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   OLG Hamm, 17.06.2014 - III-2 RVs 17/14   

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https://dejure.org/2014,19690
OLG Hamm, 17.06.2014 - III-2 RVs 17/14 (https://dejure.org/2014,19690)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.06.2014 - III-2 RVs 17/14 (https://dejure.org/2014,19690)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Juni 2014 - III-2 RVs 17/14 (https://dejure.org/2014,19690)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB §§ 53 - 55, § 56; StPO §§ 318, 331, 344, 352
    Keine Strafaussetzung zur Bewährung bei Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren und Abzug eines als verbüßt geltenden Teils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beschränkung des Rechtsmittels auf Frage der Strafaussetzung zur Bewährung kann unzulässig sein

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2014 - 2 RVs 17/14
    Der bei der Gesamtstrafenbildung hier vorgenommene "Abzug" von drei Monaten im Rahmen der Vollstreckungslösung zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verzögerung des dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Witten vom 5. Januar 2011 zugrunde liegenden Verfahrens nach den vom Bundesgerichtshof, Großer Senat für Strafsachen, in seinem Beschluss vom 17. Januar 2008 - GsSt 1/07 - entwickelten Maßstäben (veröffentlicht in BGHSt 52, 124), wie er bereits im Urteil des Amtsgerichts Witten vom 5. Januar 2011 vorgenommen worden ist, begegnet, worauf vorsorglich hingewiesen wird, für sich gesehen allerdings keinen rechtlichen Bedenken (zur Vollstreckungs-lösung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung vgl. Fischer, a.a.O., § 46 Rdnr. 138).

    bende Rest der Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt, eröffnet nicht die Möglichkeit, die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (vgl. BGHSt 52, 124 - 148, zitiert nach juris, Rdnr. 44).

  • BGH, 23.05.2013 - 4 StR 70/13

    Strafaussetzung zur Bewährung (Anforderungen an die Begründung: Darlegung von

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2014 - 2 RVs 17/14
    - 4 StR 70/13 -, zitiert nach juris, Rdnr. 3 m.w.N.).
  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2014 - 2 RVs 17/14
    Dem Rechtsmittelgericht ist es in einem solchen Fall durch das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO verwehrt, die Entscheidung des ersten Richters insoweit zu korrigieren; denn da Freiheitsstrafe im Verhältnis zu Geldstrafe als das schwerere Strafübel anzusehen ist, würde der Angeklagte durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung erfahren (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87 - BGHSt 35, 208, 215; Fischer, a.a.O., § 55 Rdnr. 20 m.w.N.).
  • BGH, 12.03.1954 - 1 StR 333/53
    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2014 - 2 RVs 17/14
    Für die Strafhöhe bzw. Strafobergrenze ist das Maß der erkannten Strafe maßgebend, nicht ein nach Anrechnung verbleibender Rest (Fischer, a.a.O., § 56 Rdnr. 2 a; BGHSt 5, 377).
  • BGH, 17.06.2009 - 2 StR 180/09

    Rechtsfehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Erörterungsmangel;

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2014 - 2 RVs 17/14
    Verweist das Revisionsgericht zur Bildung einer Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurück, so hindert die nach Erlass des in der Revisionsinstanz aufgehobenen Urteils eingetretene Erledigung der einzubeziehenden Strafe die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht, da diese nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der vorausgegangenen letzten Tatsachenverhandlung (hier: 19. November 2013) zu erfolgen hat (vgl. Fischer, a.a.O., § 55 Rdnr. 6 a; BGH, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 StR 180/09 -, zitiert nach juris, Rdnr. 8).
  • BGH, 06.04.1982 - 4 StR 666/81

    Strafaussetzung - Besondere Umstände - Freiheitsstrafe - Vollstreckung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2014 - 2 RVs 17/14
    Es ist zwar anerkannt, dass eine Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung unter den gleichen Voraussetzungen wie jede Rechtsmittelbeschränkung grundsätzlich möglich ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 2 St OLG Ss 180/06 -, juris, Rdnr. 9; BGH, Urteil vom 6. April 1982 - 4 StR 666/81 -, juris, Rdnr. 2; Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 Rdnr. 20 a m.w.N.).
  • BGH, 07.12.1990 - 2 StR 513/90

    Gesamtstrafenbildung bei Straftat zwischen rechtskräftigen Vorverurteilungen

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2014 - 2 RVs 17/14
    Wenn auf ein alleiniges Rechtsmittel des Angeklagten - wie hier seine Berufung - eine in erster Instanz fehlerhaft gebildete Gesamtstrafe aus materiell-rechtlichen Gründen aufgehoben bzw. aufgelöst werden muss, so ist dem Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO in der Weise Rechnung zu tragen, dass die Summe der Strafen nicht höher als die frühere Gesamtstrafe (hier von zwei Jahren und sechs Monaten) sein darf (vgl. Fischer, a.a.O., § 55 Rdnr. 19; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90 -, zitiert nach juris, Rdnr. 5).
  • OLG Nürnberg, 19.12.2006 - 2 St OLG Ss 180/06

    Ahndung eines langfristig angelegten, systematischen Missbrauchs des staatlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2014 - 2 RVs 17/14
    Es ist zwar anerkannt, dass eine Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung unter den gleichen Voraussetzungen wie jede Rechtsmittelbeschränkung grundsätzlich möglich ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 2 St OLG Ss 180/06 -, juris, Rdnr. 9; BGH, Urteil vom 6. April 1982 - 4 StR 666/81 -, juris, Rdnr. 2; Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 Rdnr. 20 a m.w.N.).
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