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   OLG Hamm, 17.06.2004 - 3 Ss 220/04   

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https://dejure.org/2004,17151
OLG Hamm, 17.06.2004 - 3 Ss 220/04 (https://dejure.org/2004,17151)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.06.2004 - 3 Ss 220/04 (https://dejure.org/2004,17151)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Juni 2004 - 3 Ss 220/04 (https://dejure.org/2004,17151)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Sexuelle Nötigung; hilflose Lage; Ausnutzung; Überrumpelung des Opfers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verurteilung wegen sexueller Nötigung; Auslegung des Begriffs der hilflosen Lage; Ausübung eines Zwanges zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung; Vorliegen einer tätlichen Beleidigung

  • Judicialis

    StGB § 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177
    Sexuelle Nötigung; hilflose Lage; Ausnutzung; Überrumpelung des Opfers

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.01.1971 - 2 StR 591/70

    Tatbestandsvoraussetzungen der Entführung wider Willen - Erfordernis der Absicht

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2004 - 3 Ss 220/04
    Danach liegt eine hilflose Lage vor, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maß vermindert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist (BGHSt 23, 178 f; 24, 90, 93).
  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98

    Stellung der Alternative des "Ausnutzens einer Lage"

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2004 - 3 Ss 220/04
    Bei der Neufassung der 3. Alternative des § 177 Abs. 1 StGB wurde im Gesetzgebungsverfahren zum 33. StrÄndG auf die Auslegung des entsprechenden Begriffs der hilflosen Lage insbesondere in § 237 StGB a.F. verwiesen (vgl. BT-Drucks. 13/323 S. 5; 2463 S. 6; BGHSt 44, 228).
  • BGH, 02.06.1982 - 2 StR 669/81

    Sexuelle Nötigung - Duldung - Sexuelle Handlung - Überraschung des Tatopfers -

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2004 - 3 Ss 220/04
    In den Fällen, in denen der Täter, ohne seine sexuellen Absichten zuvor zu erkennen zu geben, den Körper des Opfers so überraschend berührt, dass dieses überhaupt nicht an Widerstand denken kann, fehlt es an einem nötigenden Zwang und daran, dass der Täter die Lage, in der das Opfer seiner Einwirkung schutzlos ausgeliefert ist, ausnutzt (vgl. Schönke-Schröder, a.a.O., Rdnr. 10 zu § 177; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., Rdnr. 20 zu § 177; BGHSt 31, 76 ff. = NJW 1982, 2264; Miebach, Aus der Rechtsprechung des BGH zu materiell-rechtlichen Fragen des Sexualstrafrechts 1. Teil, NStZ 1998, 130 ff., Renzikowski, Das Sexualstrafrecht nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz NStZ 1999, 377 ff.).
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