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   OLG Hamm, 15.11.2012 - I-21 U 53/12   

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OLG Hamm, 15.11.2012 - I-21 U 53/12 (https://dejure.org/2012,53991)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.11.2012 - I-21 U 53/12 (https://dejure.org/2012,53991)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. November 2012 - I-21 U 53/12 (https://dejure.org/2012,53991)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rechtliches Gehör, Aufhebung, Zurückverweisung, Werkvertrag, Beweislast Vergütungsanspruch, vorzeitige Beendigung, Substantiierung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rechtliches Gehör, Aufhebung, Zurückverweisung, Werkvertrag, Beweislast Vergütungsanspruch, vorzeitige Beendigung, Substantiierung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Abschlagszahlungen bei vorzeitiger Beendigung eines Werkvertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Abschlagszahlungen bei vorzeitiger Beendigung eines Werkvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 16.12.2004 - VII ZR 270/03

    Voraussetzungen der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht;

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2012 - 21 U 53/12
    Hat der Auftraggeber in dieser Weise - u. a. gestützt auf ein Parteigutachten - vorgetragen und weist das Gericht dieses Vorbringen gleichwohl als unsubstantiiert zurück, statt auf die - seiner Ansicht nach - mangelnde Substantiierung mit der gebotenen Klarheit hinzuweisen bzw. die angebotenen Beweise zu erheben, insbesondere ein Sachverständigengutachten zum Umfang der vom Unternehmer erbrachten Leistungen einzuholen, so liegt hierin eine Verletzung des Anspruchs des Auftraggebers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil eine solche Vorgehensweise zeigt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat, da die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht (Anschluss u. a. an BGH NJW-RR 2009, 2137 sowie BauR 2010, 1792; Abgrenzung zu BGH NZBau 2005, 224; NJW 1997, 1447 und NJW 2000, 2099).

    Hierbei verkennt der Senat nicht, dass allein der Umstand, dass das Landgericht das Vorbringen des Klägers zum Umfang der erbrachten Leistungen für nicht hinreichend substantiiert gehalten und deshalb keinen Beweis erhoben hat, keinen wesentlichen Verfahrensfehler i. S. v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO begründet (vgl. BGH NZBau 2005, 224 [225] mwN.).

    Danach ist es - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (vgl. NZBau 2005, 224 [225] mwN.), wonach die Vorschrift des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist - geboten, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, zumal beide Parteien dies übereinstimmend beantragt haben.

  • BGH, 24.01.2002 - VII ZR 196/00

    Rechtsfolgen der Vereinbarung von Voraus- oder Abschlagszahlungen; Darlegungs-

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2012 - 21 U 53/12
    Hat der Besteller nach diesen Grundsätzen ausreichend vorgetragen, muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten (Anschluss an BGH NZBau 2002, 329).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. bspw. NJW 1999, 1867 [1869]; NZBau 2002, 329 [330] mwN.; NJW-RR 2005, 129 [130] mwN.) folgt aus einer Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen sowohl beim BGB- als auch beim VOB-Vertrag die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistung abzurechnen.

    Hat der Besteller nach diesen Grundsätzen ausreichend vorgetragen, muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten (vgl. BGH NZBau 2002, 329 [330] mwN.).

  • BGH, 11.02.1999 - VII ZR 399/97

    Abweisung der Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung; Abrechnung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2012 - 21 U 53/12
    Er ist aufgrund der vertraglichen Abrede verpflichtet, nachzuweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten (Anschluss an BGH NJW 1999, 1867).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. bspw. NJW 1999, 1867 [1869]; NZBau 2002, 329 [330] mwN.; NJW-RR 2005, 129 [130] mwN.) folgt aus einer Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen sowohl beim BGB- als auch beim VOB-Vertrag die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistung abzurechnen.

    Er ist aufgrund der vertraglichen Abrede verpflichtet, nachzuweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten (vgl. BGH NJW 1999, 1867 [1870] mwN.).

  • BGH, 03.11.1992 - VI ZR 362/91

    Mängel der Anwendung sachlichen Rechts als Verfahrensfehler

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2012 - 21 U 53/12
    Darin liegt nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. bspw. NJW 1993, 538 f.; NJW-RR 2009, 2137, Tz. 3 f. sowie BauR 2010, 1792, Tz. 8, zit. nach juris) ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs.

