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   OLG Hamm, 17.06.2010 - 2 Ws 139/10   

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https://dejure.org/2010,18364
OLG Hamm, 17.06.2010 - 2 Ws 139/10 (https://dejure.org/2010,18364)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.06.2010 - 2 Ws 139/10 (https://dejure.org/2010,18364)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Juni 2010 - 2 Ws 139/10 (https://dejure.org/2010,18364)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze der Ablehnung einer bedingten Entlassung wegen unterbliebener Erprobung des Verurteilten in Vollzugslockerungen; Voraussetzungen für die Annahme einer positiven Sozialprognose i.S.d. § 57 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57 Abs. 1
    Ablehnung der bedingten Entlassung wegen unterbliebener Erprobung des Verurteilten in Vollzugslockerungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - III StVK 148/10
  • OLG Hamm, 17.06.2010 - 2 Ws 139/10
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2010 - 2 Ws 139/10
    Die hierauf zurückzuführende "begrenzte Tatsachengrundlage" (vgl. dazu BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1998, 2202) ist vorliegend nicht dem Strafvollzug, sondern dem Verurteilten anzulasten mit der Folge, dass sich vorliegend die Nicht gewährung von Lockerungen in vollem Umfang zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt und dieser Umstand bei der Prognosebeurteilung verwertet werden darf.
  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2010 - 2 Ws 139/10
    Gerade diesem Aspekt kommt - wie der Senat in seiner vorbezeichneten Entscheidung unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99 - (NJW 2000, 502) - bemerkt hat - bei der Aussetzungsfrage allerdings maßgebliche Bedeutung, denn das Fehlen von Vollzugslockerungen führt dazu, dass - wie es das Bundesverfassungsgericht formuliert - die Basis der prognostischen Beurteilung "schmaler" wird.
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