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OLG Hamm, 16.08.2007 - 3 Ws 185/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erfordernis einer günstigen Sozialprognose für eine vorzeitige Entlassung aus der Haft; Frühzeitige Haftentlassung trotz Tatverleugnungshaltung; Persönlichkeit im Normbereich mit dependenten und unreifen Zügen bei aggressiver Gehemmtheit, mangelnder ...
Verfahrensgang
- LG Bielefeld - StVG S 3212/06
- OLG Hamm, 16.08.2007 - 3 Ws 185/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Frankfurt, 11.03.1999 - 3 Ws 218/99
Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2007 - 3 Ws 185/07
Außerdem steht auch das während der Strafvollstreckung fortwährende Leugnen der Tat durch den Verurteilten für sich nicht grundsätzlich einer günstigen Sozialprognose entgegen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 346 m. w. N.).Infolge des Bestreitens dieser wesentlichen Tatumstände besteht für den Sachverständigen nur eine eingeschränkte Beurteilungsgrundlage, die von dem Verurteilten verursacht und von ihm hinzunehmen ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 346).
- BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99
Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom …
Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2007 - 3 Ws 185/07
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einem lang dauernden Vollzug von Freiheitsstrafe regelmäßig den Umständen der Tat für die Prognoseentscheidung gem. § 57 Abs. 1 StGB nur noch eingeschränkte Aussagekraft zukommt; demgegenüber gewinnen die Umstände an Bedeutung, die - wie das Verhalten innerhalb des Vollzuges oder augenblickliche Lebensverhältnisse des Verurteilten - Erkenntnisse über das Erreichen des Vollzugszieles vermitteln (vgl. BVerfG NStZ 2000, 613). - BGH, 25.04.2003 - 1 AR 266/03
Vollstreckung der beiden Strafreste zur Bewährung (Sicherheitsinteressen der …
Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2007 - 3 Ws 185/07
Bei besonders schweren oder gefährlichen Straftaten muss in der Regel ein höherer Grad an Wahrscheinlichkeit für eine künftige straffreie Führung vorliegen als bei weniger schwerwiegenden Straftaten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., Rdnr. 12 zu § 57 m. w. N., BGH NStZ-RR 2003, 200).