    Hierin ist ein wesentlicher Verfahrensmangel i. S. v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu sehen (vgl. BGH NJW 1993, 538 f.).

  • BGH, 10.12.1996 - VI ZR 314/95

    Aufhebung und Zurückverweisung wegen anderer materiall-rechtlicher Beurteilung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2012 - 21 U 53/12
    Hat der Auftraggeber in dieser Weise - u. a. gestützt auf ein Parteigutachten - vorgetragen und weist das Gericht dieses Vorbringen gleichwohl als unsubstantiiert zurück, statt auf die - seiner Ansicht nach - mangelnde Substantiierung mit der gebotenen Klarheit hinzuweisen bzw. die angebotenen Beweise zu erheben, insbesondere ein Sachverständigengutachten zum Umfang der vom Unternehmer erbrachten Leistungen einzuholen, so liegt hierin eine Verletzung des Anspruchs des Auftraggebers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil eine solche Vorgehensweise zeigt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat, da die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht (Anschluss u. a. an BGH NJW-RR 2009, 2137 sowie BauR 2010, 1792; Abgrenzung zu BGH NZBau 2005, 224; NJW 1997, 1447 und NJW 2000, 2099).

    Denn bei der Beurteilung dieser Frage ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1997, 1447 f. mwN.; NJW 2000, 2099 [2100] mwN.) vom materiell-rechtlichen Standpunkt des erstinstanzlichen Gerichts auszugehen, auch wenn das Berufungsgericht ihn nicht teilt.

  • BGH, 08.07.2010 - VII ZR 195/08

    Revisionszulassung im Werklohnprozess: Gehörsverstoß bei fehlender Sinnerfassung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2012 - 21 U 53/12
    Hat der Auftraggeber in dieser Weise - u. a. gestützt auf ein Parteigutachten - vorgetragen und weist das Gericht dieses Vorbringen gleichwohl als unsubstantiiert zurück, statt auf die - seiner Ansicht nach - mangelnde Substantiierung mit der gebotenen Klarheit hinzuweisen bzw. die angebotenen Beweise zu erheben, insbesondere ein Sachverständigengutachten zum Umfang der vom Unternehmer erbrachten Leistungen einzuholen, so liegt hierin eine Verletzung des Anspruchs des Auftraggebers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil eine solche Vorgehensweise zeigt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat, da die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht (Anschluss u. a. an BGH NJW-RR 2009, 2137 sowie BauR 2010, 1792; Abgrenzung zu BGH NZBau 2005, 224; NJW 1997, 1447 und NJW 2000, 2099).

    Darin liegt nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. bspw. NJW 1993, 538 f.; NJW-RR 2009, 2137, Tz. 3 f. sowie BauR 2010, 1792, Tz. 8, zit. nach juris) ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs.

  • BGH, 03.04.2000 - II ZR 194/98

    Auslegung eines Vertrages; Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2012 - 21 U 53/12
    Hat der Auftraggeber in dieser Weise - u. a. gestützt auf ein Parteigutachten - vorgetragen und weist das Gericht dieses Vorbringen gleichwohl als unsubstantiiert zurück, statt auf die - seiner Ansicht nach - mangelnde Substantiierung mit der gebotenen Klarheit hinzuweisen bzw. die angebotenen Beweise zu erheben, insbesondere ein Sachverständigengutachten zum Umfang der vom Unternehmer erbrachten Leistungen einzuholen, so liegt hierin eine Verletzung des Anspruchs des Auftraggebers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil eine solche Vorgehensweise zeigt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat, da die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht (Anschluss u. a. an BGH NJW-RR 2009, 2137 sowie BauR 2010, 1792; Abgrenzung zu BGH NZBau 2005, 224; NJW 1997, 1447 und NJW 2000, 2099).

    Denn bei der Beurteilung dieser Frage ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1997, 1447 f. mwN.; NJW 2000, 2099 [2100] mwN.) vom materiell-rechtlichen Standpunkt des erstinstanzlichen Gerichts auszugehen, auch wenn das Berufungsgericht ihn nicht teilt.

