Rechtsprechung
   OLG Hamm, 16.05.2006 - 27 U 190/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5437
OLG Hamm, 16.05.2006 - 27 U 190/05 (https://dejure.org/2006,5437)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2006 - 27 U 190/05 (https://dejure.org/2006,5437)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Mai 2006 - 27 U 190/05 (https://dejure.org/2006,5437)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,5437) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 143 InsO, 818, 819, 291, 288, 849 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verzinsung eines Rückgewähranspruchs auf Grund einer Insolvenzanfechtung ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Definition der Entziehung als körperliche Entziehung einer gegenständlichen Sache ; Frage der Behandlung gewöhnlicher Buchgeldforderungen in den Wirkungsbereich ...

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO § 143; BGB §§ 818, 819, 291, 288, 849
    Verzinsung des Rückgewähranspruchs wegen Insolvenzanfechtung erst nach Verfahrenseröffnung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2006, 642
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.03.2006 - IX ZR 116/03

    Anfechtbarkeit einer einer Vorpfändung nachfolgenden Hauptpfändung

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2006 - 27 U 190/05
    Der Rückgewähranspruch aufgrund einer Insolvenzanfechtung ist erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen (entgegen BGH 2005, 1888, 1889 und ZIP 2006, 916).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof mit seinen Urteilen vom 23. März 2006 (IX ZR 116/03) und vom 22. September 2005 - IX ZR 271/01 - (ZIP 2005, 1888, 1889) die abweichende Auffassung vertreten - ohne dass es im Ergebnis darauf ankam -, die Zinsen eines Anfechtungsanspruch seien vom Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung an zu berechnen.

    Sie ist auch noch klärungsbedürftig, weil der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 23. März 2006 (IX ZR 116/03) und vom 22. September 2005 (IX ZR 271/01) zwar einen anderen, jedoch nicht näher begründeten Standpunkt eingenommen hat, der dort jeweils für die Entscheidung nicht tragend war.

  • BGH, 22.09.2005 - IX ZR 271/01

    Umfang des Rückgewähranspruchs nach Konkursanfechtung

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2006 - 27 U 190/05
    Zwar hat der Bundesgerichtshof mit seinen Urteilen vom 23. März 2006 (IX ZR 116/03) und vom 22. September 2005 - IX ZR 271/01 - (ZIP 2005, 1888, 1889) die abweichende Auffassung vertreten - ohne dass es im Ergebnis darauf ankam -, die Zinsen eines Anfechtungsanspruch seien vom Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung an zu berechnen.

    Sie ist auch noch klärungsbedürftig, weil der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 23. März 2006 (IX ZR 116/03) und vom 22. September 2005 (IX ZR 271/01) zwar einen anderen, jedoch nicht näher begründeten Standpunkt eingenommen hat, der dort jeweils für die Entscheidung nicht tragend war.

  • OLG Düsseldorf, 11.07.1989 - 24 U 9/89
    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2006 - 27 U 190/05
    So hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 8, 288) die Wegnahme von Geldscheinen durch Unterschlagung als eine Entziehung im Sinne des § 849 BGB angesehen - diese Feststellung aber bereits einen Leitsatz für wert gehalten -, ähnlich das Oberlandesgericht Düsseldorf die Vorenthaltung eines entgegengenommenen Versteigerungserlöses (ZIP 1990, 1014).
  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 189/94

    Vereinbarungen des Konkursverwalters mit dem zur Rückgewähr Verpflichteten

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2006 - 27 U 190/05
    Da der Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters frühestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht (vgl. BGH, NJW 1995, 2783 ff. für das Konkursverfahren) und erst dann fällig wird, ist die nach § 143 Abs. 1 InsO zurückzufordernde Geldleistung ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen.
  • OLG Karlsruhe, 30.03.2004 - 21 U 9/03

    Insolvenzanfechtung: Inhalt des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs bei

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2006 - 27 U 190/05
    Demgegenüber wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung des Senats geteilt (etwa OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 433).
  • BGH, 14.01.1953 - VI ZR 9/52

    Hehler und Mittäter

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2006 - 27 U 190/05
    So hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 8, 288) die Wegnahme von Geldscheinen durch Unterschlagung als eine Entziehung im Sinne des § 849 BGB angesehen - diese Feststellung aber bereits einen Leitsatz für wert gehalten -, ähnlich das Oberlandesgericht Düsseldorf die Vorenthaltung eines entgegengenommenen Versteigerungserlöses (ZIP 1990, 1014).
  • OLG München, 09.03.1970 - 19 EU 298/69
    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2006 - 27 U 190/05
    Weitergehend hat zwar das OLG München (OLGZ 1970, 457) einen Zinsanspruch aus § 849 BGB bei Schadenersatz aus Betrug anerkannt, in der Begründung allerdings selbst bereits darauf hingewiesen, dass die Gesetzmaterialien zum BGB dieses insoweit nicht tragen, als dort lediglich gestohlenes Geld als Beispiel für einen Fall aufgeführt wird, bei dem § 849 BGB auf Geld anzuwenden sei.
  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

    § 849 BGB ist nicht durch § 90 BGB, wonach nur körperliche Gegenstände Sachen im Sinne des Gesetzes sind, auf die Entziehung von Bargeld beschränkt (a.A. OLG Hamm NZI 2006, 642).
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Der vom Berufungsgericht eingenommene Standpunkt, aus der in § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO erfolgten Bezugnahme auf die Vorschriften der § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB folge die Anwendbarkeit des für § 291 BGB maßgeblichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wird überwiegend für zutreffend erachtet (OLG Hamm NZI 2006, 642; FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 143 Rn. 24; Eckardt, Festschrift Gerhardt, S. 145, 181 ff; Bork, Einführung in das Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 226; Bork/Jacoby, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 12 Rn. 49; Müller-Feyen EWiR 2005, 33, 34).
  • LG Mönchengladbach, 27.06.2019 - 1 O 248/18

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung; Thermofenster

    § 849 BGB ist nicht durch § 90 BGB, wonach nur körperliche Gegenstände Sachen im Sinne des Gesetzes sind, auf die Entziehung von Bargeld beschränkt (BGH NJW 2008, 1084; a. A. OLG Hamm NZI 2006, 642).
  • BGH, 13.12.2007 - IX ZR 116/06

    Haftung wegen Existenzvernichtung - Zahlung von Verzugszinsen

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NZI 2006, 642 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Kläger könne Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 BGB verlangen.
  • LG Essen, 04.09.2017 - 16 O 245/16
    § 849 BGB ist nicht durch § 90 BGB, wonach nur körperliche Gegenstände Sachen im Sinne des Gesetzes sind, auf die Entziehung von Bargeld beschränkt (BGH Versäumnisurteil v. 26.11.2007 - II ZR 167/06, beckonline; a. A. OLG Hamm NZI 2006, 642).
  • OLG Hamm, 12.12.2006 - 27 U 98/06

    Benachteiligung der Insolvenzgläubiger durch Zahlung von Baugeld an einen

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 16.5.2006 - 27 U 190/05 - NZI 2006, 642 (die im Urteil zugelassene Revision wird beim BGH unter dem Az. IX ZR 116/06 geführt) entschieden, dass aus § 291 BGB folge, dass die Verzinsung mit der Fälligkeit des Anfechtungsanspruchs beginne.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht