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   OLG Hamm, 17.08.2006 - 3 Ss 216/06   

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OLG Hamm, 17.08.2006 - 3 Ss 216/06 (https://dejure.org/2006,19665)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.08.2006 - 3 Ss 216/06 (https://dejure.org/2006,19665)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. August 2006 - 3 Ss 216/06 (https://dejure.org/2006,19665)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    StGB § 248a; StGB § 46
    Diebstahl geringwertiger Sachen; Strafzumessung; Freiheitsstrafe; Geldstrafe;

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundlagen der Strafzumessung; Voraussetzungen der Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafe; Strafrahmen und Strafzumessung bei Diebstahl geringwertiger Sachen gemäß §§ 242, 248a Strafgesetzbuch (StGB); Tragweite des "Übermaßverbots" bei der Strafzumessung; Abwägungskriterien ...

  • Judicialis

    StGB § 46; ; StGB § 248a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46; StGB § 248a
    Diebstahl geringwertiger Sachen; Strafzumessung; Freiheitsstrafe; Geldstrafe

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2006 - 3 Ss 216/06
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, ein gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGH NJW 2000, 3010, 3013; BGHSt 34, 345).
  • BVerfG, 09.06.1994 - 2 BvR 710/94

    Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe bei Diebstahl geringwertiger

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2006 - 3 Ss 216/06
    Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich aus dem Gebot der schuldangemessenen Strafe aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, dass die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gemäß § 47 StGB erst ab einer bestimmten Schadenshöhe in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.06.1994 - 2 BvR 710/94 -, veröffentlicht in www.jurisweb.de), worauf der Senat zur Klarstellung hinweist.
  • OLG Hamm, 20.03.2003 - 3 Ss 78/03

    Diebstahl, Freiheitsstrafe, unangemessene Reaktion, geringwertige Sache,

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2006 - 3 Ss 216/06
    Bei einer solchen Fallgestaltung kann, wenn nicht besondere schulderhöhende Umstände hinzutreten, die Verhängung einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß nach § 38 Abs. 2 StGB einen Monat beträgt, angesichts des erheblich unterdurchschnittlichen Schuldgehaltes der Straftat nicht mehr als gerechter Schuldausgleich angesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 20.03.2003 - 3 Ss 78/03 -, veröffentlicht in www.burhoff.de, betreffend den Diebstahl von Waren im Werte von 2, 18 DM m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77

    Strafbarkeit von Bagatelldelikten

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2006 - 3 Ss 216/06
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht (vgl. BVerfGE 50, 205 = NJW 1979, 1039).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2006 - 3 Ss 216/06
    Insoweit deckt sich der Grundsatz des schuldangemessenen Strafens in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 45, 187; NJW 1992, 2947; NJW 2002, 1779).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2006 - 3 Ss 216/06
    Insoweit deckt sich der Grundsatz des schuldangemessenen Strafens in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 45, 187; NJW 1992, 2947; NJW 2002, 1779).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2006 - 3 Ss 216/06
    Aus dem verfassungsrechtlich gesicherten Schuldprinzip, das seine Grundlage in Art. 1 Abs. 1 GG findet, und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Freiheitsrechten abzuleiten ist, folgt für den Bereich des staatlichen Strafens, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen (vgl. BVerfG NJW 1994, 1577, 1579).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2006 - 3 Ss 216/06
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, ein gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGH NJW 2000, 3010, 3013; BGHSt 34, 345).
  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2006 - 3 Ss 216/06
    Insoweit deckt sich der Grundsatz des schuldangemessenen Strafens in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 45, 187; NJW 1992, 2947; NJW 2002, 1779).
  • OLG Hamm, 10.01.2008 - 3 Ss 491/07

    Freiheitsstrafe; kurzfristige; Schuldausgleich; Verhältnismäßigkeit

    Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm (z. B. 3 Ss 216/06) liegen nach Auffassung der Kammer hier besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten vor, welche die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe gem. § 47 Abs. 1 StGB zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich machen.

    Bei einer solchen Fallgestaltung kann, wenn nicht besondere schulderhöhende Umstände hinzutreten, die Verhängung einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß nach § 38 Abs. 2 StGB einen Monat beträgt, angesichts des erheblich unterdurchschnittlichen Schuldgehaltes der Straftat nicht mehr als gerechter Schuldausgleich angesehen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.10.2007 - 3 Ss 344/07 - ,vom 17.08.2006 - 3 Ss 216/06 - und vom 20.03.2003 - 3 Ss 78/03 -, veröffentlicht in www.burhoff.de, betreffend den Diebstahl geringwertiger Sachen m.w.N. aus der Rechtsprechung).

  • OLG Hamm, 11.10.2007 - 3 Ss 344/07

    Geringwertigkeit Freiheitsstrafe Verhältnismäßigkeit Rechtsstaatsprinzip

    Bei einer solchen Fallgestaltung kann, wenn nicht besondere schulderhöhende Umstände hinzutreten, die Verhängung einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß nach § 38 Abs. 2 StGB einen Monat beträgt, angesichts des erheblich unterdurchschnittlichen Schuldgehaltes der Straftat nicht mehr als gerechter Schuldausgleich angesehen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.08.2006 - 3 Ss 216/06 - und vom 20.03.2003 - 3 Ss 78/03 -, veröffentlicht in www.burhoff.de, betreffend den Diebstahl geringwertiger Sachen m.w.N. aus der Rechtsprechung).
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