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   OLG Hamm, 17.06.2004 - 15 W 225/04   

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https://dejure.org/2004,73083
OLG Hamm, 17.06.2004 - 15 W 225/04 (https://dejure.org/2004,73083)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.06.2004 - 15 W 225/04 (https://dejure.org/2004,73083)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Juni 2004 - 15 W 225/04 (https://dejure.org/2004,73083)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum; Verzugsschadensersatzanspruch des veräußernden Wohnungseigentümers im Falle der pflichtwidrigen Verzögerung der Erteilung der Zustimmung; Begriff der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 2 T 65/04
  • OLG Hamm, 17.06.2004 - 15 W 225/04
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.12.1998 - X ZR 90/96

    Kündigung eines Werkvertrages über den Bau einer Segeljacht zum Preis von 2 Mio.

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2004 - 15 W 225/04
    Von dieser Begriffsbedeutung ausgehend liegt es im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, ob die Erklärung bzw. das sonstige Verhalten des Schuldners als endgültige Erfüllungsverweigerung zu verstehen ist (BGHZ 104 a.a.O.; NJW-RR 1999, 560).
  • BGH, 18.01.1991 - V ZR 315/89

    Rechtsfolgen der Verweigerung einer Schuldübernahme bei Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2004 - 15 W 225/04
    Vielmehr muß der Schuldner eindeutig und gewissermaßen als "sein letztes Wort" den Willen zum Ausdruck gebracht haben, daß er seine Leistungspflicht nicht erfüllen werde (vgl. etwa BGHZ 104, 6, 13 = NJW 1988, 1778, 1780; NJW 1991, 1822, 1824).
  • BGH, 16.03.1988 - VIII ZR 184/87

    Umwandlung eines verjährten Hauptleistungsanspruchs in einen ...

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2004 - 15 W 225/04
    Vielmehr muß der Schuldner eindeutig und gewissermaßen als "sein letztes Wort" den Willen zum Ausdruck gebracht haben, daß er seine Leistungspflicht nicht erfüllen werde (vgl. etwa BGHZ 104, 6, 13 = NJW 1988, 1778, 1780; NJW 1991, 1822, 1824).
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