  • BGH, 15.01.2004 - I ZR 196/01

    Anforderungen an den Inhalt eines Beweisantrags

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2012 - 21 U 53/12
    Der Kläger hat sich gegenbeweislich auf das (sachverständige) Zeugnis seines Parteigutachters I sowie hinsichtlich weiterer Einzelheiten auf diverse Zeugen bezogen, so dass das Landgericht zunächst ein Sachverständigengutachten hinsichtlich der vom Beklagten erbrachten Leistungen hätte einholen und anschließend - im Rahmen der aller Voraussicht nach erforderlichen mündlichen Erläuterungen hierzu - gegenbeweislich auch den Parteigutachter I (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1362 [1363]) sowie die benannten Zeugen hätte hören müssen.
  • BGH, 06.12.2006 - XII ZB 99/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2012 - 21 U 53/12
    Denn ein Gericht, das ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör dieser Prozesspartei (vgl. BGH NJW 2007, 1455, Tz. 10 mwN.).
  • BGH, 15.10.2009 - VII ZR 2/09

    Möglichkeit eines ergänzenden Vortrags bei möglicherweise später noch

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2012 - 21 U 53/12
    Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen und verkennt es dabei, dass die Partei sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, so verletzt es deren Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGH BauR 2010, 246, Tz. 4 mwN., zit. nach juris; NZBau 2009, 244, Tz. 7 mwN.).
  • BGH, 11.05.2006 - VII ZR 146/04

    Geltendmachung einer vertraglich vereinbarten Bürgschaft zur Sicherung der

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2009 - 6 U 256/07

    Haftung eines ausländischen Brokerhauses für Verluste eines deutschen Anlegers

  • BGH, 18.12.2008 - VII ZR 200/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 10/05

    Anforderungen an den Zeitpunkt eines gerichtlichen Hinweises

  • BGH, 29.06.1995 - VII ZR 184/94

    Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages

  • BGH, 09.06.2005 - V ZR 271/04

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren; Zulassung von in der ersten

  • BGH, 16.09.1999 - VII ZR 456/98

    Ansprüche des Bestellers nach § 634 BGB

  • BGH, 30.09.2004 - VII ZR 187/03

    Rechtsnatur des Anspruchs auf Rückzahlung eines Überschusses aus

  • BGH, 25.03.1993 - X ZR 17/92

    Darlegungs- und Beweislast bei Werklohnanspruch für Teilwerk nach

  • OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 133/12

    Zulässigkeit einer Klage: Ladungsfähige Anschrift des Klägers als

    Nachdem das Landgericht Berlin die Klage mit Urteil vom 14.2.2012 abgewiesen hatte, ist die Berufung des Klägers durch Urteil des Kammergerichts vom 7.5.2013 (Az.: 21 U 53/12) zurückgewiesen worden.

    Gegen die Beklagte zu 2) bestünden keine Ansprüche wie bereits mit dem Urteil des Kammergerichts vom 7.5.2013 (Az.: 21 U 53/12) feststehe.

    Er hat derartig bezifferte Ansprüche im Verfahren vor dem Landgericht Berlin (Az.: 2 O 442/11 = Kammergericht Az.: 21 U 53/12) der Beklagten zu 2) im Wege der Aufrechnung entgegengehalten.

    Über diesen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) hat das Kammergericht in seinem Urteil vom 7.5.2013 (Az.: 21 U 53/12) in Teilen bereits rechtskräftig entschieden.

    Die Aufrechnung mit Forderungen des Klägers gegen die Beklagte zu 2) wegen Gewinnauszahlungsansprüchen, die der Kläger aus den Jahresabschlüssen 1997 bis 2009 abgeleitet hat, hat das Kammergericht in seinem Urteil vom 7.5.2013 (Az.: 21 U 53/12) wegen der Geschäftsjahre 1997 bis 2001 wegen § 767 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.

  • OLG Hamm, 08.11.2016 - 21 U 161/13

    Vorgewerke müssen sich nur innerhalb der zulässigen Toleranzen bewegen!

    Ihr Begehren ist damit nicht mehr auf die Erfüllung der geschuldeten Leistung gerichtet ist, sodass sie sich auf die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung nicht mehr berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.1999 - VII ZR 456/98; OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2012 - 21 U 53/12; Pause/Vogel in Kniffka, Bauvertragsrecht, 2. Auflage 2016, § 641 Rn. 9).
  • OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 132/12

    Klageerhebung: Ladungsfähige Anschrift des Klägers als Zulässigkeitsvoraussetzung

    Nach Klageabweisung durch das Landgericht Berlin (Az.: 2 O 442/11) ist die Berufung des Klägers durch Urteil des Kammergerichts vom 7.5.2013 (Az.: 21 U 53/12) zurückgewiesen worden.
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