parteien und der in diesem Zeitraum gänzlich fehlenden wirtschaftlichen Kooperation oder gar Verflechtung sind vielmehr nur die Anrechte in den Ausgleich einzustellen, welche nach Eheschließung bis zum frühest möglichen Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsaverfahrens erworben worden sind (zum Nachfolgenden: Oberlandesgericht Hamm, NJW-RR 2007, 868 [OLG Hamm 15.11.2006 - 11 UF 142/06] ):.