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   OLG Hamm, 15.12.2009 - 7 U 84/09   

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https://dejure.org/2009,77193
OLG Hamm, 15.12.2009 - 7 U 84/09 (https://dejure.org/2009,77193)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.12.2009 - 7 U 84/09 (https://dejure.org/2009,77193)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Dezember 2009 - 7 U 84/09 (https://dejure.org/2009,77193)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 189/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist in

    Auszug aus OLG Hamm, 15.12.2009 - 7 U 84/09
    Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 2008, 2589, 2590 mwN).

    Wird die Weisung zur Korrektur einer bereits einmal entgegen den anwaltlichen Vorgaben erfolgten und daher unzutreffenden Adressierung nur mündlich erteilt, so erfordert dies die zusätzliche klare und präzise Anweisung, die Korrektur sofort vorzunehmen; denn nur eine solche im Einzelfall erteilte zusätzliche Weisung, den Auftrag sofort und vor allen anderen Aufgaben auszuführen, stellt grundsätzlich eine ausreichende Vorkehrung dagegen dar, dass die Korrektur in Vergessenheit gerät - zumal weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die weitere allgemeine Büroanweisung bestand, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (vgl. BGH, NJW 2008, 2589, 2590).

  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 47/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einzelanweisung bezüglich Korrektur der

    Auszug aus OLG Hamm, 15.12.2009 - 7 U 84/09
    Die Sache ist beim BGH - XII ZB 47/10.
  • LG Dortmund, 25.08.2009 - 3 O 24/09

    Kündigung eines Mietverhältnisses bzgl. eines Imbissstandes bei Verschweigen der

    Auszug aus OLG Hamm, 15.12.2009 - 7 U 84/09
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.08.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Dortmund (AZ: 3 O 24/09) wird als unzulässig verworfen.
  • BGH, 30.10.2008 - III ZB 54/08

    Überwachung der Ausführung einer Weisung an das Kanzleipersonal durch den

    Auszug aus OLG Hamm, 15.12.2009 - 7 U 84/09
    Der vorliegende Fall unterscheidet sich allerdings insoweit von denen, die der BGH (vgl. NJW 2009, 296 mwN) zu entscheiden hatte, als dass vorliegend der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte die Einzelanweisung lediglich mündlich erteilt, also die zu berichtigende Adresse nicht handschriftlich auf der bereits unterzeichneten Berufungsschrift markiert bzw. korrigiert hat.
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